Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161556/2/Kof/Sp

Linz, 23.08.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn SP gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr –Umgebung vom 11.8.2006, VerkR96-3306-2006, zu Recht erkannt:

 

 

Punkt 1) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Sicherung der Ladung)                ist  –  durch  Zurückziehung  der  Berufung  –  in  Rechtskraft  erwachsen.

 

Rechtsgrundlage:  § 63 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Betreffend die Punkte 2) bis 4) des erstinstanzlichen Straferkenntnis (Feuerlöschgerät, Gefahrenzettel, Beförderungspapier) wird der Berufung stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 zweiter Fall VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder Geldstrafen, noch Verfahrenskosten zu zahlen.

 

Rechtsgrundlage:  Rn 1.1.3.1 lit.a ADR

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

(Punkt 1) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses)

·        Geldstrafe............................................................................................400 Euro

·        Verfahrenskosten I. Instanz.................................................................40 Euro

440 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ..........................................................120 Stunden.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

     " Tatort:  Gemeinde M.,  R. Bundesstraße  bei  km...   in  Fahrtrichtung  L.

       Tatzeit: 19.6.2006, 15.00 Uhr.

 

       Fahrzeuge:

       Kennzeichen UU-...., Personenkraftwagen......

       Kennzeichen O-......, Anhänger, Eigenbau, ....

 

      Sie haben folgendes Gefahrgut befördert:  UN 1202  Heizöl leicht  3,  III,

      4 Stahlfässer, 2 Stück a 200 l, 2 Stück a 50 l, Gesamtmenge ca. 450 l Ofenheizöl

 

Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden.

 

1.      Es wurde festgestellt, dass Sie die Ladung nicht entsprechend des Abschnitt 7.5.7. ADR geladen hatten, da diese nicht entsprechend verstaut und gesichert war.  Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter   Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.

            Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

            § 27 Abs.3 Z6  iVm  § 13 Abs.2 Z3 GGBG

 

2.      Es wurde festgestellt, dass Sie keine Feuerlöschmittel mitgeführt haben, obwohl jede Beförderungseinheit mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät für die Brandklassen 1) A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel) ausgerüstet sein muss, das geeignet ist, einen Brand des Motors oder des Fahrerhauses der Beförderungseinheit zu bekämpfen. Sie haben es unterlassen einen Feuerlöscher mit einem Mindest­fassungs­vermögen von 2 kg mitzuführen.             Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.

            Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

      § 27 Abs.3 Z6  iVm  § 13 Abs.3 GGBG  iVm   8.1.4.1 lit.a ADR

 

 

 

 

3.      Es wurde festgestellt, dass Sie keine Gefahrenzettel an Versandstücken  angebracht haben. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.

            Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

      § 27 Abs.3 Z6  iVm  § 13 Abs.2 Z3 GGBG

 

4.      Sie haben  kein richtig ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt haben,             da die Gefahrenzettel nicht der Stoffauszählung des ADR entsprachen.                              Der  festgestellte  Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.

           Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

          § 27 Abs.3 Z6  iVm  § 13 Abs.3 GGBG

           

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

400 Euro

120 Stunden

§ 27 Abs.3 lit.a GGBG und   § 20 VStG 1991

100 Euro

36 Stunden

§ 27 Abs.3 lit.b GGBG

400 Euro

120 Stunden

§ 27 Abs.3 lit.a GGBG und   § 20 VStG 1991

400 Euro

120 Stunden

§ 27 Abs.3 lit.a GGBG und   § 20 VStG 1991

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

130 Euro, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(Je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet.)

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe, Kosten) beträgt daher  1430 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 17.8.2006 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Bw hat – siehe auch die im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltene Anzeige einschließlich Lichtbildbeilage – mit seinem Pkw einschließlich Anhänger                            4 Stahl­fässer (2 Stück a 200 l und 2 Stück a 50 l), befüllt mit insgesamt                    ca. 450 l Ofenheizöl,  von N.  nach L.  befördert.

 

 

Am 23.8.2006 hat der Bw beim UVS – siehe Niederschrift – nachstehendes erklärt:

"In der Anzeige der Polizeiinspektion R. vom 9.7.2006 ist ausgeführt, dass mein Bruder, Herr E. P., (wohnhaft in) N. seine Heizung auf Peletts umgestellt hat, weshalb ich das Heizöl leicht in Fässer abgefüllt habe, um dieses von N. nach L.             zu transportieren.

 

Diese Aussage wird von mir ausdrücklich bestätigt.

 

Es handelte sich um einen Transport von ca. 450 l Heizöl vom Haus meines Bruders bis zu meinem Haus in L..    In meinem Haus befindet sich eine Ölheizung.

Das Heizöl ist ausschließlich zu meinem persönlichen bzw. häuslichen Gebrauch bestimmt.

 

Die Berufung gegen Punkt 1) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Ladungssicherung) wird zurückgezogen.

 

Die Berufung gegen die Punkte 2) bis 4) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Feuerlöschmittel, Gefahrenzettel, Beförderungspapier) wird aufrecht erhalten."

 

 

Punkt 1) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist durch die vom Bw vorgenommene  Zurückziehung  der  Berufung  in  Rechtskraft  erwachsen.

 

Zu Punkte 2) bis 4) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist festzustellen:

Gemäß Rn 1.1.3.1. lit.a ADR gelten die Vorschriften des ADR nicht für Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch bestimmt sind;

vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, welche unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.

 

In einem derartigen Fall gelten die Vorschriften des ADR

·        nur für die Ladungssicherung

·        nicht jedoch für alle übrigen Bestimmungen, somit auch nicht betreffend Feuerlöschmittel, Gefahrenzettel und Beförderungspapier.

 

Beim gegenständlichen Transport handelt es sich um eine Beförderung, die von einer Privatperson durchgeführt wurde, wobei das Heizöl leicht einzelhandelsgerecht abgepackt  und für den persönlichen bzw. häuslichen Gebrauch bestimmt war.

Die Voraussetzungen der Rn 1.1.3.1 lit.a ADR liegen daher vor.

 

 

 

 

Betreffend die Punkte 2), 3) und 4) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses                        war  somit

·        der Berufung stattzugeben,

·        das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben,

·        das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 zweiter Fall einzustellen,

·        und auszusprechen, dass weder Geldstrafen, noch Verfahrenskosten                  zu  bezahlen  sind.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 

Beschlagwortung:

RN 1.1.3.1 lit.a ADR

 

 

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