Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105646/9/Br

Linz, 19.08.1998

VwSen-105646/9/Br Linz, am 19. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems, AZ. VerkR96-371-1998, vom 9. Juni 1998, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 19. August 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß von einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 40 km/h auszugehen ist und der erstbehördliche Spruch insofern abgeändert wird. Der Ausspruch der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe wird jedoch bestätigt. Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG, iVm § 19 Abs.1 u.2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 u. § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG; II. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat mit dem Straferkenntnis vom 9. Juni 1998 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 4.000 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt, weil er am 7. Jänner 1998 um 14.12 Uhr als Lenker den PKW mit dem Kennzeichen in L, S stadteinwärts bei Km 72,8 gelenkt und dabei die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 43 km/h überschritten habe. 1.1. Begründend stützte die Erstbehörde ihre Entscheidung auf das vorliegende Meßergebnis mittels geeichtem Geschwindigkeitsmeßgerät der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 007138. Dieses Gerät sei von einem geschulten Beamten ordnungsgemäß bedient worden, sodaß von der Erstbehörde von einer Fehlmessung nicht ausgegangen wurde. Die Erstbehörde machte im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse keine konkreten Feststellungen und setzte sich ebenfalls nicht mit etwaigen Sorgepflichten auseinander, sondern vermeinte dazu, daß diese Verhältnisse bei der Strafzumessung berücksichtigt worden seien. Vermutlich ging die Erstbehörde von den Angaben des Berufungswerbers in der Niederschrift vom 16. März 1998 aus, woraus sich ein Monatseinkommen von 20.000 S, kein Vermögen und keine Sorgepflichten ergibt.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wendet der Berufungswerber ein, er könnte nicht der mit dieser Geschwindigkeit gemessene Fahrzeuglenker sein. Er behauptet damit, daß diese Messung auf einer Fehlzuordnung beruhe. Er sei nämlich von der Kreuzung in Richtung Stadtzentrum weggefahren. Bei der Meßstelle münde eine Autobahnabfahrt in die Salzburgerstraße ein. Daher sei er der Ansicht, daß ein von dieser Autobahnabfahrt kommender Lenker gemessen worden sei. Nach der Anhaltung habe er gleich auf diesen Umstand aufmerksam gemacht. Durch Zuruf habe sich sodann der ihn anhaltende Beamte mit der auf der anderen Straßenseite stehenden Beamtin verständigt und dieser seine Verantwortung mitgeteilt. Diese habe geantwortet, sie habe das Meßergebnis noch am Display gespeichert. Er habe sich davon jedoch nicht überzeugen können, weil er nicht die stark befahrene Straße überqueren habe wollen. Aus diesen Gründen beantrage er die Verfahrenseinstellung. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems, AZ. VerkR96-371-1998 und Erörterung des Akteninhaltes unter Vernehmung des Berufungswerbers als Beschuldigten anläßlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Anläßlich eines im Beisein des RevInsp. H abgesondert durchgeführten Ortsaugenscheines wurde die Vorfallsörtlichkeit sowie die dort herrschenden Sichtweiten durch Vermessung festgestellt. Die Berechnungen des fiktiven Anhalteweges erfolgte mittels des EVU-Unfallsrekonstruktionsprogrammes (von Prof. Dr. Gratzer, KFZ-Sachverständiger). 4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

4.1. Der Berufungswerber lenkte zur oben genannten Zeit und Örtlichkeit seinen Pkw auf dem genannten Straßenstück, welches etwa 160 m - 180 m vor dem Standort der Meßbeamten aus einer Rechtskurve heraus mehrere hundert Meter geradlinig verläuft. Das Straßenstück ist einschließlich der Bankette zwölf Meter breit und weist zwei durch eine Leitlinie gekennzeichnete Fahrstreifen auf, wobei der Straßenzug im Bereich von welchem aus die Messung erfolgte, beidseitig durch eine etwa einen Meter hohe Mauer, vermutlich wegen des dortigen Wasserschutzgebietes, gesichert ist. Von dieser Mauer aus erfolgte die Messung. In diesem Bereich befinden sich zwei unübersichtliche Einmündungen in den gegenständlichen Straßenzug, welche vermutlich der Grund für keine höhere erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet auf diesem Straßenzug als 50 km/h sind. Nach der Anhaltung erklärte der Berufungswerber, daß er der Meinung gewesen sei, daß an dieser Stelle die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 70 km/h betrage. Dies scheint insofern realistisch, weil auf Grund der Fahrbahnbreite und des geraden Verlaufes dieses Straßenstückes aus fahrtechnischer Sicht eine höhere Fahrgeschwindigkeit suggeriert werden mag. Wie anläßlich des Ortsaugenscheines festgestellt werden konnte, ist es mühelos möglich, ein Fahrzeug aus einer Entfernung von 150 Meter anzuvisieren und in der Folge ein positives Meßergebnis zustandezubringen. Die Messung betraf auf Grund der Übersichtlichkeit und der kurzen Distanz der Strecke kein anderes Fahrzeug. Die vom Meldungsleger unter Berücksichtung der Meßfehlergrenze mit dem Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser "LTI 20/20-E, Nr. 7138" festgestellte Fahrgeschwindigkeit war daher mit 90 km/h anzunehmen. 4.2. Dieses Beweisergebnis stützt sich auf die vor Ort getroffenen Feststellungen. Insbesondere vermochte der Tatort (Meßpunkt) durch neuerliche Vermessung der Wegstrecke bis zum Standort des Meldungslegers zweifelsfrei die als Meßentfernung angegebene Distanz realistisch erscheinen lassen. Auf Grund der Kürze der Meßentfernung und der anzunehmenden kurzen Zeitdauer bis zur Anhaltung bestehen keine Zweifel, daß hier das "richtige" Fahrzeug angehalten wurde bzw. eine Verwechslung in der Zuordnung der Fahrgeschwindigkeit nicht unterlaufen ist. Der Berufungswerber gibt schließlich in seiner Aussage vor dem Oö.Verwaltungssenat selbst an, daß er sich selbst eine Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h noch vorstellen hätte können, er jedoch nicht auf den Tacho geschaut habe.

Im Zweifel war jedoch von einer gemessenen Geschwindigkeit von 93 km/h auszugehen, welche daher unter Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenze noch um 3 km/h zu reduzieren gewesen ist, sodaß von einer Fahrgeschwindigkeit von bloß 90 km/h auszugehen gewesen ist. Dies ergibt sich einerseits aus der Angabe des Insp. H am 11. August 1998, welcher vom Zuruf einer Displayanzeige von 93 km/h sprach. Schließlich wurde auch in die Anzeige bloß die Geschwindigkeit 93 km/h aufgenommen, wobei diese als die "gefahrene Geschwindigkeit" in das Formular eingetragen wurde. Da jedoch üblicherweise beide Geschwindigkeiten (die Displayanzeige und die um die Verkehrsfehlergrenze berichtigte Geschwindigkeit) in die Anzeige aufgenommen werden, war hier zumindest im Zweifel zugunsten des Berufungswerbers von einer Fahrgeschwindigkeit von bloß 90 km/h auszugehen.

4.2.1. Für den unabhängigen Verwaltungssenat ergaben sich sonst jedoch keine Zweifel an der Richtigkeit der hier vorliegenden Messung. Die vom Berufungswerber grundsätzlich zum Ausdruck gebrachten Bedenken im Hinblick auf die Zuordnungssicherheit des gemessenen Fahrzeuges vermochten nicht geteilt werden. Aus den anläßlich des von h. vorgenommenen Ortsaugenscheines demonstrierten Messungen wurde ersichtlich, daß aus dieser Entfernung mit dem roten Punkt im Visier ein Fahrzeug geradezu spielend leicht erfaßt werden kann und ebenso leicht ein positives Meßergebnis zu erreichen ist. Nur bei exaktem Anvisieren des Zieles kann ein Meßergebnis zustandekommen. Die Richtigkeit der "Zielerfassung" wird hier der die Messung durchführenden Beamtin sehr wohl zugemutet. Selbst wenn sich vor und hinter dem Berufungswerber weitere Fahrzeuge in "normalem" Sicherheitsabstand befunden hätten, kann dies die Tauglichkeit der Messung nicht erschüttern. Kommt es doch darauf an dem entsprechenden Fahrzeug die Messung zuzuordnen. An seiner fachlichen Kompetenz im Hinblick auf die vorschriftsmäßige Bedienung des Gerätes ergaben sich für Zweifel keine Anhaltspunkte. Zuletzt sei noch erwähnt, daß die Beschaffenheit dieses Straßenzuges geradezu ideal ist.

4.2.2. Zu den meßtechnischen Bedenken wird nachstehend noch auf die dem Berufungswerber im Rahmen der Berufungsverhandlung zur Einsicht und Erörterung gelangten Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Zl: GZ E - 40 766/95, vom 5. Juli 1995 verwiesen. Auszugsweise wird darin folgendes ausgeführt: "Die folgenden Ausführungen gelten für die in Österreich zur Eichung zugelassenen Bauarten LTI 20.20 TS/KM, LTI 20.20 TS/KM-E, LR 90-235 und LR 90-235/P.

Zum besseren Verständnis des folgenden vorab eine kurze Darstellung der grundsätzlichen meßtechnischen Funktion von Laser-VKGM:

Für jede Geschwindigkeitsmessung werden vom Laser-VKGM innerhalb von ca. 0,3 Sekunden kurz hintereinander 40 bis 50 sehr kurze, infrarote Laser-Lichtimpulse scharf gebündelt auf das anvisierte Fahrzeug ausgesendet, an diesem reflektiert und vom Gerät wieder empfangen. Aus der Laufzeit zwischen der Aussendung und dem Empfang jedes einzelnen dieser Lichtimpulse wird die jeweilige Entfernung des Fahrzeuges vom Gerät und in weiterer Folge aus der Änderung der Entfernung von jeder dieser Einzelmessungen zur darauffolgenden die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vom Gerät ermittelt. In diesem Berechnungsverfahren für die Geschwindigkeit sind Kontrollroutinen enthalten, mit denen die Einzelmessungen auf Gleichmäßigkeit überprüft werden. Wenn durch diese Kontrollroutinen Ungleichmäßigkeiten in der Reihe der Einzelmessungen festgestellt werden, die zu ungenauen Meßergebnissen führen könnten, so wird am Laser-VKGM kein Geschwindigkeitswert sondern eine entsprechende Fehlermeldung angezeigt. Solche Fälle treten dann auf, wenn der Reflexionspunkt der Lichtimpulse während der Meßzeit auf der Fahrzeugoberfläche unzulässig wandert bzw. in die Umgebung des anvisierten Fahrzeuges abgleitet und die Lichtimpulse dort an anderen Fahrzeugen oder ruhenden Objekten reflektiert werden. Wird vom Laser-VKGM ein Geschwindigkeitswert und keine Fehlermeldung angezeigt, so wurden von den Kontrollroutinen bei der Berechnung der Geschwindigkeit keine derartigen unzulässigen Unregelmäßigkeiten festgestellt, und es kann davon ausgegangen werden, daß dieser angezeigte Geschwindigkeitswert innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen richtig ist. In Deutschland wurden den Laser-VKGM im wesentlichen zwei Fehlermöglichkeiten unterstellt: 1. Schwenkt man mit einem Laser-VKGM während der kurzen Meßzeit gleichmäßig über eine schräg zum Laserstrahl liegende Fläche oder ein Stufenprofil eines ruhenden Objektes (z.B. Hausmauer, Seitenfläche eines stillstehenden Kfz), so zeigt das Gerät einen Geschwindigkeitswert an. Dies ist nach den physikalischen Gegebenheiten völlig klar: Die einzelnen Laserimpulse werden durch den Schwenk während der kurzen Meßzeit an verschieden entfernten Stellen der schrägen Fläche reflektiert und täuschen dem Gerät entsprechend dem vorstehend beschriebenen Funktionsprinzip eine Geschwindigkeit vor.

Die aus dieser Tatsache in Deutschland gezogene Schlußfolgerung, daß bei Schwenken über derartig schräge Flächen von fahrenden Fahrzeugen Fehlmessungen auftreten, ist jedoch nicht zulässig. Dabei überlagern sich die durch den Schwenk vorgetäuschte Geschwindigkeitskomponente und die eigentliche Fahrzeuggeschwindigkeit, wodurch im Verlauf der Einzelmessungen (siehe oben) starke Unregelmäßigkeiten auftreten, die von den Kontrollroutinen des Gerätes erkannt werden und zur Annullierung der Messung (Fehlermeldung statt der Anzeige eines Geschwindigkeitswertes) führen.

2. Der rote Visierpunkt des Zielfernrohres ist auf dem anvisierten Objekt bei größeren Entfernungen wesentlich kleiner als der unsichtbare Laserstrahl. Dazu wurde in Deutschland behauptet, daß der Visierpunkt mit dem Laserstrahl nicht unbedingt übereinstimmt, und daß bereits ein leichter Schlag auf das Zielfernrohr genügt, um dieses zu verstellen. Es würde dem Messenden daher eine Zielsicherheit vorgetäuscht, die in diesem Maße nicht besteht und zu Irrtümern bei der Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zum gemessenen Fahrzeug führen könnte.

Tatsache ist, daß der Laserstrahl aus meßtechnischen Gründen nicht extrem scharf gebündelt ist und daher eine gewisse entfernungsabhängige Strahlaufweitung gegeben ist: In 300 m Entfernung beträgt der Durchmesser des Laserstrahls ca. 1 m. Die Übereinstimmung der optischen Achsen des Zielfernrohres und des Laserstrahls wird bei der Eichung der Geräte im BEV überprüft, wenn notwendig nachjustiert und die Justierschrauben mit amtlichen Plomben gesichert. Es bedarf starker Stöße, wie sie etwa bei einem Sturz des Gerätes auftreten, um das Zielfernrohr zu dejustieren. Entsprechend den Verwendungsbestimmungen des BEV und der Schulung über die Handhabung der Geräte sind die Messenden angehalten, vor jedem Meßeinsatz durch einen einfachen Vorgang zu kontrollieren, ob die Übereinstimmung von Laserstrahl und rotem Visierpunkt des Zielfernrohres gegeben ist. Wenn dies nicht der Fall ist, darf nicht gemessen werden, das Gerät ist an die Servicefirma einzuschicken, die eine Nachjustierung des Zielfernrohres mit nachfolgender Kontrolle und neuerlicher Plombierung durch das BEV vornimmt. Fehlmessungen durch unsicheres Anvisieren des zu messenden Fahrzeuges werden durch die Kontrollroutinen des Gerätes verhindert, die - wie oben erläutert Messungen annullieren, wenn der Laserstrahl während der kurzen Meßzeit von dem anvisierten Fahrzeug ganz oder teilweise abgleitet und auch andere bewegte oder unbewegte Objekte in der Umgebung erfaßt. Die reine Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zu dem gemessenen Fahrzeug liegt zur Gänze in der Verantwortung des Messenden: Er hat das zu messende Fahrzeug sicher und eindeutig anzuvisieren und dabei Entfernung, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte zu berücksichtigen. Die Laser-VKGM ermöglichen jedenfalls rein auf Grund ihrer Geräteeigenschaften einwandfreie Zuordnungen in dem vom BEV in den Verwendungsbestimmungen dafür festgelegten Entfernungsbereich von 30 m bis 500 m." All diese Aspekte vermochte der Berufungswerber mit seinem detaillierten und umfangreichen Vorbringen nicht mit Erfolg entgegentreten. Auf diverse weitere in seiner Berufung vorgebrachten Bedenken und Einwände mußte angesichts der zu treffenden Beweiswürdigung nicht mehr näher eingegangen werden.

5.1. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

5.1.1. Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h ...... fahren.

5.2. Ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit dar (vgl. VwGH 16.3.1994, Zl. 93/03/0317 mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 2. März 1994, Zl. 93/03/0238). Ebenso wie bei der Radarmessung (vgl. u.a. Erk. vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/03/0154) ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten. Es ist daher mit dem vom Berufungswerber getätigten Hinweis auf eine grundsätzliche Verwechslungsmöglichkeit von Fahrzeugen im Zuge einer Messung und der nachfolgenden Anhaltung nichts zu gewinnen, weil letztlich diese Frage der Beweiswürdigung überlassen bleibt und hier für eine solche Verwechslung keinerlei objektive Anhaltspunkte hervorgekommen sind. 5.2.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

5.2.2. Konkret sei zur Strafzumessung noch ausgeführt, daß dieser Übertretung ein nicht unbedeutender Tatunwert zugrundeliegt. Dieser liegt insbesondere darin, daß vom Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit erwiesenermaßen eine erhebliche Gefahrenpotenzierung und somit erhöhte Unfallsneigung ausgeht. Diese gründet darin, daß bei der vom Berufungswerber begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung der Anhalteweg doch erheblich verlängert war. Dieser Umstand kommt gerade im Ortsgebiet im Hinblick auf den Schutzzweck der dort erlaubten Höchstgeschwindigkeit erhöhte Bedeutung zu, wobei bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 km/h deren nachteilige Wirkung aus abstrakter Beurteilung besonders illustrativ zum Tragen kommt. Konkret wäre hier gegenüber der Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h der Anhalteweg um mehr als 45 Meter verlängert gewesen. Während dieser bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit bei einer starken Bremsung (= 6,5 m/sek/2, einer Sekunde Reaktionszeit und 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit) 30,11 Meter beträgt, liegt der Anhalteweg bei der vom Berufungswerber gefahrenen Geschwindigkeit unter diesen Bedingungen bereits bei 75,57 Meter. Jene Stelle, an der aus 50 km/h das Fahrzeug zum Stillstand gelangt, wird bei der vom Berufungswerber gefahrenen Geschwindigkeit noch mit 59,8 km/h durchfahren (EVU-Unfallsrekonstruktionsprogramm von Prof. Dr. Gratzer, KFZ-Sachverständiger). Im Ortsgebiet, insbesondere an unübersichtlichen Kreuzungen kommt diesen Dimensionen für eine Unfallswahrscheinlichkeit hohe Bedeutung zu. Die hier verhängte Strafe ist daher durchaus der Tatschuld angemessen. Als straferschwerender Umstand kommt hier noch eine einschlägige Vormerkung hinzu. Angesichts des überdurchschnittlichen Einkommens des Berufungswerbers kann trotz der sich um 3 km/h reduzierenden Fahrgeschwindigkeit dem Strafausmaß nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn im Ausmaß von 50 km/h hat etwa der Verwaltungsgerichtshof schon im Jahr 1991 eine Geldstrafe in der Höhe von 4.000 S, selbst wenn mit einer solchen Überschreitung keine nachteiligen Folgen verbunden gewesen sind, als durchaus angemessen erachtet (VwGH 13.2.1991, 91/03/0014).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten. Dr. B l e i e r : 10.09.98 07:45 Erstellt am: 00:00:00 Beschreibender Name: Dokumentart: Verfasser/in: Dr. Herman Bleier Schreibkraft: VWS10 Betreff: Bezug: Stichpunkte: Beschlagwortung:

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