Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161569/7/Bi/Be

Linz, 03.10.2006

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J R, H, B, vertreten durch P AnwaltsgesmbH, D, P, vom 16. August 2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 25. Juli 2006, VerkR96-1422-2006, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat: "Sie haben als Zulassungsbesitzer des Anhängers, Kz. …,  trotz schriftlicher Aufforderung der BH Linz-Land vom 18. Oktober 2005, VerkR96-9907-2005, nicht binnen zwei Wochen der Behörde eine richtige Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 5. April 2005 um 14.55 Uhr gelenkt hat. ..."

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 72,80 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 364 Euro (120 Stunden EFS) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Anhängers mit dem polizeilichen Kennzeichen … trotz schriftlicher Aufforderung der BH Linz-Land vom 18. Oktober 2005, VerkR96-9907-2005, nicht binnen zwei Wochen der Behörde eine richtige Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 5. April 2005 um 14.55 Uhr im Gemeindegebiet St. Florian auf der A1, Strkm. 161.335 in Fahrtrichtung Wien gelenkt habe, da eine Anfrage der hs. Behörde an den von ihm bekanntgegebenen Lenker an die von ihm angeführte Adresse nicht zustellbar gewesen sei und er des weiteren kein taugliches Beweismittel für dessen Lenkereigenschaft zum Tatzeitpunkt vorlegen habe können.   

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 36,40 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z1 und 3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Erstinstanz habe wesentliche Verfahrens­vorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Er habe eine Lenkerauskunft nach bestem Wissen und Gewissen erteilt, indem er der BH Linz-Land P J, wh R in P/Tschechien, als Lenker angegeben habe. Er habe mit diesem eine Firma namens R S unter der angegebenen Adresse in Tschechien gehabt. Er habe aber auch angeführt, dass er seit Herbst 2005 keinen Kontakt mehr mit P J habe; eine Kontaktaufnahme sei ihm nicht gelungen und eine weitere Adresse nicht bekannt. An der angegebenen Adresse hätten bislang Schriftstücke immer zugestellt werden können; er wisse nicht, warum dies nicht mehr möglich sei. Er habe den Anforderungen laut VwGH-Judikatur entsprochen; den Lenker "stellig zu machen", sei er nicht verpflichtet. Die Mitteilung einer ausländischen Behörde, dass eine Zustellung nicht möglich sei, rechtfertige laut VwGH nicht die Annahme, dass die Lenker­auskunft unrichtig sei. Es sei ungeklärt, ob überhaupt ein Zustellversuch an die genannte Adresse vorgenommen worden sei; es könne auch sein, dass der Lenker zwischen­zeitig verzogen sei. Die Feststellungen der Erstinstanz seien nicht schlüssig, ein mangelndes Verschulden nicht geprüft worden, die "Beweiswürdigung" sei unrichtig. Er habe im Einspruch vom 30. Oktober 2005 angegeben, dass der genannte Lenker zum angegebenen Zeitpunkt mit dem Hänger unterwegs gewesen sei; nachfolgende Recherchen hätten gezeigt, dass es tatsächlich dieser Lenker gewesen sei. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob P J zumindest bis Herbst 2005 an der von ihm angegebenen Adresse seinen Aufenthalt bzw seine Zustelladresse gehabt habe. Beantragt wird die ersatzlose Behebung des Straf­erkenntnisses.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie weitere Ermittlungen hinsichtlich der angegebenen Adresse in Tschechien. Dabei stellte sich heraus, dass es einen Ort namens "P" in Tschechien nicht gibt - Orte mit dem Namensteil "P" liegen laut www.tiscover.at alle in Rumänien. Der Bw hatte auch keine Postleitzahl ange­geben, sodass zB eine unrichtige Schreibweise nicht nachvollzogen werden konnte.

Dem Bw wurde dieser Umstand mit h. Schreiben vom 4. September 2006 zur Kenntnis gebracht und von ihm daraufhin mit Schriftsatz vom 21. September 2006 mitgeteilt, dass sich die Adresse R in CZ-… P befinde. 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraft­fahr­zeug ge­lenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger ver­wendet hat bzw zu­letzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der be­treffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Aus­kunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Aus­kunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten er­scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeich­nun­gen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Ver­fassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsver­weigerung zurück.

 

Der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zu­grunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines KFZ jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jeder­zeitige Feststellung ohne langwierige und umfangreiche Erhebun­gen zu ermöglichen (vgl VwGH v 18. November 1992, 91/03/0294 ua).

 

Der Bw hat, wie auch im Einspruch gegen die wegen Übertretung der StVO 1960 an ihn ergangene Strafverfügung der BH Linz-Land vom 28. September 2005, VerkR96-9907-2005, auf die Lenkeranfrage der BH Linz-Land vom 18. Oktober 2005 mit Schreiben vom 17. November 2005 erklärt, dass Herr P J, wh. R, P/Tschechien, das Fahrzeug bzw den Anhänger mit dem im Aufforderungs­schreiben angeführten Kennzeichen gelenkt habe. Dieses enthielt zum einen die Aufforderung, gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 als Zulassungsbesitzer des Anhängers … binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens - das war am 3. November 2005 - bekanntzugeben, wer den Anhänger am 5. April 2005 um 14.55 Uhr auf der A1, Gemeindegebiet St. Florian, km 161.335, in Fahrtrichtung Wien gelenkt habe. Zum anderen wurde darin darauf hingewiesen, dass die Auskunft den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müsse. Könne er die verlangte Auskunft nicht erteilten, möge er die Person benennen, die sie erteilen könne; diese treffe dann die Auskunftspflicht. Er wurde auch darauf hingewiesen, dass er sich strafbar mache, wenn er die verlangte Auskunft nicht, unrichtig oder nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens erteile.

Der Bw hat fristgerecht reagiert, allerdings den Wohnort des angegebenen Lenkers unrichtig bezeichnet, sodass das seitens der BH Linz-Land an diesen gerichtete Schreiben nicht zugestellt werden konnte - auf dem Briefumschlag sind mehrere vergebliche Versuche einer Deutung der Adresse zu finden.

Der Bw hat sich im Rahmen des Parteiengehörs zu diesem Umstand lediglich darauf berufen, der Lenker sei seit Herbst 2005 auch für ihn nicht mehr erreichbar, er habe alles getan, um Lenkerauskunft zu erteilen und an der angegebenen Adresse sei für ihn immer eine Kontaktaufnahme mit dem Lenker möglich gewesen. Dieses Vorbringen wiederholte er sinngemäß auch im Einspruch gegen die Strafverfügung der BH Linz-Land vom 11. April 2006 wegen Übertretung des KFG 1967. Das Verfahren wurde gemäß § 29a VStG an die Wohnsitzbehörde abgetreten, die auch das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erließ. 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist schon allein daraus, dass der Bw nunmehr nach sachlichem Vorhalt plötzlich einen anderen Wohnort angibt als den von ihm bisher genannten, den es in Tschechien offensichtlich gar nicht gibt, ersichtlich, dass die Angaben des Bw über eine möglicherweise geänderte Adresse, die Firmengründung mit dem angeblichen Lenker unter der zuerst angegebenen Adresse und die immer über diese erfolgte Kontaktaufnahme frei erfunden sind, wobei ihm allerdings zuzugestehen ist, dass ihm eine solche Verantwortung als Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren freisteht. Da aber mit Sicherheit fest­steht, dass es die angegebene Ortschaft in Tschechien gar nicht gibt, war somit ohne jeden Zweifel davon auszugehen, dass die vom Bw erstattete Lenkerauskunft schon aus diesem Grund schlichtweg falsch war - beim Verfahren betreffend die Auffor­derung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 unterlag der Bw nämlich der Wahrheitspflicht. Aus diesen Überlegungen konnte der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ohne Bedenken wegen mangelnder Konkre­tisierung gemäß § 44a VStG abgeändert werden; eine inhaltlich andere Wertung ist damit nicht verbunden, zumal sich die Auskunftspflicht nicht auf den Ort des Lenkens bezog.

Der Bw hat damit den ihm nunmehr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten zweifellos als Verwaltungsübertretung zu verantworten, wobei sein Verschulden, sofern die Auskunftserteilung in dieser Form nicht überhaupt vor­sätzlich falsch erfolgt ist, zumindest als grob fahrlässig anzusehen ist.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 in der zum Tatzeitpunkt, nämlich am 17. November 2005, geltenden Fassung der 26.KFG-Novelle, die mit 28. Oktober 2006 in Kraft getreten ist, bis zu 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheits­strafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des Straferkenntnisses die vom Bw selbst genannten finanziellen Verhältnisse zugrundegelegt (kein Einkommen, negatives Betriebs­ergebnis im Jahr 2005, Sorgepflichten für zwei Kinder). Der Bw hat laut Vormerkungsverzeichnis eine einschlägige Vormerkung vom 22. April 2002, die noch nicht getilgt ist und daher als erschwerend zu werten war.

Die verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG vor allem dem nicht unwesentlichen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung - der Bw hat durch sein Verhalten die spezialpräventiven Zwecken dienende Strafver­folgung des tatsächlichen Lenkers verhindert, zumal gegen diesen keine rechtzeitige Verfol­gungs­handlung wegen der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung am 5. April 2005 mehr gesetzt werden kann. Für eine Strafherabsetzung findet sich kein Ansatz.  Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

:

 

Beschlagwortung:

Ort falsch angegeben

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 06.12.2006, Zl.: B 1998/06-3

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt.

VwGH vom 16.02.2007, Zl.: 2006/02/0309-5

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