Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161567/6/Ki/Jo

Linz, 13.10.2006

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des R S, B, E, vom 09.08.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 25.07.2006, VerkR96-2179-2006, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 12.10.2006 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.    Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 12 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom 25.07.2006, VerkR96-2179-2006, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 25.03.2006, um 14.55 Uhr, den Pkw, Kennzeichen , im Ortsgebiet von Pfaffstätt, auf der L 505, bei Strkm. 3.384, gelenkt und die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 18 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Er habe dadurch § 20 Abs.2 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 6 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 09.08.2006 Berufung. Er argumentiert, dass er der Meinung sei, die Tat nicht oder nicht so begangen zu haben.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine  primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4.  Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung an Ort und Stelle am 12.10.2006. An dieser Berufungsverhandlung nahmen der Rechtsmittelwerber und eine Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn teil, als Zeuge wurde der Meldungsleger  W H einvernommen.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion Mattighofen vom 26.03.2006 zu Grunde. Die Fahrzeuggeschwindigkeit wurde vom Meldungsleger durch Messung mit einem Lasermessgerät LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 7131 festgestellt. Das Messgerät war laut im Akt aufliegendem Eichschein zum Vorfallszeitpunkt ordnungsgemäß geeicht.

 

Laut der zitierten Anzeige war der Standort des Beamten im Bereich der L 505, Strkm. 3.230 auf Höhe des Bauhofes Pfaffstätt, ca. 3 m neben dem Fahrbahnrand. Die Messstrecke zwischen Beamten und Fahrzeug betrug 154 m. Es handelt sich um ein Ortsgebiet, die Messrichtung erfolgte ortsauswärts in Richtung Jeging im ankommenden Verkehr. Laut Angaben des Meldungslegers war kein anderes Fahrzeug in der Nähe.

 

Diese Angaben wurden vom Meldungsleger im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bei der zeugenschaftlichen Befragung bestätigt, bezüglich eines allfälligen anderen Fahrzeuges führte der Meldungsleger aus, dass er jedenfalls ein solches nicht im Visier des Messgerätes gehabt habe. Das Messgerät sei auf einem Stativ aufgestellt gewesen und ca. 3 m vom rechten Fahrbahnrand in Richtung Jeging gesehen auf einem Grünstreifen platziert gewesen. Der Verhandlungsleiter konnte sich davon überzeugen, dass vom Standort des Messgerätes aus eine eindeutige Sicht auf den ankommenden Verkehr in jenem Bereich, in welchem der Berufungswerber gemessen wurde, gegeben ist. Der Meldungsleger bestätigte weiters, dass er die Messung laut Bedienungsanleitung durchgeführt hat und er überdies seit Einführung der Messgeräte mit deren Funktionsweise vertraut ist.

 

Der Berufungswerber konnte keine Angaben über seine Fahrgeschwindigkeit machen und er hat auch nicht ausgeschlossen, dass er letztlich tatsächlich mit einer Geschwindigkeit von 68 km/h unterwegs gewesen sein könnte. In einem Abstand von ca. 50 bis 70 m sei vor ihm ein Kleinbus gefahren, dieser Kleinbus sei vom Meldungsleger nicht angehalten worden. Argumente, welche gegen die Ordnungsgemäßheit der Messung bzw. der nachfolgenden Amtshandlung sprechen würden, konnte er nicht vorbringen.

 

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Angaben des Meldungslegers durchaus der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden können. Diese Angaben sind schlüssig und stehen nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Meldungsleger als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet war. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist überdies einem mit Verkehrsüber-wachungsangelegenheiten beauftragtem Polizeibeamten zuzumuten, dass er eine ordnungsgemäße Messung durchführen kann. Irgendwelche Umstände, welche gegen eine konkrete Funktionstauglichkeit des verwendeten Messgerätes sprechen würde, sind nicht hervorgekommen und wurden vom Berufungswerber auch nicht vorgebracht.

 

Der Berufungswerber selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle konnte er jedoch den Tatvorwurf nicht widerlegen, im Gegenteil, er konnte selbst nicht angeben, wie schnell er tatsächlich gefahren ist bzw. hat er nicht ausgeschlossen, dass er tatsächlich mit der festgestellten Geschwindigkeit unterwegs gewesen ist.

 

Als aktenkundig festgestellt wird auch, dass der Tatortbereich ordnungsgemäß als Ortsgebiet verordnet ist.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte tatsächlich im Ortsgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, wie im Spruch des Straferkenntnisses ausgeführt wurde, um 18 km/h überschritten hat. Der zur Last gelegte Sachverhalt ist daher in objektiver Hinsicht als verwirklicht anzusehen und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite (§ 5 VStG) entlasten würden.

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass Übertretungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit häufig Ursachen für Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen sind. Im Interesse der Verkehrssicherheit ist daher aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass im Hinblick auf den festgelegten gesetzlichen Strafrahmen die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn bei der Straffestsetzung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Strafmildernde oder straferschwerende Umstände werden keine festgestellt.

 

Zu berücksichtigen sind ferner spezialpräventive Überlegungen dahingehend, den Beschuldigten künftig zur Einhaltung der entsprechenden Vorschriften zu sensibilisieren.

 

Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat der Berufungswerber die Angaben verweigert. Er hat jedoch der in der Begründung des Straferkenntnis mitgeteilten Schätzung nicht widersprochen.

 

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

                                                     Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

                                                                   Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

 

 

 

 

 

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