Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161606/3/Ki/Jo

Linz, 19.09.2006

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über den Antrag des P S, G, V, auf Verfahrenshilfe vom 06.09.2006 im Zusammenhang mit einer Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 23.08.2006, VerkR96-6678-2006, zu Recht erkannt:



Der Antrag wird abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 51a Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis den Rechtsmittelwerber für schuldig befunden, er habe am 15.07.2006 um 04:27 Uhr im Gemeindegebiet von Gallspach auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, insbesondere auf der Jörgerstraße bis auf Höhe des Hauses Nr. 17 das Kraftfahrzeug der Marke Citroen, mit dem Kennzeichen  in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft: 1,02 mg/l) gelenkt. Es wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 1.300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 350 Stunden verhängt. Im Zusammenhang mit diesem Straferkenntnis beantragte Herr S die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers.

 

2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Einsicht genommen in den der Bestrafung zu Grunde liegenden Verfahrensakt und über den Verfahrenshilfeantrag wie folgt erwogen:

 

2.1. Gemäß § 51a VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat zu beschließen, dass dem Beschuldigten auf dessen Antrag ein Verteidiger beigegeben wird, wenn dieser außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung notwendig ist.

 

Nach dieser zitierten Bestimmung ist die Gewährung einer Verfahrenshilfe vor dem unabhängigen Verwaltungssenat an zwei Tatbestände geknüpft, welche kumulativ erfüllt sein müssen. Es ist daher neben den persönlichen Umständen des Rechtsmittelwerbers auch zu prüfen, ob die (kostenlose) Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat kein Anwaltszwang besteht und die Behörde überdies gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG von Gesetzes wegen verpflichtet ist, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. Daraus ergibt sich, dass die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat nur in Ausnahmefällen zu bewilligen ist, und zwar wenn es einerseits die Vermögenssituation des Antragstellers und andererseits die Komplexität der Rechtssache erfordert. Wie bereits dargelegt wurde, müssen, um die Bewilligung erteilen zu können, beide Tatbestände kumulativ vorhanden sein.

2.2. Im gegenständlichen Fall kommt der Oö. Verwaltungssenat zur Überzeugung, dass es eine zweckentsprechende Verteidigung derzeit nicht erfordert, einen kostenlosen Verteidiger beizugeben. Es sind im vorliegenden Fall keine besonders schwierigen Sach- bzw Rechtsfragen zu klären, welche die Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtsfrage erforderlich machen würden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wird im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung abzuklären sein.

 

3. Aus den genannten Gründen war daher der vorliegende Antrag wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 51a Abs.1 VStG abzuweisen.

 

Der Antragsteller wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die zweiwöchige Berufungsfrist gegen das gegenständliche Straferkenntnis mit der Zustellung dieser Entscheidung an den Beschuldigten neu zu laufen beginnt. Die Berufung wäre innerhalb dieser Frist schriftlich oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen einzubringen. Eine nach Ablauf der zweiwöchigen Frist eingebrachte Berufung müsste als verspätet eingebracht zurückgewiesen werden.

 

 

                                                     Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

                                                                                                                                                      

 

 

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