Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210496/2/Bm/RSt

Linz, 21.09.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über den Wiederaufnahmeantrag des Dipl. Ing. F B, I, W, vom 12.6.2006 im Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung 1994, zu Recht erkannt:

 

Der Wiederaufnahmeantrag vom 12. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

 

§§ 69 Abs.1, 2 und 4 AVG und 24 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 22. Mai 2001, VwSen-210324/23/Lg/Bk, die Berufung des Dipl. Ing. F B gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 11.2.2000, Zl. BauH-113/99, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs.1 Zi.11 Oö. BauO 1994 abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden herabgesetzt wird. Dieses Erkenntnis wurde am 25.5.2001 zugestellt und rechtskräftig.

Eine dagegen erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 14.10.2003, Zl. 2001/05/0318-6 als unbegründet abgewiesen.

 

2. Mit dem nunmehr gestellten Wiederaufnahmeantrag vom 12.6.2006, der dem
Oö. Verwaltungssenat vom Bürgermeister der Stadt Steyr mit Schreiben vom 30.8.2006 übermittelt worden ist, wird die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu Zl. BauH-113/99 beantragt.

Begründet wird dieser Antrag im Wesentlichen mit dem Vorbringen, der Antragsteller habe am 2.6.2006 aus den Ausschreibungsunterlagen, BauH-19/05, erstmalig Kenntnis von von der Behörde bisher sowohl ihm als auch dem UVS, dem VwGH und auch dem Oö. Landeshauptmann vorenthaltenen Tatsachen und Beweismittel erlangt, welche im vorangegangenen Verfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten, welche aber die Hauptinhalte der jeweiligen Sprüche beeinflusse und anders lautende Bescheide folgern hätten können.

Dem gegenständlichen Straferkenntnis liege der Vorwurf der Nichtabtragung von Geländeerhöhungen zugrunde, welche aus der Auflage: "Jene Bereiche der Erdanschüttung, die über die nunmehr nachträglich bewilligten Geländeerhöhungen hinausgehen, sind innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Zustellung dieses Bescheides abzutragen" des Baubewilligungsbescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 3.7.1998 (Zl.: BauH 184/97JU) resultieren würden.

Ohne auf Fragen meinerseits, der Volksanwaltschaft, des Oö. Landeshauptmannes usw. hin jemals konkrete Auskunft erteilt zu haben, wo den die bemängelten Überhöhungen vorliegen, habe der Magistrat Steyr die oben angeführten Straferkenntnisse jeweils mit der lediglich höchst lapidaren Begründung erlassen, dass die über die bewilligten Geländeerhöhungen hinausgehenden Bereiche nicht abgetragen worden seien. Über Befragen des UVS habe die Behörde teils sowieso als Ist-Zustand vorliegende Höhen als nicht eingehaltene Höhen hingestellt, teils solche Höhenwerte als Sollhöhen angegeben, welche im Plan überhaupt nicht aufscheinen oder aber in überhaupt keinem Zusammenhang stehende Linien oder Punkte als nicht eingehalten vorgeworfen. Darüber hinaus habe die Behörde durch alle Jahre und Instanzen hindurch die händischen Nachtragungen im bewilligten Plan als herzustellende Sollzustände vorgegeben, denn schließlich seien diese Nachtragungen seitens der Behörde genau aus diesem Grund erfolgt. Der Magistrat der Stadt Steyr habe den Antragsteller mit seinen Ausschreibungsunterlagen zwecks Herstellung des rechtskonformen Zustandes im Zuge eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens erstmals von seiner konkreten, in mehreren grafischen Darstellungen sowie zugehörigem Text dargelegten Forderung hinsichtlich der praktischen Realisierung der Bescheidauflage in Kenntnis gesetzt. Diese Realisierungsvorschrift stehe in völligem Widerspruch zu den Nachtragungen im Plan.

Als völlige Ungereimtheit des sogenannten rechtskonformen Zustandes als Entscheidungsgrundlage für die ergangenen Straferkenntnisse und den daraus gefolgten UVS- und VwGH-Verfahren zeige der Magistrat der Stadt Steyr mit den Ausschreibungsunterlagen auf, dass

 

A) sich die Abtragungsforderung bzw. die auszuführenden Arbeiten auch auf

diejenigen Teile der Terrasse sowie eine Stützmauer beziehen würden, welche durch die schon früher ergangene Baubewilligung samt Terrasse als bewilligt gelten würden,

B) der Böschungsfuß nicht wie oben bereits als Forderung angeführt, entlang der für den Böschungsfuß strichliert gezeichneten Linie angesetzt sei

 

C) die seinerzeit von der Behörde selbst im Plan ausdrücklich mit einer Plus-Minus-

Toleranz versehenen Böschungswinkel – in deren Toleranzbereichen sämtliche

Ist-Zustands-Böschungswinkel liegen – ausschließlich als Maximalwerte

aufgefasst würden

 

D) der rechtskonforme Zustand als erfüllt gelte, wenn diese Maximalwerte beliebig unterschritten und somit auch alle bereits durch die frühere Baubewilligung für Haus und Terrasse erfassten Anschüttungen abgetragen würden

 

D) (gemeint wohl weiterführend E) die beiden in den nachgetragenen Plandarstellungen geforderten zwei kegelartigen Ausbildungen von Terrassenteilen nicht wie im Plan gezeichnet zu gestalten sondern lediglich schräg abzuflachen seien

 

E) die Höhenpositionen der im bewilligten Plan ausgewiesenen Böschungen sowohl hinsichtlich ihres Fußes als auch ihrer Krone gegenüber dem bewilligten Plan massiv angehoben worden seien

 

F) die Ausschreibungsforderungen somit völlig im Widerspruch zur Darstellung durch die Behörde dem Oö. Landeshauptmann gegenüberstünden, weil die Geländedarstellungen des Einreichplans etwas völlig anderes darstellen als die etwa 40 Nachtragungen in diesem Einreichplan

 

G) mit dem den Ausschreibungsunterlagen zugehörigen Plan zufolge

 

     a) seiner Kennzeichnung seines Vorliegens bei der Lokalverhandlung

     b) seiner Kennzeichnung als bewilligter Plan und

     c) der Unterschriften der Konsenswerber

 

jedermann genau so wie seinerzeit mit dem Erhebungsbericht des Herrn F und seinen imaginären gelb und grün angelegten Flächen des Einreichplanes, welcher keine derartigen Flächen aufweise oder aber dem Vermessenden sowie dem die Realisierung vornehmenden Unternehmen zweifelsfrei vorgetäuscht werde, es handle sich um eine Kopie bzw. Farbkopie des tatsächlich bei der Bauverhandlung vorgelegenen, von der Behörde genehmigten und zudem von meiner Frau und mir unterschriebenen Plan, obwohl keine der rund 40 Nachtragungen inklusive Farbflecken im bewilligten Plan aufscheinen würden.

 

Der Antragsteller führt weiters aus, er fühle sich zu Folge der Herleitung der Straferkenntnisse aus

1.      der ihm vorgeworfenen Nichterfüllung von im bewilligten Plan überhaupt nicht aufscheinenden und aus den Planinhalten auch nicht erschließbaren Forderungen, sondern aus völlig planfremden, nämlich aus seitens der Behörde mittels etwa 40 in den bewilligten Plan nach dessen Genehmigung hineingezeichneten Änderungen inklusive geänderter höhenmäßiger Situierung und geänderter Ost-West-Situierung sowie inklusive widersinnig geänderter Wertung der im Plan aufscheinenden Zirka-Böschungswinkel und

2.      der ihm vorgeworfenen Nichtabtragung von Terrassenteilen samt Stützmauer im Sinne des geforderten rechtskonformen Zustandes, obwohl diese bereits von einer vorherigen Baubewilligung für unser Haus samt Terrasse erfasst seien und als solche als bewilligt gelten würden,

 

sich seine Nichterfüllung aus Irreführungen seitens der Behörde gegenüber ableite,

 

ihm die Nennung des konkreten Grundes für die Straferkenntnisse, also des sogenannten rechtskonformen Zustandes, ohne sein Verschulden seitens der Behörde bis zum 2.6.2006 vorenthalten worden sei,

 
diese ihm seitens der Behörde vorenthaltenen Tatsachen und Beweismittel seinerseits daher in dem Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten, sie doch die Hauptinhalte der Sprüche beeinflussen und anders lautende Bescheide bzw. Erkenntnisse folgern hätten können,

 

in seinen Rechten verletzt und er stelle in offener Frist den Antrag auf Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

3. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 69 Abs.1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und einer der in den Ziffern 1 bis 3 angeführten Wiederaufnahmegründe vorliegt.

 

Gemäß § 69 Abs.2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden.

 

Nach § 69 Abs.4 leg.cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

 

Wie oben bereits ausgeführt, wurde das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 22.5.2001, zugestellt am 25.5.2001 rechtskräftig abgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt begann die dreijährige Frist gemäß § 69 Abs.2 AVG zu laufen und endete daher mit 25.5.2004.

Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag vom 12.6.2006 ist daher unzulässig und demnach spruchgemäß zurückzuweisen (vgl. Hauer Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Anmerkung 9 zu § 69 AVG).

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

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