Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161602/4/Ki/Bb/Da

Linz, 17.10.2006

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Kisch über die Berufung des Herrn C S, geb. 25.11.1985, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. R S, M, L, vom 25.8.2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 8.8.2006, Zl. VerkR96-4408-2006 Ga, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG und § 51 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretungen nach 1) § 14 Abs.1 iVm § 37 Abs.1 FSG eine Geldstrafe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) und 2) § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 a StVO eine Geldstrafe von 1.100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) verhängt. Das angefochtene Straferkenntnis wurde am 10.8.2006 an den Postbevollmächtigten für RSb-Briefe zugestellt.

 

2. Dagegen richtet sich die am 28.8.2006 bei der Bezirkshauptmannschaft Wels‑Land eingelangte, laut Poststempel am 25.8.2006 zur Post gegebene Berufung gegen das Strafausmaß, in welcher der Bw vorbringt, dass er bislang unbescholten sei, über kein Vermögen verfüge und monatliche Einkünfte von € 1.050,-- beziehe.

Im Hinblick darauf, dass seine Alkoholbeeinträchtigung im untersten Grenzbereich lag, wäre demnach mit der Verhängung der Mindeststrafe in Höhe von € 872,-- richtigerweise das Auslangen zu finden gewesen. 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land und Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der verspäteten Berufungseinbringung.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG, weil die Berufung zurückzuweisen ist.

 

Auf den im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt vom 21.9.2006, Zl. VwSen-161602/2/Ki/Bb/Da, nachweislich zugestellt am 25.9.2006 - hat der Bw bis zum heutigen Zeitpunkt diesbezüglich keine Stellungnahme eingebracht.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.

 

Diese Bestimmungen sind auf Grund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

Wie der Aktenlage zu entnehmen ist, wurde das gegenständliche Straferkenntnis am 10.8.2006 an den Postbevollmächtigten für RSb-Briefe zugestellt. Dass anlässlich dieser Zustellung Mängel aufgetreten wären, wird vom Rechtsmittelwerber in keinster Weise  behauptet. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist am 10.8.2006 zu laufen und endete sohin am 24.8.2006.

 

Trotz der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in diesem Bescheid hat der Bw die Berufung jedoch erst am 25.8.2006 - somit verspätet - der Post zur Beförderung übergeben (Datum des Poststempels). Dieser Umstand ist auf Grund des Akteninhaltes offensichtlich.

 

Da sich der Bw zur verspäteten Einbringung seines Rechtsmittels trotz nachweislicher Aufforderung nicht geäußert hat und da er nicht einen Zustellmangel geltend gemacht hat bzw. ein solcher auch aus der Aktenlage nicht ableitbar ist, wird das angefochtene Straferkenntnis als rechtmäßig zugestellt angesehen und die Berufung als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Das Fristversäumnis hat zur Folge, dass das angefochtene Straferkenntnis mit dem ungenützten Ablauf der Berufungsfrist in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Die Berufungsfrist ist eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG nicht erstreckt werden kann.

 

Es war dem Oö. Verwaltungssenat – wegen der durch den ungenützten Ablauf der Berufungsfrist eingetretenen Rechtskraft des Bescheides – verwehrt, auf das Sachvorbringen des Bw einzugehen bzw. sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

                                                     Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                   Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

                                                                                                                                                      

 

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