Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161638/2/Br/Bb/Ps

Linz, 03.10.2006

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J K, geb., H, K, vom 8. September 2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 24. August 2006, Zl.: VerkR96-1116-2006, wegen einer Übertretung nach dem Führerscheingesetz 1997 (FSG 1997), zu Recht erkannt:

 

I.          Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene          Straferkenntnis wird bestätigt.                 

 

II.         Der Berufungswerber hat zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kosten für das Berufungsverfahren 72,60 Euro zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 51 und § 51e Abs.1 VStG

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat über den nunmehrigen Berufungswerber (im Folgenden kurz: Bw) mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wegen Übertretung nach § 37 Abs.3 iVm § 39 Abs.5 FSG eine Geldstrafe von 363 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 120 Stunden verhängt, weil er am 30.12.2005 um 13.50 Uhr den Pkw, auf der L563 bei Strkm 2,650 in Ansfelden gelenkt habe, obwohl das Lenken von Kfz für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines unzulässig ist. Sein Führerschein sei zum Lenkzeitpunkt vorläufig abgenommen gewesen.    

 

2. Der Bw wendet sich dagegen mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Darin wendet er ein, dass er durch Erkundigungen bei Behörden immer die Auskunft bekommen habe, in Österreich weiterhin ein Kraftfahrzeug lenken zu dürfen.

 

3. Die Behörde erster Instanz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit begründet. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

Die Durchführung einer Berufungsver­handlung konnte hier mangels gesonderten Antrages und im Ergebnis unstrittiger Faktenlage und angesichts der auf die Lösung einer Rechtsfrage beschränkenden Berufung unterbleiben (51e Abs.3 Z1 VStG).

 

5. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

 

Am 30.12.2005 um 13.50 Uhr wurde der Bw als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen in Ansfelden, auf der L563 bei km 2,650 von Organen der PI Ansfelden zu einer Verkehrskontrolle angehalten.

Anlässlich dieser Anhaltung wies der Bw lediglich eine Kopie seines Führerscheines sowie eine Bescheinigung über die vorläufige Abnahme seines Führerscheines vor. Der Bw gab diesbezüglich an, dass ihm der Führerschein in Deutschland wegen des "Verdachtes einer Alkoholisierung" vorläufig abgenommen worden sei, er jedoch laut Auskunft der Behörden seinen Pkw in Österreich lenken dürfe, da er noch nicht rechtskräftig verurteilt sei.

Die Weiterfahrt wurde dem Bw über Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land durch die amtshandelnden Organe untersagt und es wurde sodann Anzeige wegen des Verdachtes der Verwaltungsübertretung nach dem FSG an die Behörde erstattet.

 

Mit Blick auf die durch den Bw unwidersprochen gebliebene Feststellung und die schlüssigen Angaben in der Anzeige muss von der vorläufigen Abnahme des Führerscheines zum Zeitpunkt der Amtshandlung ausgegangen werden.

 

6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 39 Abs.5 FSG ist das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines oder das Lenken von Motorfahrrädern, Invalidenkraftfahrzeugen oder vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Mopedausweises unzulässig.

 

Unbestritten steht fest, dass der Bw zur Tatzeit am Tatort den Pkw der Marke F, Type S, Kennzeichen, für den der Führerschein der Klasse B erforderlich ist, gelenkt hat. Tatsache ist ferner, dass dem Bw der Führerschein in Deutschland vorläufig abgenommen wurde und diese Maßnahme zum Tatzeitpunkt noch aufrecht war, wenngleich dagegen Berufung erhoben wurde.

 

Der Bw vermeint jedoch, er wäre berechtigt gewesen, in Österreich Kraftfahrzeuge zu lenken. Dieser Auffassung widerspricht jedoch der deutliche Wortlaut des § 39 Abs.5 FSG, wonach eben das Lenken von Kraftfahrzeugen vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines nicht zulässig ist. Es steht außer Streit, dass zur vorgeworfenen Tatzeit der Führerschein an den Bw nicht ausgefolgt war. Ob letztlich die vorläufige Abnahme des Führerscheines zu Recht erfolgte oder nicht, ist für die Strafbarkeit des Verhaltens nicht von Belang.

Der Umstand, dass die (vorläufige) Führerscheinabnahme im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgte, vermag nicht zu begründen, dass der Fall anders zu beurteilen wäre, als wenn der Führerschein im Inland vorläufig abgenommen worden wäre.

 

Die vorläufige Abnahme des Führerscheines ist eine Sicherungsmaßnahme, die im Interesse der Verkehrssicherheit gesetzt wird. Sie soll verhindern, dass eine Person als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl vorläufig Umstände vorliegen, die an seiner Fahrtauglichkeit zweifeln lassen.

 

Der Bw hätte somit aufgrund der Tatsache, dass ihm der Führerschein vorläufig abgenommen war, kein Kraftfahrzeug lenken bzw. in Betrieb nehmen dürfen. Er hätte sich entweder von einem Taxi befördern oder für sein Fahrzeug einen Lenker engagieren müssen.

In Anbetracht dieses Umstandes war die Verwirklichung des zur Last gelegten Sachverhaltes in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.  

Es sind auch im gesamten Verfahren keine Umstände hervorgekommen, welche den Bw im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Demnach hat er den ihm zur Last gelegten Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

7. Zur Strafbemessung:

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die gesetzliche Mindeststrafe gemäß § 37 Abs.3 Z2 FSG 363 Euro beträgt.

Die Erstinstanz hat dem Berufungswerber diesbezüglich ohnehin lediglich die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe auferlegt, sodass keine Möglichkeit bestand, die Strafe herabzusetzen. Die verhängte Geldstrafe entspricht durchaus dem Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung und dem Verschulden des Bw.

 

Der Berufungswerber war zum Vorfallszeitpunkt verkehrsrechtlich nicht unbescholten, weshalb ihm dieser Strafmilderungsgrund nicht zugute kommt. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe lagen nicht vor.

Auch unter Berücksichtigung der vom Berufungswerber angegeben ungünstigen Einkommensverhältnisse, wobei diesbezüglich die Angaben des Berufungswerbers im Einspruch vom 18.5.2006 (Einkommen 600 Euro, Sorgepflichten für 1 Kind und kein Vermögen) zugrunde gelegt werden, erscheint die verhängte Geldstrafe notwendig, um den Bw in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Der Bw hat sich doch zumindest auf einem Eventualvorsatz basierend über eine gesetzliche Anordnung hinweggesetzt. Aus diesem Grunde sind auch spezialpräventive Überlegungen bei der Strafbemessung mit einzubeziehen, d.h., dass im vorliegenden konkreten Falle eine strenge Bestrafung schon deshalb geboten ist, um dem Bw das Unrechtmäßige seines Verhaltens spürbar aufzuzeigen.  

Dazu kommt, dass generell Verstöße gegen die diesbezüglichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes als schwerwiegend anzusehen sind, sodass im Interesse der Verkehrssicherheit auch generalpräventive Gründe eine strenge Bestrafung gebieten.

 

Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe im Wege der außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 VStG war schon mangels vorhandener Milderungsgründe unmöglich. Die Anwendung dieser Bestimmung wäre nur dann zulässig, wenn entweder der Beschuldigte ein Jugendlicher wäre oder die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden.

Das Verfahren hat auch keine Hinweise auf ein bloß geringfügiges Verschulden im Sinne des § 21 Abs.1 VStG ergeben.

Die Berufungsbehörde vertritt daher die Auffassung, dass die Bezirkshauptmannschaft Perg bei der Straffestsetzung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde im angemessenen Verhältnis zu der verhängten Geldstrafe mit 120 Stunden festgesetzt.

 

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

                                                                Dr.  B l e i e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum