Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-210474/20/Kü/Hu

Linz, 02.10.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine X. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung des Herrn M S, B, A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H B, M, L, vom 4. Oktober 2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16. September 2005, Zl. BauR01-25-2005, wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2006 zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 2.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 19 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                  Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz wird auf 250 Euro herabgesetzt. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 64 und 65 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.   Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16. September 2005, BauR01-25-2005, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs.1 Z2 iVm § 24 Abs.1 Z1 der Oö. BauO 1994 eine Geldstrafe von 3.500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, verhängt, weil er als Bauherr in bewilligungspflichtiger Weise vom bewilligten Bauvorhaben abgewichen ist (Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde R vom 11.11.2002, Bau131/9-52-2002/Hu) – Beginn der Ausführung von vier Unterstellplätzen für Pkw und vier Abstellräumen auf den Grundstücken … und …, KG O, am 30.4.2005 bis zumindest 21.7.2005 – ohne dass hiefür eine neue Baubewilligung erteilt worden wäre.

Im Konkreten wurden entsprechend der Niederschrift der Marktgemeinde R vom 8.6.2005 nachstehende Abweichungen vorgenommen:

Die Ausführung erfolgte nicht wie ursprünglich vorgesehen in Holzbauweise, sondern in massiver Ziegelbauweise mit Massivdecke. Derzeit sind die Rohbaumaßnahmen unverputzt vorhanden. Die vorgesehene Dachkonstruktion besteht noch nicht. Nach Aussage der Eigentümer im Zuge der heutigen Überprüfung werden die Abstellräume nicht ausgeführt. Stattdessen werden zwischen den überdachten Autoabstellplätzen und dem Wohnhaus Stahltreppen zur Erreichbarkeit der Dachräume errichtet. Die massiven Deckenplatten zur Begehung des Dachraumes sind bereits vorhanden. Weiters werden diverse Änderungen (Reduzierung der Durchgangsbreite zum Hauptgebäude, damit Erweiterung der Stellplätze, Ausführung in Massivbauweise) vorgenommen. An der Ostseite erfolgte ein Anbau für einen Müllraum mit einem Grundrissausmaß von ca. 3,75 x 2,0 m. Der Durchgang zum Haus wurde von ursprünglich 4,5 m auf 2,5 m reduziert. Die Pultdachkonstruktion soll zur Straße hin bis zur Gesamtbreite von 5,0 m ohne einer Stützenreihe auskragend ausgeführt werden.

 

Begründend führte die Erstbehörde nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen aus, dass anlässlich einer baurechtlichen Überprüfung am 8.6.2005 im Beisein des zuständigen Bausachverständigen festgestellt worden sei, dass bei der Ausführung des Bauvorhabens in bewilligungspflichtiger Weise vom bewilligten Projekt abgewichen worden sei. Seitens des Bausachverständigen sei in der diesbezüglichen Niederschrift auch festgehalten worden, dass diese Änderungen zweifelsfrei von Einfluss auf die tragenden Bauteile seien und geeignet seien, das Orts- und Landschaftsbild zu stören. Es sei daher zweifelsfrei davon auszugehen, dass die vorgenommenen Abweichungen einen bewilligungspflichtigen Umbau gemäß § 24 Oö. Bauordnung darstellen würden. Eine neuerliche hiefür notwendige Baubewilligung sei nicht erteilt worden. Es sei daher aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen, dass der Bw eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs.1 Z2 Oö. Bauordnung begangen habe. Da der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei erhoben worden sei, sei auch das Strafverfahren nicht mehr bis zum Abschluss des bei der Baubehörde noch anhängigen Bauverfahrens auszusetzen.

 

Bei der Strafbemessung wurde von den vom Beschuldigten angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ausgegangen, wonach dieser ein monatliches Nettoeinkommen von 1.600 Euro beziehe, für seine Gattin und drei Kinder sorgepflichtig sei und kein berücksichtigungswürdiges Vermögen besitze. Die Behörde gelange aufgrund der Ausführung des Beschuldigten in seiner Rechtfertigung zur Ansicht, dass mit der Verhängung einer Geldstrafe von ca. 10 % des möglichen Strafrahmens gerade noch das Auslangen gefunden werden könne. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Bw entgegen dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde R vom 14.7.2005, mit dem die Fortsetzung der weiteren Bauführung verboten worden sei, die Bauarbeiten fortgesetzt habe.

 

2.   Dagegen wurde rechtzeitig vom Rechtsvertreter des Bw Berufung erhoben und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen oder das angefochtene Straferkenntnis in seinem Strafausspruch dahingehend abzuändern, dass die verhängte Strafe angemessen herabgesetzt werde.  

 

Zur Begründung würde vollinhaltlich auf das erstinstanzliche Vorbringen und die gestellten Anträge verwiesen. Bei richtiger Würdigung seines Vorbringens hätte die Erstbehörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht vorliege und hätte das Verwaltungsstrafverfahren daher einstellen müssen.

 

Er bestreite nach wie vor ausdrücklich den Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung. Ein korrektes Ermittlungsverfahren, durchgeführt von der Berufungsbehörde, würde die Richtigkeit seiner Rechtfertigung vollinhaltlich bestätigen.

 

Er wiederhole den bereits in der ersten Instanz gestellten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss der bei der Baubehörde anhängigen Verfahren. In diesem Verfahren würde als Vorfrage die Frage der Bewilligungspflicht der von ihm vorgenommenen baulichen Maßnahmen geklärt werden. Erst dann sei eine strafrechtliche Beurteilung möglich.

 

Hilfsweise wende er sich gegen das Ausmaß der über ihn verhängten Verwaltungsstrafe und verweise er auf seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie seine Sorgepflichten. Keinesfalls könne ihm erschwerend angelastet werden, den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde R vom 14.7.2005 nicht beachtet zu haben, zumal er diesen in der Berufung angefochten habe und der Berufung aufschiebende Wirkung zukomme.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Schreiben vom 5. Oktober 2005 die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung berufene Kammer, bestehend aus drei Mitgliedern, berufen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akten­einsichtnahme und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2006. Als weiteres Beweismittel wurde die Entscheidung der Oö. Landesregierung als Gemeindeaufsichts- bzw. Vorstellungsbehörde vom 22. Mai 2006, BauR-013653/3-2006-Um/Vi, mit welchem der Vorstellung des Bw gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde R vom 22.12.2005, Zl. Bau131/9-52/02-2005/Hu-Küh, keine Folge gegeben wurde, heran gezogen.

 

Danach steht folgender Sachverhalt fest:

Der Bw und seine Frau H S sind Eigentümer der Liegenschaft Gst. Nr. …, KG O, Marktgemeinde R. Im Jahre 1994 wurde der Neubau eines Wohnhauses auf diesem Grundstück baubehördlich bewilligt. Der bewilligte Bauplan umfasste den Neubau des Hauses mit 2 Wohnungen im EG, ein nicht ausgebautes OG, einen ungenutzten Dachboden im Dachraum sowie einen Keller mit Garage, Heiz- und Tankraum, Abstellraum sowie diverser nicht näher bezeichneter Kellerräume. Am 28.7.1994 wurde der Baubeginn gemeldet.

 

Von der Baubehörde wurde bereits im Jahre 1994 festgestellt, dass bei der Aus­führung Planabweichungen vorgenommen wurden. Bei einer behördlichen Begehung der Liegenschaft des Bw am 8.6.2005 wurde festgestellt, dass das Gebäude für insgesamt 7 eigenständige Wohnungen (eine Wohnung im Keller, je zwei im EG, OG und ausgebauten Dachraum) ausgebaut wurde.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde R vom 11.11.2002, Bau131/9-52-2002/Hu, wurde dem Bw über dessen Ansuchen die Baubewilligung für den Neubau von vier Unterstellplätzen für Pkw samt vier Abstellräumen auf dem Grundstück …, KG O, erteilt. Bei dem bewilligten Neubau handelt es sich laut Baubeschreibung um ein Lagergebäude mit anschließenden Pkw-Abstellplätzen in einem Grundrissausmaß von 27,90 x 5 m und einem überdachten Hauszugang. Die gesamte Konstruktion war in Holzbauweise geplant, wobei die überdachten Autoabstellplätze nur an den Seiten zum Hauszugang mit einer brandhemmenden Verschalung geschlossen werden sollten.

 

Aufgrund der behördlichen Vorschreibung der brandhemmenden Ausführung der Abstellplätze zum bestehenden Wohnhaus hin hat der Bw mit dem Baumeister Gespräche über die Bauausführung geführt. Von diesem wurde dem Bw angeraten, anstelle der Holzwände Ziegelmauern zu errichten, um die Abstellplätze brandsicher zu gestalten. Der Bw hat daraufhin die Gemeinde mündlich informiert, dass er die Abstellplätze in Ziegelbauweise errichten wolle. Darüber hinaus hat er mit dem zuständigen Bausachverständigen beim Bezirksbauamt Gmunden gesprochen. Von diesem Sachverständigen erhielt der Bw die Auskunft, dass die Ausführung in Massivbauweise keinen Nachteil darstellt, sondern nur ein Vorteil alleine vom Brandschutz her gesehen ist.

 

Der Baubeginn wurde vom Bw mit 30.4.2004 der Baubehörde gemeldet.

 

Am 8.6.2005 wurde von der Baubehörde eine Überprüfung am Grundstück des Bw durchgeführt und wurde vom Bausachverständigen in der über den Lokalaugenschein aufgenommenen Niederschrift Folgendes festgehalten: „Beim Lokalaugenschein wurde festgestellt, dass die Baumaßnahmen derzeit ausgeführt werden, aber noch nicht fertig gestellt sind. Die Ausführung erfolgte nicht wie ursprünglich vorgesehen in Holzbauweise, sondern in massiver Ziegelbauweise mit Massivdecke. Derzeit sind die Rohbaumaßnahmen unverputzt vorhanden. Die vorgesehene Dachkonstruktion besteht noch nicht. Nach Aussage der Eigentümer im Zuge der heutigen Überprüfung werden die Abstellräume nicht ausgeführt. Statt dessen werden zwischen den überdachten Autoabstellplätzen und dem Wohnhaus Stahltreppen zur Erreichbarkeit der Dachräume errichtet. Die massiven Deckenplatten zur Begehung des Dachraumes sind bereits vorhanden. Weiters werden diverse Änderungen (Reduzierung der Durchgangsbreite zum Hauptgebäude, damit Erweiterung der Stellplätze, Ausführung in Massivbauweise) vorgenommen. An der Ostseite erfolgt ein Anbau für einen Müllraum mit einem Grundrissausmaß von ca. 3,75 x 2,0 m. Der Durchgang zum Haus wurde von ursprünglich 4,5 auf 2,5 m reduziert.“

 

Zusammenfassend wurde vom Sachverständigen in der Niederschrift festgehalten, dass die Änderungen zweifelsfrei von Einfluss auf die tragenden Bauteile sind und geeignet sind, das Orts- und Landschaftsbild zu stören. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass es sich um einen bewilligungspflichtigen Umbau nach § 24 Abs.1 Oö. Bauordnung handelt.

 

Auf Grundlage dieser Feststellungen des Sachverständigen wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde R vom 14.7.2005, Bau131/9-52/02-2005, dem Bw gemäß § 41 Oö. Bauordnung 1994 die Fortsetzung der Bauarbeiten hinsichtlich des Bauvorhabens „Neubau von vier Unterstellplätzen für Pkw und vier Abstellräumen“ bis zum rechtskräftigen Vorliegen einer entsprechenden Baubewilligung untersagt. Weiters wurde dem Bw gemäß § 49 Oö. Bauordnung 1994 aufgetragen, hinsichtlich der konsenslos vorgenommenen baulichen Anlagen binnen einer Frist von sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides um die nachträgliche Baubewilligung einzukommen oder aber innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten die bewilligungslos vorgenommenen baulichen Anlagen zu beseitigen.

 

Gegen diesen Bescheid wurde vom Bw mit Schriftsatz vom 28.7.2005 Berufung an den Gemeinderat der Marktgemeinde R erhoben.

 

Am 15.9.2005 wurde von der Baubehörde neuerlich ein Lokalaugenschein vorgenommen. Dabei konnte festgestellt werden, dass die Bauarbeiten am Objekt weitergeführt worden waren. In einem Aktenvermerk wurde niedergeschrieben, dass seit dem letzten Lokalaugenschein am 8.6.2005 mittlerweile so aufgemauert worden ist, dass man erkenne, dass ein Pultdach mit einem First an der Hausseite geplant ist. Die Übermauerung an der Hausseite betrage 3 m und an der Straße 1,5 m. Die Giebelwände sind entsprechend der Dachschräge errichtet worden.

 

Auch bei weiteren Lokalaugenscheinen am 4.10. bzw. 7.10.2005 wurde von der Baubehörde festgestellt, dass an der Realisierung des Bauvorhabens weiter gearbeitet wird. Nach Beschreibung des Baufortschritts kam der Sachverständige in seinen Ausführungen zum Schluss, dass es sich beim errichteten Gebäude um ein völlig anderes handelt als das mit Bescheid der Baubehörde vom 11.11.2002 bewilligt wurde. Am bewilligten Plan ist eine maximale Höhe von 4,39 m vorgesehen. Bereits zum Zeitpunkt des letzten Lokalaugenscheins hat das Gebäude ohne Dachkonstruktion eine Höhe von etwa 6,20 m aufgewiesen. Mit der Mauerbank, den Sparren, der Lattung und der Eindeckung könne eine fertige Gesamthöhe von etwa 6,5 bis 6,6 m angenommen werden.

 

Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde R vom 22.12.2005 wurde der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde R vom 14.7.2005 keine Folge gegeben.

 

Gegen diesen Bescheid des Gemeinderates wurde vom Bw Vorstellung an die Oö. Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde erhoben. Mit Bescheid vom 22. Mai 2006, BauR-013653/3-2006-Um/Vi, wurde der Vorstellung des Bw mit der Feststellung keine Folge gegeben, dass der Vorstellungswerber durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt wird. Die Vorstellungsbehörde kommt in ihrer Sachverhaltsbeurteilung zum Schluss, dass die gegenüber der Baubewilligung vom 11.11.2002 festgestellten Abweichungen jedenfalls so weit reichend sind, dass sie vom erteilten Konsens keinesfalls abgedeckt sind. Schon die geänderten Ausmaße des Bauwerkes und die Ausführung in Massivbauweise hätten für sich alleine ausgereicht, um eine neuerliche Baubewilligung erforderlich zu machen.

 

Somit steht fest, dass der Bw bei der Bauausführung vom bewilligten Bauvorhaben soweit abgewichen ist, dass für das tatsächlich zur Ausführung gelangende Vorhaben eine neue Baubewilligung erforderlich ist.

 

Erst aufgrund dieser Entscheidung der Oö. Landesregierung hat der Bw mittlerweile unter Anschluss von Austauschplänen am 26.6.2006 bei der Behörde um Erteilung der Baubewilligung angesucht.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorbringen des Bw in der mündlichen Verhandlung bzw. den im Akt einliegenden zitierten Niederschriften der Baubehörde sowie der Entscheidung der Oö. Landesregierung als Vorstellungsbehörde und ist im wesentlichen unbestritten geblieben. Der Bw selbst gibt die von der Bewilligung abweichende Bauausführung zu und teilt in seinem letzten Schriftsatz an den Unabhängigen Verwaltungssenat mit, dass er die Entscheidung der Vorstellungsbehörde akzeptiert und am 26.6.2006 um die Erteilung der Baubewilligung für die geänderte Ausführung angesucht hat. Aufgrund der Entscheidung der Oö. Landesregierung steht jedenfalls fest, dass der Bw vom ursprünglich genehmigten Bauvorhaben in bewilligungspflichtiger Weise abgewichen ist.

 

 

5.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 Oö. Bauordnung 1994 bedarf der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden einer Bewilligung der Baubehörde, soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen.

 

Nach § 57 Abs.1 Z2 Oö. Bauordnung 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Bauherr oder Bauführer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung auszuführen beginnt, ausführt oder ausgeführt hat oder ohne rechtskräftige Baubewilligung vom bewilligten Bauvorhaben in bewilligungspflichtiger Weise abweicht oder abgewichen ist.

 

Gemäß § 57 Abs.2 Oö. Bauordnung 1994 sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 36.000 Euro, in den Fällen des Abs.1 Z2, 3, 7 und 14 mit Geldstrafen von 1.450 Euro bis 36.000 Euro zu bestrafen.

 

5.2. Unter Berücksichtigung der Anträge des Bw in der durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat zur Klärung der Vorfrage, in wie weit die vom Bw vorgenommene geänderte Ausführung der bewilligten Baulichkeiten einer neuerlichen Baubewilligung bedürfen, die Entscheidung der Baubehörden, insbesondere der Oö. Landesregierung als Vorstellungsbehörde abgewartet. Die Vorstellungsbehörde kommt, wie bereits erwähnt, in ihrer Entscheidung zum Schluss, dass durch die vom Gemeinderat der Marktgemeinde R festgelegten Untersagung der weiteren Bauausführung bzw. die Aufforderung des Bw um neuerliche Baubewilligung anzusuchen, dieser nicht in seinen Rechten verletzt worden ist. Dieser Entscheidung der Vorstellungsbehörde ist der Bw nicht durch eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof entgegen getreten. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht daher fest, dass der Bw durch die geänderte Ausführung des bewilligten Bauvorhabens von diesem jedenfalls im Zeitraum 30.4.2005 bis 21.7.2005 in bewilligungspflichtiger Weise abgewichen ist. Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes stellt sich daher für den Unabhängigen Verwaltungssenat als eindeutig erwiesen dar.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Der Bw versucht sich damit zu verantworten, dass er die Baubehörde bereits erstmals im September 2004 über Änderungen am Carport informiert habe und auch im Zuge mehrerer Lokalaugenscheine er von den Vertretern der Baubehörde nicht aufgeklärt wurde, dass er um Änderungsbewilligung anzusuchen habe. Dem ist allerdings zu entgegnen, dass der Bw seinen eigenen Ausführungen zufolge die Baubehörde bzw. den Bausachverständigen darüber befragt hat, ob er aufgrund brandschutztechnischer Überlegungen anstelle der Holzbauweise die Abstellplätze in Massivbauweise ausführen kann. Dies wurde vom Bausachverständigen zugestanden. Keine Information wurde der Baubehörde aber darüber gegeben, dass die Abstellplätze komplett geändert ausgeführt werden sollen, insbesondere was die Ausmaße des Bauwerks betrifft. So wurde eine Bauanzeige über die Errichtung eines Geräteschuppens vom 30.9.2004 vom Bw gleichzeitig dazu verwendet der Baubehörde zum Neubauprojekt der Unterstellplätze bekannt zu geben, dass sich bei den Gesamtabmessungen keine nennenswerten Änderungen ergeben. Nicht richtig ist auch die Verantwortung des Bw in seiner letzten Stellungnahme, welche zur Entscheidung der Oö. Landesregierung als Vorstellungsbehörde abgegeben wurde, dass der erste Untersagungsbescheid vom 14.7.2005 keinen Hinweis auf die Notwendigkeit eines Änderungsansuchens enthält. Der Bescheid enthält vielmehr im Spruchabschnitt II. sehr wohl die Aufforderung hinsichtlich der beschriebenen Änderungen um nachträgliche Baubewilligung einzukommen. Insgesamt geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass in der Argumentation  des Bw keine Gründe liegen, welche die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens belegen würden. Dem Bw kann zum Vorwurf gemacht werden, dass er sich zwar bei der Baubehörde dahingehend informiert hat, ob er die Abstellplätze anstelle der geplanten Holzbauweise in Massivbauweise errichten kann, sich aber über rechtliche Folgen der gänzlich geänderten Ausführung des Bauvorhabens nicht wirklich informiert hat. Die Behörde selbst hat erst durch die durchgeführten Lokalaugenscheine und die Besichtigung der bereits errichteten Baulichkeiten davon Kenntnis erlangt, dass im Hinblick auf den genehmigten Bauplan massive Abweichungen vorgenommen werden. Nach diesen Feststellungen hat die Behörde entsprechend den gesetzlichen Vorgaben mit der Untersagung der weiteren Bauführung reagiert. Aus diesen Gründen geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung dem Bw auch subjektiv vorwerfbar ist.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen zu fassen.

 

Dem Bw ist beizupflichten, dass der Umstand der Fortführung der Bauarbeiten auch nach dem Bescheid des Bürgermeisters vom 14.7.2005 nicht als erschwerend zu werten ist, zumal der Bw zu diesem Zeitpunkt eine andere Rechtsansicht vertreten hat und diese in der Berufung gegen den Bescheid zum Ausdruck gebracht hat. Mittlerweile hat der Bw nach Entscheidung der Aufsichtsbehörde um die Erteilung der notwendigen Baubewilligung angesucht.

 

Für den Bw spricht auch seine bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie der Umstand, dass er zumindest über die Bauausführung in Massivbauweise entsprechende Erkundigungen eingeholt hat. Unter Würdigung der in der mündlichen Verhandlung dargelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse – der Bw befindet sich in Schulung und bezieht ein Nettoeinkommen von 800 Euro – erscheint dem Unabhängigen Verwaltungssenat eine Herabsetzung der Strafe als vertretbar und ist dem Bw die Strafbarkeit seines Verhaltens auch durch die nunmehr festgesetzte Strafe nachhaltig vor Augen geführt. Die Strafe wird daher sowohl spezialpräventiven Aspekten als auch – bedingt durch die Höhe – generalpräventiven Überlegungen gerecht.

 

Die im Verhältnis zur Geldstrafe weitreichendere Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe war zum Ausgleich des Missverhältnisses zwischen ursprünglich verhängter Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe vorzunehmen. Berücksichtigt wird dabei die vom Gesetz vorgegebene Höchststrafe, die mit der in § 16 VStG geregelten Ersatzfreiheitsstrafe von höchstens 14 Tagen in Relation gesetzt wird. Die von der Erstinstanz festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe war im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe eine höhere Strafe und wurde durch die entsprechende Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe dieses Missverhältnis zur verhängten Geldstrafe beseitigt.

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welche gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe betragen, entsprechend herab zu setzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Klempt

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 12.10.2007, Zl.: 2006/05/0279-8

 

 

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum