Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240590/2/Gf/Mu/Sta

Linz, 05.10.2006

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des D, gegen den Bescheid des Bezirkshaupt­mannes von Gmunden vom 11. September 2006, Zl. SanRB96-048-2006, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 11. September 2006, Zl. SanRB96-048-2006, wurde der Einspruch des Berufungswerbers gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 25. Juli 2006, Zl. SanRB-048-2006, als verspätet zurückgewiesen.

 

1.2. Gegen diesen ihm am 18. September 2006 zugestellten Bescheid  richtet sich die vorliegende, am 21. September 2006 – und damit rechtzeitig – persönlich bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

 

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die baulichen und die daraus resultierenden Reinigungsmängel in etwa ausgleichen würden. Da der Verpächter von ihm schon mehrmals auf die baulichen Mängel aufmerksam gemacht worden sei, sei er auch nicht dazu bereit, für die unangemessene Strafe aufzukommen, zumal ihm zur Behebung der baulichen Mängel ja ein Zeitraum für ca. ein halbes Jahr (bis zur nächsten Saisoneröffnung im Mai 2007) eingeräumt worden sei.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Gmunden zu Zl. SanRB96-048-2006; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und sich die vorliegende Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 1 und 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG ist ein Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erheben.

 

3.2 Im gegenständlichen Fall  wurde dem Berufungswerber die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 25. Juli 2006, Zl. SanRB96-048-2006, am 1. August 2006 durch Hinterlegung zugestellt.

 

Dass anlässlich dieser Zustellung Mängel aufgetreten wären, wird auch vom Rechtsmittelwerber selbst gar nicht behauptet.

 

Die Zweiwochenfrist begann daher am 1. August 2006 zu laufen und endete sohin gemäß § 49 Abs. 1 VStG mit Ablauf des 14. August 2006. Der erst am 18. August 2006 persönlich bei der belangten Behörde eingebrachte Einspruch erweist sich sohin prima vista als verspätet.

 

Mit Schreiben vom 22. August 2006, Zl. SanRB96-048-2006, wurde der Berufungswerber daher seitens der Erstbehörde aufgefordert, zur Frage der Verspätung seines Einspruches Stellung zu nehmen.

 

In seiner Stellungnahme vom 28. August 2006 gibt er jedoch nur an, dass der zuständige Sachbearbeiter bei der belangten Behörde sowie dessen Vertretung telefonisch nicht erreichbar gewesen seien. Auch in der vorliegenden Berufung vom 21. September 2006 wird nur inhaltlich auf die baulichen Mängel eingegangen.

 

Ein Vorbringen sowie darauf abzielende Beweise, weshalb eine rechtzeitige Einbringung des Rechtsmittels nicht möglich gewesen sein soll, liegen somit im Ergebnis nicht vor.

 

Es steht daher allseits unbestritten fest, dass der Einspruch verspätet eingebracht wurde.

 

Dieser war sohin − wie im vorliegenden Fall geschehen − mit Bescheid zurückzuweisen, weshalb sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig erweist.

 

3.3. Aus allen diesen Gründen  war daher die gegenständliche Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  G r o f

 

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