Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-230951/2/BMa/CR

Linz, 14.09.2006

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung der V M, vertreten durch Dr. W M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Perg vom 9. Juni 2006, Sich96-297-2005, wegen einer Übertretung des Waffengesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                  Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24, und § 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

zu II.: § 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Perg vom 9. Juni 2006 wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt, weil sie, als Inhaberin einer Waffenbesitzkarte und eines EU-Feuerwaffenpasses, die am 1. Dezember 2003 vorgenommene Änderung des Wohnsitzes nach der Behörde, die diese Urkunde ausgestellt hätte, nicht binnen vier Wochen schriftlich mitgeteilt habe.

Als Rechtsgrundlage wurde § 26 Waffengesetz angeführt.

 

Nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges kommt die belangte Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses zum Schluss, dass der im Spruch genannte Tatbestand verwirklicht worden sei und die Berufungswerberin diesen verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Berufungswerberin am 14. Juni 2006 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende – rechtzeitig eingebrachte (Datum des Poststempels: 27. Juni 2006) – Berufung.

 

Darin wird der Antrag gestellt, das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 9. Juni 2006 zur Gänze zu beheben. Begründend wird ausgeführt, das Verhalten der Berufungswerberin – geht man bei der rechtlichen Beurteilung von dem im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 9. Juni 2006 festgestellten Sachverhalt aus – sei nicht tatbestandsmäßig und nicht schuldhaft im Sinne des § 26 WaffenG. Weiters fehle die Identität der Tat; die Berufungswerberin wendet auch ein, die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sei verjährt, daher liege ein Strafausschließungsgrund vor.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs. 2 Z 1 VStG).  Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat geht in seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat der Berufungswerberin über ihren Antrag am 12. Dezember 2000 einen Europäischen Feuerwaffenpass ausgestellt; ihr Wohnsitz war zu diesem Zeitpunkt 4655. Die Wohnsitzänderung der Berufungswerberin nach  am 1. Dezember 2003 hat die Berufungswerberin der Bezirkshauptmannschaft Gmunden nicht gemeldet. Auch der von ihr vorgenommene Wohnortwechsel im November 1995 innerhalb von Vorchdorf hatte die Berufungswerberin der Bezirkshauptmannschaft Gmunden nicht gemeldet. Als dies der Bezirkshauptmannschaft Gmunden im Jahr 1997 bekannt geworden war, war die Berufungswerberin darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie die Wohnsitzänderung im Sinne des § 26 Waffengesetz verspätet gemeldet habe. Von einer Bestrafung war im Sinne des § 21 VStG abgesehen worden.

 

Mit Eingabe vom 13. September 2005 stellte die Berufungswerberin bei der Bezirkshauptmannschaft Perg einen Antrag auf Verlängerung des Europäischen Feuerwaffenpasses um weitere 5 Jahre. Gleichzeitig gab sie die Änderung ihrer Wohnanschrift nach an.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Perg wurde von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit Schreiben vom 20. September 2005  vom Wohnsitzwechsel der Berufungswerberin sowie davon verständigt, dass die Berufungswerberin drei Waffen besitze, nämlich eine Walther Pist. Mod. PPK, Kaliber 7,65 mm, Seriennummer 1: 199483; eine Brünner Kombi zH.304-12GA.2 3/4, Kaliber 12/7x57R, Seriennummer 1: 400787; sowie eine Unbekannt Rev. JGA, Kaliber 7,65, Seriennummer 1: 26.

 

Gegen die Strafverfügung vom 25. Oktober 2005 wegen der Übertretung des § 26 iVm § 51 Abs. 2 WaffenG erhob die Berufungswerberin rechtsfreundlich vertreten  Einspruch.

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 24. Februar 2006 erging an die Berufungswerberin die schriftliche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und ihr wurde die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben.

 

Mit Straferkenntnis vom 9. Juni 2006 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Perg über die Berufungswerberin wegen Übertretung des § 26 Waffengesetz eine Strafe in Höhe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden). Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die gegenständliche Berufung.

 

3. In der Sache hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 31 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist (Abs. 1). Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich sechs Monate. Die Frist ist ab dem Zeitpunk zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt (Abs. 2). Sind seit diesem Zeitpunkt drei Jahre vergangen, darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden (Abs. 3).

 

Die Verfolgungsverjährung wird nur dann ausgeschlossen, wenn innerhalb der Verjährungsfrist von der Behörde eine taugliche Verfolgungshandlung stattgefunden hat.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis hat.

 

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat (Z 1), die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z 2), die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung (Z 3), den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche (Z 4) sowie im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten (Z 5) zu enthalten.

 

Dies bedeutet, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH 5. 12. 1983, 82/10/0125).

Tatort und Tatzeit sind daher möglichst präzise anzugeben.

 

Der Spruch eines Straferkenntnisses hat auch die Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen (VwGH

6. 11. 1995, 95/04/0122). Bei einem Dauerdelikt sind Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen (VwGH  29. 09. 2000, 98/02/0449).

 

Bei der von der Berufungswerberin begangenen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Dauerdelikt, weil sie durch das Unterlassen der Meldung des Wohnsitzwechsels einen rechtswidrigen Zustand herbeigeführt und in der Folge aufrechterhalten hat. Im Spruch des bekämpften Bescheides ist als Tatzeit allerdings nur der 1. Dezember 2003 angegeben, nicht jedoch Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens.

Es ist nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem von ihr im Spruch der Berufungswerberin vorgeworfenen Zeitpunkt eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt hätte.

Auch vom unabhängigen Verwaltungssenat konnte eine solche wegen Zeitablaufs nicht mehr nachgeholt werden.

 

Der Bescheid der belangten Behörde war daher aufzuheben.

 

4. Bei diesem Ergebnis waren der Berufungswerberin nach § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat noch ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum