Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161590/5/Zo/Da

Linz, 06.10.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau E G, geb. , L, vom 3.8.2006 gegen die Punkte 2 und 3 des Straferkenntnisses des Polizeidirektors von Linz vom 31.7.2006, Zl. S-15.349/06 hinsichtlich der Strafhöhe wegen zwei Übertretungen der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung am 4.10.2006 zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung wird Folge gegeben und von der Verhängung einer Strafe hinsichtlich der Punkte 2 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses Abstand genommen.

 

II.                   Hinsichtlich der Punkte 2 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 21 VStG

zu II.:    §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Erstinstanz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen zwei Verwaltungsübertretungen gem. § 11 Abs.2 StVO 1960 (Punkt 2) bzw. gem. § 7 Abs.1 StVO 1960 (Punkt 3) zwei Geldstrafen von jeweils 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 12 Stunden) gem. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verhängt.

 

Inhaltlich wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, dass sie am 2.5.2006 um 3.40 Uhr in Linz im Bereich der Kreuzung Promenade/Klammstraße die Änderung der Fahrtrichtung nach rechts nicht so rechtzeitig angezeigt habe, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten, obwohl dadurch deren Gefährdung oder Behinderung möglich gewesen wäre (Punkt 2). Weiters habe sie dabei ihr Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich war (Punkt 3).

 

Anzuführen ist, dass über die Berufungswerberin im Punkt 1 des Straferkenntnisses eine Geldstrafe in Höhe von 1.200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage) verhängt wurde, weil sie sich im Anschluss an diese Fahrt um 4.00 Uhr in der Polizeiinspektion Kaarstraße geweigert habe, sich der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen, obwohl sie von einem besonders geschulten und hiezu von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht dazu aufgefordert wurde, weil sie verdächtig war, das Fahrzeug zum genannten Zeitpunkt in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.

 

2. Die Berufungswerberin hat fristgerecht eine Berufung eingebracht, die von der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

3. Die Berufungswerberin erklärte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 4.10.2006, dass sie ihre Berufung gegen Punkt 1 des Straferkenntnisses (Verweigerung des Alkotests) zurückzieht. Im Übrigen machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie derzeit arbeitslos sei und kein Geld zur Verfügung habe. Sie habe wegen dieses Vorfalles bereits ca. 1.000 Euro an sonstigen Kosten (Nachschulung, verkehrspsychologische Untersuchung und Amtsarzt) gehabt, weshalb sie um Herabsetzung der Strafe ersuchte. Die Berufungswerberin verfügt über eine monatliche Arbeitslosenunterstützung von 1.000 Euro, hat keine Sorgepflichten jedoch Schulden in Höhe von ca. 25.000 Euro.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 4.10.2006. In dieser erklärte die Berufungswerberin nach Erläuterung der Sach- und Rechtslage, dass sie ihre Berufung gegen Punkt 1 des Straferkenntnisses (Verweigerung des Alkotests) zurückzieht. Diesbezüglich ist das Straferkenntnis damit in Rechtskraft erwachsen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Vorerst ist anzuführen, dass sich die Berufung nur gegen die Punkte 2 und 3 des Straferkenntnisses – und auch diesbezüglich nur gegen die Strafhöhe – richtet. Der Schuldspruch dieser Verwaltungsübertretungen ist damit in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich beider Delikte beträgt die gesetzliche Höchststrafe gem. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 jeweils 726 Euro.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Die Berufungswerberin hat lediglich fahrlässiges Handeln zu verantworten und die Verwaltungsübertretungen haben keinerlei negative Folgen nach sich gezogen. Die Berufungswerberin konnte glaubhaft darlegen, dass außer ihr und dem Polizeifahrzeug sich keine weiteren Verkehrsteilnehmer in unmittelbarer Nähe befunden haben. Durch die ihr in Punkt 2 und 3 vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen sind daher keinerlei negative Folgen entstanden und ihr Verschulden kann als geringfügig angesehen werden, sodass diesbezüglich von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden konnte.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Die Berufungswerberin hat die Möglichkeit, hinsichtlich der rechtskräftigen Strafe samt Verfahrenskosten zu Punkt 1 bei der Erstinstanz um Gewährung eines Strafaufschubes bzw. einer Teilzahlung anzusuchen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 


 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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