Linz, 14.09.2006
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn CZ gegen das Strafausmaß in Punkt 1. des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 22.8.2006,
Zl. S-28.224/06-1 wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 290,50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 84 Stunden herabgesetzt wird.
Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe. Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:
(Punkt 1. und Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses)
Ø Geldstrafe (290,50 + 19 =) ………………………………………......309,50 Euro
Ø Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz …………………….................30,95 Euro
340,45 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt: (84 + 12 =)......................96 Stunden.
Rechtsgrundlagen:
§ 20 VStG iVm § 99 Abs.1b StVO
§§ 64 und 65 VStG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
Sie haben am 29.7.2006, 04.20 Uhr in Linz, Gruberstraße 20, stadtauswärts,
1. das Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,45 mg/l festgestellt werden konnte;
2. das Fahrrad bei Dunkelheit ohne Beleuchtung gelenkt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 5 Abs.1 StVO 1960
2. § 60 Abs.3 StVO 1960
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von | falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von | Gemäß |
1. 581 Euro | 7 Tage | § 99 Abs.1b StVO |
2. 19 Euro | 12 Stunden | § 99Abs.3 lit.a StVO |
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG 10 % der Strafe,
das sind 60 Euro, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/......) beträgt daher 660 Euro.
Gegen die Strafhöhe hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 31.8.2006 eingebracht und die Anwendung des § 20 VStG beantragt.
Der Schuldspruch wurde vom Bw nicht bekämpft.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Der Bw hat mit Erklärung vom 14.9.2006 ausgeführt, dass die Berufung sich nur gegen Punkt 1. (= Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO), nicht jedoch gegen Punkt 2. (= Verwaltungsübertretung nach § 60 Abs.3 StVO 1960) richtet.
Somit sind
Ø der Schuldspruch nach Punkt 1. (Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO) sowie
Ø Punkt 2. (Verwaltungsübertretung nach § 60 Abs.3 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO)
in Rechtskraft erwachsen.
Die Berufung richtet daher nur (noch) gegen das Strafausmaß in Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses.
Wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,40 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,60 mg/l) ein Fahrrad lenkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 mit einer Geldstrafe von 581 Euro bis 3.633 Euro – im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen – zu bestrafen.
Sofern die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, kann gemäß § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.
Der Bw hat bei Begehung des Alkoholdeliktes vom 29.7.2006 kein Kraftfahrzeug, sondern "nur" ein Fahrrad gelenkt.
Die abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit ist dadurch geringer einzuschätzen.
Der Bw ist bislang unbescholten – dies ist als mildernder Umstand zu werten.
Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse betragen:
ca. 300 Euro/Monat, kein Vermögen, keine Sorgepflichten.
Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG vollinhaltlich anzuwenden und die Hälfte der in § 99 Abs.1b StVO 1960 vorgesehenen Mindeststrafe – Geldstrafe: 290,50 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden – zu verhängen.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.
Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Kofler
Beschlagwortung:
§ 20 VStG; § 5 ABs.1 StVO - Radfahrer