Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161585/8/Br/Ps

Linz, 29.09.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J K, geb., F, R, vertreten durch Dr. W U, Rechtsanwalt, B, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17. August 2006, VerkR96-2915-2005, nach der am 27. September 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

I.    Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

II.         Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber, wegen einer Übertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a u. § 4 Abs.7a sowie § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 450 Euro und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil er sich, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, vor Antritt der Fahrt als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Zugfahrtzeugkennzeichen, Anhänger O R R s, mit dem Kennzeichen, nicht davon überzeugt habe, dass  am 17.5.2005 um 09.07 Uhr auf der A 8 Innkreisautobahn bei der Fahrt Richtung Passau auf Höhe km 75,100 die Summe der zulässigen Gesamtgewichte den gesetzlichen Vorschriften entsprachen, weil die Gesamtgewichte um 12 Tonnen überschritten wurden.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz erblickte das Verschulden des Berufungswerbers zusammenfassend darin, dass er auf die aus den Frachtpapieren hervorgehenden Gewichte, welche nur auf Schätzungen beruhten, nicht vertrauen hätte dürfen. Es sei grob fahrlässig gewesen, mit dem Lkw ohne jede weitere Überprüfung die Fahrt angetreten zu haben, so die Strafbehörde. Die Behörde erster Instanz vermeinte abschließend der Lenker hätte das Zustandekommen der Gewichtsangaben in den Frachtpapieren nachzuprüfen gehabt oder hätte auf eine Waage fahren müssen.

 

2. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung folgenden Inhaltes:

"In umseits näher bezeichneter Verwaltungssache hat der Einschreiter mit seiner Vertretung Herrn Dr. W U, Rechtsanwalt in K, B, beauftragt und beruft sich dieser auf die ihm gemäß § 8 RAO erteilte Vollmacht.

 

Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17. August 2006, AZ: VerkR96‑2915‑2005, erhebt der Einschreiter binnen offener Frist

 

Berufung

und führt aus wie folgt:

 

Das oben angeführte und näher bezeichnete Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten und wird beantragt, der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze zu beheben; hilfsweise wird beantragt, der Berufung Folge zu geben und von einer Strafe abzusehen (gem. § 21 VStG); hilfsweise wird die außerordentliche Strafmilderung beantragt (gem. § 20 VStG).

 

I.

 

Als Berufungsgründe werden geltend gemacht, unrichtige Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache.

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Einschreiter als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen, samt Anhänger mit dem Kennzeichen, vorgeworfen, vor Antritt der Fahrt sich nicht davon überzeugt zu haben, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht; insbesondere weil festgestellt wurde, dass die Summe der Gesamtgewichte des Sattelkraftfahrzeuges von 40.000 kg durch die Beladung um 12.000 kg überschritten wurde und hätte der Lenker demnach eine entsprechende Verwaltungsübertretung gemäß §§ 102 Abs. 1 i.V.m. 101 Abs. 1 lit a und i.Z.m. § 4 (7a) KFG zu vertreten.

Das schuldhaftes Verhalten des Einschreiters und nunmehrigen Berufungswerbers wird darin erblickt, dass es ihm zumutbar war, sich vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass das von ihm zu lenkende Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes entspricht.

 

Die Erstbehörde hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Erhebungen veranlasst und im Wesentlichen festgestellt, dass laut Auskunft der Firma G an die Firma K verkauft worden seien. Diese Firma habe wiederum die Maschinenteile an die englische Firma B in W verkauft. Diese englische Firma habe den kompletten Transport der Maschinenteile durchgeführt und zwar durch die Firma C in W. Die C GesmbH habe den Auftrag aus organisatorischen Gründen dann an die Firma K GesmbH in S abgegeben. Verladen wurden die Maschinenteile am 13.05.2005 von der Firma B und zwar durch englischsprachiges Personal.

Weiters hat die Erstbehörde im Wesentlichen festgestellt, dass die Transportpapiere von der Firma B ausgestellt wurden und dann der Firma K übergeben wurden. Durch Mitarbeiter bei der Firma B sind dann die zerlegten Maschinenteile auf das Sattelkraftfahrzeug verladen und verzurrt worden.

Aufgrund des offensichtlich ordnungsgemäß ausgestellten Frachtbriefes ist dann eine weitere Abwiegung vor Ort nicht in Erwägung gezogen worden.

 

Nunmehr wird dem Fahrzeuglenker bzw. Einschreiter und Berufungswerber vorgeworfen, er hätte fahrlässig gehandelt, weil er den Transport ohne weitere Überprüfung übernommen und die Fahrt angetreten hat und auf die Eintragungen im Frachtbrief vertraute.

 

Dazu ist vorerst anzuführen, dass der Berufungswerber als Lenker des Fahrzeuges sich muss auf die Frachtpapiere verlassen können. Der dem Berufungswerber gemachte Vorwurf, dass er vor Antritt der Fahrt sich nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug nicht den Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes entspricht ist unrichtig.

 

Der Einschreiter hat angegeben, dass er einen Kranführer über das Ladegewicht befragt hat und dieser auch angegeben hat, dass das Gewicht der Ladung 20 Tonnen betragen könne, weil der Kran nicht mehr heben könne.

Aus den Ermittlungen der Erstbehörde ist aber nicht zu entnehmen, ob der Kranführer das Gewicht auf 4 Stück Maschinenteile oder nur auf einen Maschinenteil bezogen hat.

Es darf als unrealistisch angesehen werden, dass von 20 Tonnen pro Stück ausgegangen werden kann. Dies hätte dann zu einem Gewicht von 80 Tonnen geführt.

 

Aus den Erhebungen geht auch nicht hervor, in welcher Form die Maschinenteile aufgeladen wurden, ob diese verschraubt waren, in Einzelteilen oder in einem sonstigen technischen Zusammenhalt verladen wurden.

Der Berufungswerber konnte daher vertrauen, dass das Gesamtgewicht wie vom Kranführer angegeben, in etwa 20 Tonnen betragen würde.

 

Was diese mangelnden Erhebungen betrifft, wird somit auch ausdrücklich der Einwand der Mangelhaftigkeit des Verfahrens als weiterer Berufungsgrund erhoben und geltend gemacht.

Die Erstbehörde selbst geht auch nur von Schätzungen aus.

 

Anzuführen ist, dass der Einschreiter und LKW‑Lenker grundsätzlich vom Dienstgeber instruiert ist, bei Übernehme der Ware diese so gut als möglich zu kontrollieren, was die Abmaße der Ladung betrifft.

 

Hier ist auf die Feststellung der Erstbehörde hinzuweisen, wonach die Maschinenteile durch die Mitarbeiter der Firma B verladen und verzurrt wurden.

 

Was das Gewicht betrifft, wird nochmals auf die vorliegenden Frachtbriefe, die laut Erstbehörde auch grundsätzlich ordnungsgemäß waren, verwiesen.

 

Dem Lenker kann keine Fahrlässigkeit oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Der Lenker hat sich beim Kranfahrer (beim Kranfahrer kann davon ausgegangen werden, dass er über Gewichte Bescheid weiß) informiert.

Der Lenker kann sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die Ware, welche er zu transportieren hat, auch dem in den Papieren angeführten Gewicht entspricht.

 

Es ist dem Lenker sicherlich nicht zumutbar, die Ware nochmals abzuwiegen. Im gegenständlichen Fall ist es überhaupt völlig unvorstellbar und unzumutbar, dass die Maschinenteile für eine Bogenoffsetdruckmaschine vom Lenker nochmals abgewogen werden. Es würde dies auch die Sorgfaltspflicht überspannen.

 

Wenn die Erstbehörde nunmehr vermeint, dass es sich bei den Angaben des Lenkers in seinem Einspruch um Schutzbehauptungen handelt, da diese Angaben erst im Zuge des Verfahrens vorgebracht wurden, so ist demgegenüber hinzuweisen, dass das Verfahren dazu dient, dass der Einschreiter seine Angaben und Rechtfertigungen machen kann.

 

Es kann dem Berufungswerber kein Vorwurf gemacht werden, wenn er Details, wie im gegenständlichen Fall die Herstellung des Kontakts mit dem Kranführer (betreffend das Ladegewicht) noch nicht direkt über den Meldungsleger, also bei der Anzeige, gemacht hat.

 

Zusammenfassend ist daher nochmals anzuführen, dass der Einschreiter keine Verwaltungsübertretung begangen hat. Insbesondere liegt keine Fahrlässigkeit des Lenkers für die Überladung vor.

Keinesfalls hat sich die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen darin erschöpft, dass sich der Lenker lediglich auf die Frachtpapiere verlassen hat.

Wie von der Erstbehörde festgestellt, aber nicht entsprechend richtig beweisgewürdigt wurde, hat der Lenker sehr wohl Prüfungen betreffend das Gewicht der Ladung vorgenommen, insbesondere hat er den Kontakt mit dem Kranführer hergestellt.

Da es sich beim Kranführer um eine ‚fachkundige Person’ handelt, die ständig mit Gewichten zu tun hat und auch weiß, welche Ladekapazitäten vorgenommen werden können, konnte der Lenker auf die Angaben des Kranführers auch vertrauen.

 

Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Erstbehörde nicht festgestellt hat, wie die Maschinenteile tatsächlich verladen wurden und hat die Erstbehörde hier unzulässigerweise Schätzungen vorgenommen.

 

Bei einer vollständigen Sachverhaltsermittlung sowie bei einer richtigen Beweiswürdigung des Sachverhaltes hätte aber die Erstbehörde davon ausgehen müssen, dass kein schuldhaftes, insbesondere fahrlässiges Verhalten des Fahrzeuglenkers vorliegt und wäre somit das Veraltungsverfahren einzustellen gewesen.

 

II.

 

Die Erstbehörde hat ausgesprochen, dass aufgrund der massiven Überladung die im Spruch verhängte Geldstrafe nötig ist, um den Einschreiter künftig von der Begehung solcher Übertretungen abhalten zu können.

Hier ist anzuführen, dass aus spezialpräventiven Gründen es nicht notwendig war, die im Spruch ausgesprochene Geldstrafe über den Einschreiter zu verhängen.

Wie die Erstbehörde richtig ausgeführt hat, ist der Einschreiter bisher völlig unbescholten. Es wurden auch keine Erschwerungsgründe von der Erstbehörde gefunden.

Die Behörde hätte daher auch von einer Strafe absehen können. Weiters hätte die Erstbehörde auch die Möglichkeit gehabt, unter allfälligem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens, mit einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG vorgehen zu können.

 

Der Einschreiter stellt somit nachstehende

 

B e r u f u n g s a n t r ä g e:

 

Die Berufungsbehörde möge in Stattgebung der Berufung, das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass dies zur Gänze behoben wird und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügen;

in eventu, in der Sache nach allfälliger Verfahrensergänzung selbst entscheiden und das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze beheben;

in eventu, möge von einer Strafe abgesehen werden und allenfalls eine entsprechende Milderung der verhängten Geldstrafe vorgenommen werden.

 

K, am 25.08.2006                                                                                               J K"

 

3. Die Behörde erster Instanz hat die Akte zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien hier angesichts der Verantwortung des Berufungswerbers in Wahrung der gemäß Art. 6 Abs.1 EMRK zu garantierenden Rechte erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Behörde erster Instanz und dessen inhaltlichen Erörterung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, an welcher sowohl der Berufungswerber als auch dessen mitbeschuldigter Vater als Firmenverantwortlicher persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung nicht teil.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung legte J K einen Folder über das Leistungsprofil der Firma (Beil. 1), sowie ein ihm offenbar per FAX übermittelter schriftlicher Ladeauftrag der Firma C, , F, W, vom 12. Mai 2005 vor (Beil. 2). Schließlich wurde noch eine für die Firma T GmbH in B Bezug nehmende Ausnahmegenehmigung über ein Gesamtgewicht von 52 Tonnen des Straßenverkehrsamtes des Landkreises Leer, Nr. 1519, zur Verfügung der Firma C, auf den in der Anlage auf den Lastkraftwagen und Anhänger des Berufungswerbers, vorgelegt und verlesen (Beil. 3).

Ergänzend wurden Stellungnahmen seitens der Firmen G und C hinsichtlich der Grundlage des auf dem Frachtbrief und dem Ladeauftrag aufscheinenden Ladungsgewichtes von 20 bzw. 22 Tonnen eingeholt.

 

4.1. Sachverhalt:

Die Firma K führt seit 1985 Spezialtransporte (Überlängen, Überhöhen und Überbreiten und Gewichten bis zu 50 t) in benachbarte Länder durch. Sie ist in S niedergelassen und sie verfügt über den entsprechenden Fuhrpark. Neben dem Berufungswerber sind zwei weitere Mitarbeiter als Fahrer beschäftigt. Der Berufungswerber ist verwaltungsstrafrechtlich gänzlich unbescholten.

Aus den vorgelegten Dokumenten geht hervor, dass die Firma des Berufungswerbers von der Firma C in W nach fernmündlicher Vorabsprache per Auftrag vom 12. Mai 2005 beauftragt wurde, die gegenständliche Fracht mit einem in W F abzuholenden Container, bei der G OHG, in W, zu beladen und bis zum 18. Mai 2005 zum E nach H zu transportieren. Neben anderen hier nicht unmittelbar verfahrensrelevanten Detailhinweisen zu versicherungsrechtlichen Auflagen, Terminvorgaben sowie spezifischen Anweisungen und Vertragsinhalten wurde in diesem Auftrag das Frachtgewicht mit 22 Tonnen angegeben. Im Frachtbrief Nr. 0326 ist das Gewicht mit nur 20 Tonnen beziffert.

Der Firmenverantwortliche J K war bei der Verladung bei der Firma "B G GmbH & Co KG" in W am Freitag den 13. Mai 2005 persönlich anwesend und fuhr folglich mit dem 460 PS starken, dreiachsigen Zugfahrzeug und ebenfalls dreiachsigen Sattelanhänger, bis zum Firmenstandort nach S. Dort verblieb die Fracht über die Pfingstfeiertage bis zur Weiterfahrt nach Hamburg bis zum 17. Mai 2005 bis sie der Berufungswerber nach H zum sogenannten E bringen sollte.

Das Ladegut bestand aus vier Teilen, welche unter der Leitung von Mitarbeitern des Käufers, der Firma B, etabl. in Y, auf einen sogenannten 40-Fuß-Container verluden und offenbar zusätzlich seetüchtig verpackten.

J K erkundigte sich laut eigenen Angaben auch beim Kranführer über das Ladegewicht. Dieser habe ihm erklärt, dass die Kranlast mit fünf Tonnen begrenzt sei. Nachdem bei der aus vier Teilen bestehenden Ladung jeweils keine Überlastwarnung erfolgt sei, hätte J K zusätzlich auf die Richtigkeit der Gewichtsangaben in den Frachtpapieren vertrauen können.

Der Berufungswerber trat nach seiner Urlaubsrückkehr am Dienstag, den 17. Mai 2005 nach Durchführung einer Außenkontrolle und der Überprüfung der Ladungssicherheit mit dem Sattelkraftfahrzeug im Auftrag des Firmenverantwortlichen (seines Vaters) die Fahrt nach H an. Dabei wurden ihm die Frachtpapiere übergeben. Eine direkte Sichtung der Ladung auf der Ladefläche war ob deren "Verpackung" nicht mehr möglich.

In Suben kam es zur Anhaltung und der Feststellung eines Übergewichtes im Umfang von zwölf Tonnen.  Im Zuge dieser Anhaltung wurde ihm die von der Firma C offenbar bereits für Deutschland auf sein Lastkraftfahrzeug erwirkte Sonderbewilligung als Schwertransport per Fax nachgereicht, sodass letztlich die Weiterfahrt in Deutschland ungehindert möglich war.

Diese Darstellung ergibt sich aus den vorliegenden Urkunden, wobei diese auf Grund der Angaben des Firmenverantwortlichen und des Berufungswerbers vor dem unabhängigen Verwaltungssenat schlüssig ist.

Als unrealistisch erweist sich insbesondere die Annahme der Behörde erster Instanz, wonach das Zustandekommen der Eintragungen auf den Frachtpapieren vom Fahrer  in zumutbarer Weise überprüft werden müssten. Da hier mehrere einschlägige Dokumente mit unbedenklichen Gewichtsangaben dem Firmenverantwortlichen vorlagen und dieser wiederum den Auftrag an den Fahrer weiterleitete, entbehrt die Zumutung einer Überprüfung dieser Einträge durch den Lenker jeglicher empirischer Logik. Wie sollte der Fahrer die Angaben der Firma G, der Firma C und der englischen Firma B nun wirklich nachprüfen, wenn ihm sein Vater als Firmenverantwortlicher den von ihm selbst fertig beladenen Lkw als in Ordnung befunden übergeben hat? Das würde jegliches zumutbare Ausmaß an Sorgfaltspflichten überspannen und im Ergebnis die Pflicht normieren jegliche Ladung gesondert zu verwiegen.

Die im Rahmen des Berufungsverfahrens zu klärende Frage begreift sich in der Substanz darin, ob der Berufungswerber einerseits auf die Gewichtsangaben in den Frachtpapieren und andererseits auf die im Beisein des Firmenverantwortlichen (seines Vaters) erfolgte rechtskonforme Beladung vertrauen durfte.

Was den Berufungswerber betrifft konnte dieser objektiv besehen, wie bereits auch im Verfahren gegen den Firmenverantwortlichen (AZ: VwSen-161549) ausgeführt, sehr wohl auf die Angaben in den Frachtpapieren vertrauen. Dies insbesondere, weil die Beladung im Beisein des Firmenverantwortlichen (seines Vaters) erfolgt war.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung kamen keine Anhaltspunkte dafür hervor, dass von diesem Übergewicht der Firmenverantwortliche und/oder auch der Lenker Kenntnis gehabt hätten und dieses sozusagen stillschweigend in Kauf zu nehmen geneigt gewesen wären. Dafür spricht insbesondere auch der Umstand, dass die Sondergenehmigung für Deutschland offenbar erst nach der Beanstandung in Suben per FAX nachgereicht wurde.

Hätte der Berufungswerber demnach von dieser Tatsache Kenntnis gehabt, hätte er diese Bewilligung wohl schon mitgeführt.

Er hatte objektiv betrachtet auch keine Möglichkeit die verpackte und fix verladene Fracht auf den bereits seit Tagen auf dem Firmengelände abfahrtsbereit stehenden Sattelzug  noch zu kontrollieren. Dafür gab es objektiv auch keinen Anlass für den Fahrer. Angesichts der Frachtdokumente konnte für ihn auch kein sachlicher Anhaltungspunkt hinsichtlich der Veranlassung einer  gesonderten Gewichtskontrolle bestanden haben.

Im Rahmen der Beweisaufnahme im Zuge des Berufungsverfahrens konnte die Urheberschaft der Gewichtsangaben am undatierten Frachtbrief ebenso wenig geklärt werden, wie dies hinsichtlich des Frachtauftrages der Firma C gegenüber der Firma K der Fall war. Die Firma C gab gegenüber dem Verwaltungssenat an, dass der "Urauftraggeber" – dies wäre wohl die Firma K in M – falsche Angaben gemacht hätte um sich Frachtkosten zu sparen. Auch der Verantwortliche der Firma G gab über Anfrage der Berufungsbehörde schriftlich bekannt, dass diesbezüglich allenfalls der Verkäufer, die Firma K M (Herr K) oder vom Käufer – der englischen Firma B – Auskunft erlangt werden könnte.

Die Aussage des Berufungswerbers und auch die seines mitbeschuldigten Vaters als Firmenverantwortlicher hinsichtlich deren Gutgläubigkeit betreffend die Gewichtsangaben in den zur Verfügung gestellten Dokumenten schienen überzeugend und nachvollziehbar. Offenbar ging auch die im Auftrag der Behörde erster Instanz erhebende Polizeidienststelle Wöllersdorf von einer Unkenntnis der Überladung seitens des Fahrers aus bzw. schätzte ihr Erhebungsergebnis dahingehend ein.

Durch eine zusätzliche Anfrage bei der Firma C konnte in Erfahrung gebracht werden, dass diese den Auftrag wiederum von einer Firma "Sondertransporte" aus K mit den selben Gewichtsangaben erhalten habe. Die Quelle der ursprünglichen Falschangabe ist hier mit vernünftigem Aufwand kaum recherchierbar, wobei die seitens der Firma C aufgezeigten Motive durchaus plausibel erscheinen. Diese können allerdings am wenigsten beim Fahrer geortet werden. Diesen nun für Täuschungshandlungen Dritter verantwortlich zu machen, liefe auf eine Erfolgshaftung hinaus.

Diese Tatsachen können daher von der Berufungsbehörde jedenfalls nicht so gewürdigt werden, dass dem Berufungswerber sein Vertrauen auf die Richtigkeit des Inhaltes gleich zweier Frachtdokumente als grob fahrlässig zur Last gelegt werden könnte.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Nach § 4 Abs.7a KFG idF BGBl. I Nr. 99/2006 "bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40.000 kg nicht überschreiten."

Wie die Behörde erster Instanz wohl zutreffend darlegte, hat gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG (auch) der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;

Eine Übertretung dieser Rechtsvorschriften ist grundsätzlich ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG (vgl. VwGH, Slg. 9180 A/1976).

Inwieweit auf den Inhalt von Dokumenten, hier den daraus hervorgehenden Gewichtsangaben vertraut werden durfte, ist eine Beweisfrage. Nur die Auslegung einer Urkunde fällt in den Bereich der rechtlichen Beurteilung und die Erforschung der wahren Absicht der Parteien ist wiederum eine Beweisfrage. Darüber entscheidet der Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung (OGH 17.2.1981, 2Ob575/80 u.a.). Diese Beurteilungsmaxime sind ebenso für die Beurteilung von Urkunden im Rechtsverkehr seitens der Normunterworfenen anzuwenden.

Letztlich dürfen Anforderungen an Sorgfaltspflichten auch nicht über das Ausmaß des Zumutbaren überspannt werden (vgl. dazu VwGH 22.11.1990, 89/09/0018).

Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass der § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG nicht etwa bewirkt, dass ein Verdächtiger seine Unschuld nachzuweisen hat (VfSlg. 11195/1986). Vielmehr hat die Behörde die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären. Das Gesetz befreit die Behörde in Anbetracht der regelmäßigen Sachlage nur insoweit von weiteren Nachforschungen über die subjektive Tatseite (insbesondere einen Irrtum über den Sachverhalt oder die allfällige Unmöglichkeit, das Verbot zu beachten), als das entgegen dem Anschein behauptete Fehlen des Verschuldens – hier das Vertrauen in die aus zwei Dokumenten hervorgehenden unbedenklichen Gewichtsangaben – nicht als glaubhaft anzusehen gewesen wäre.

Dass ihm kein Verschulden zur Last fällt, hat hier der Berufungswerber in nachvollziehbarer und schlüssiger Form glaubhaft gemacht.

Somit war hier mangels eines nachweisbaren Verschuldens des Berufungswerbers nach § 45 Abs.1 Z1 VStG mit der Aufhebung des Schuldspruches vorzugehen und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen (vgl. VwGH 12.3.1986, Zl. 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

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