Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105611/2/BR

Linz, 07.07.1998

VwSen-105611/2/BR Linz, am 7. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau D gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5. Februar 1998, Zl.: VerkR96-18817-1996, wegen Übertretung des KFG - 1967, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß unter Anwendung des § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird. Der letzte Satz des Spruches und das Wort "lediglich" im vorletzten Satz des angefochtenen Straferkenntnisses hat zu entfallen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 21, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG; II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Erstbehörde hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis wider die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Nichteinbringungsfall 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil sie als die von der Zulassungsbesitzerin der Firma GesmbH&Co. bekanntgegebene Mieterin des Pkw´s mit dem Kennzeichen (D) und somit als zuständige Auskunftsperson, der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck über deren Aufforderung vom 5.2.1997, zugestellt am 20.2.1997, nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber gegeben habe, wer den obgenannten Pkw am 2.11.1996 um 21.10 Uhr gelenkt habe, indem sie lediglich am 17.3.1997 verspätet mitgeteilt habe, daß B, der Lenker gewesen sei. Da der Vorname nicht angegeben worden sei, handle es sich um eine unvollständige Auskunft.

2. Die Erstbehörde begnügte sich in der Begründung ihres Bescheides inhaltlich mit der bloßen neuerlichen Wiedergabe des im Spruch zum Vorwurf erhobenen Verhaltens und nachfolgend mit der wörtlichen Wiedergabe der Gesetzesbestimmung des § 103 Abs.2 KFG. Abschließend wird noch ausgeführt, daß diese Gesetzesbestimmung auch auf deutsche Staatsangehörige Anwendung finde. 2.1. Dagegen wandte sich die Berufungswerberin mit ihrer fristgerecht erhobenen Berufung. Sie führte darin sinngemäß aus, daß in der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe ein ausdrücklicher Hinweis auf die Nennung des Vornamens nicht ersichtlich wäre. Darüber hinaus habe sie zumindest in einem weiteren Schreiben vom 21. Jänner 1998 auch den Vornamen des Fahrzeuglenkers genannt. Das Geburtsdatum könne sie nicht nennen, da ihr dieses nicht bekannt sei.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

4. Da keine 10.000,- S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen.

5. Laut Aktenlage ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:

5.1. Über eine Privatanzeige wurde der Lenker des oben bezeichneten KFZ der Firma GesmbH einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung beschuldigt. Zu einer Anhaltung dieses Lenkers kam es dabei nicht.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 1996 an die fahrzeughaltende Firma wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zur fraglichen Zeit (2.11.1996, 21.10 Uhr auf der B 145 von Gmunden kommend Richtung Vöcklabruck fahrend) ausgesprochen. Diesem Schreiben war u.a. auch ein Textauszug der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 angeschlossen, woraus ersichtlich war, daß u.a. "der Name" und die Anschrift des Lenkers binnen zwei Wochen ab Zustellung bekanntgegeben werden müsse. Dieses Schreiben wurde am 10. Jänner 1997 zugestellt, wobei die übernehmende Person laut Übernahmebestätigung der Post nicht identifizierbar ist. Die Fahrzeughalterin übermittelt sodann einen mit 15. Jänner 1997 datierten Ausdruck woraus als Mieterin des Fahrzeuges die Berufungswerberin hervorgeht. Das letztgenannte Schreiben wurde noch am 15. Jänner 1997 der Post zur Beförderung an die Erstbehörde übergeben (Datum des Poststempels).

5.1.1. In der Folge wurde nun eine mit der oben bereits bezeichneten idente Aufforderung an die Berufungswerberin übermittelt. Die Zustellung erfolgte am 20. Februar 1997 durch eigenhändige Übernahme der Postsendung durch die Berufungswerberin. Das Antwortschreiben - unter Angabe des Familiennamens und der Adresse des in England wohnhaften Fahrzeuglenkers - langte bei der Erstbehörde am 19. März 1997 ein, wobei beim Postaufgabedatum (Poststempel) vom 17. März 1997 auszugehen ist. Damit trifft in einem Punkt der von der Erstbehörde erhobene Tatvorwurf zu. Die Berufungswerberin tritt in diesem Punkt dem Tatvortwurf auch inhaltlich nicht entgegen.

6. Nach § 103 Abs.2 KFG 1967 ist für die Erteilung der schriftlichen Lenkerauskunft die gesetzliche Frist mit zwei Wochen bestimmt. Diese Frist wurde hier offenkundig nicht eingehalten. Der Berufungswerberin kann jedoch darin gefolgt werden, daß sie nach den Vornamen nicht gefragt wurde. Andererseits hat sie zum Faktum der verspäteten Übermittlung der geforderten Auskunft keine Rechtfertigung vorgebracht. Da es letztlich auf den Zweck der Auskunftserteilung ankommt, welcher in der Verfolgungsmöglichkeit einer Übertretung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften liegt und diese auch noch mit der etwas verspäteten Auskunftserteilung gewährleistet war, kann in diesem Fehlverhalten kaum eine nachteilige Folge erblickt werden. Die Erstbehörde war mit dieser Mitteilung in der Lage gegen den verdächtigen Lenker vorzugehen, wenngleich dahingestellt sein kann, daß dies bei einer in England wohnhaften Person auf Schwierigkeiten stoßen mag. Ebenfalls sieht der unabhängige Verwaltungssenat keine Veranlassung von einem anderem als bloß geringen Verschuldensgrad im Hinblick auf die verspätete Übermittlung der Auskunft auszugehen. Nach § 21 Abs.1 VStG kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn das Verschulden des (der) Beschuldigten geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Es bedarf hier auch keines Ausspruches einer Ermahnung um die Berufungswerberin von der Begehung einer weiteren derartigen strafbaren Handlung abzuhalten und sie gesondert auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens hinzuweisen. Dieser Zweck wird bereits auch mit diesen Ausführungen erreicht! Nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates vermag es der Berufungswerberin jedoch nicht als strafbares Verhalten vorgeworfen werden, daß gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Rechtslage nach § 103 Abs.2 KFG der Namensbegriff sowohl Vor- und Zunamen umfaßt. Diesbezüglich war der Tatvorwurf einzuschränken. Angesichts des im Aufforderungsschreiben an die Berufungswerberin offenkundig verwendeten nur schwer lesbaren Kleindruckes wird dies bei der Beurteilung der Schuldfrage als mildernder Aspekt gewertet. Dafür spricht zusätzlich, daß in Deutschland keine vergleichbare Rechtsvorschrift existiert. Die Erstbehörde wäre daher im Hinblick auf diesen Tatvorwurf zu einer erhöhten Manuduktionspflicht im Hinblick auf den Umfang der Namensnennung verhalten gewesen. Dies wäre ihr wohl auch durchaus zuzumuten gewesen.

Abschließend sei bemerkt, daß es hier dahingestellt bleiben kann ob die Erstbehörde nun auch gegen den namhaft gemachten Lenker nach dem StVO-Delikt vorgegangen ist. Auf die Problematik des Vollzuges einer auf § 103 Abs.2 KFG gestützten Strafe in Deutschland sei mit dem Blick auf das auch verfassungsmäßig intendierte Gebot einer möglichst ökonomischen Verwaltungsführung, angesichts des hier betriebenen Verfahrensaufwandes, hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten. Dr. B l e i e r Beschlagwortung: Vorname, Vollständigkeit und Lenkerauskunft

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