Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251206/23/Lg/Sta

Linz, 18.10.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des G S, S, 40 T, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 15. März 2005, Zl. SV96-4-2005, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

I.                     Der (Straf-)Berufung wird Folge gegeben und die Geldstrafe auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 37 Stunden herabgesetzt.

II.                   Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 50 Euro.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er es als Gewerbeinhaber und Arbeitgeber des Cafe "S", P, 40 P, gemäß § 9 VStG strafrechtlich zu verantworten habe, dass er als Arbeitgeber zumindest am 18.12.2004 um 12.55 Uhr die kroatische Staatsangehörige M I als Hilfskraft beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des Zollamtes L vom 20.12.2004 sowie auf den Umstand, dass sich der Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren trotz Aufforderung nicht gerechtfertigt habe.

 

Bei der Kontrolle am 18.12.2004 sei die gegenständliche Ausländerin bei Putzarbeiten (Aufwischen des Bodens) im Cafe "S", 40 P, P, betreten worden.

 

Der Berufungswerber habe gegenüber den Kontrollorganen angegeben, dass normalerweise seine Gattin das Lokal putzen würde, sie jedoch krank sei. Daher hätte der Berufungswerber einen Stammgast, nämlich die gegenständliche Ausländerin gefragt, ob diese aushilfsweise das Lokal am Wochenende putzen könne. Dafür würden die Ausländerin und ihre Freundin beim nächsten Lokalbesuch vom Berufungswerber auf eine Flasche Prosseco eingeladen werden.

 

Unter Hinweis auf § 28 Abs.7 AuslBG wird festgestellt, dass dem Berufungswerber die Glaubhaftmachung der Nichtbeschäftigung nicht gelungen sei, zumal dieser diese Glaubhaftmachung erst gar nicht versucht habe, was als Eingeständnis des Tatvorwurfs zu werten sei.

 

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht, am 18.12.2004 hätte die Gattin des Berufungswerbers, A S, den Fußboden des ca. 60 m2 großen Lokals aufwischen sollen. Da sie mit Fieber das Bett hätte hüten müssen, sei dies unmöglich gewesen. Die gegenständliche Ausländerin, eine Stammkundschaft habe sich dem Berufungswerber spontan angeboten, das Aufwischen des Fußbodens kostenlos aus Freundschaft zu übernehmen. Dafür hätte sich der Berufungswerber mit einer Flasche Prosseco zu revanchieren gehabt.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Laut Anzeige des Zollamtes L vom 20.12.2004 wurde anlässlich einer Kontrolle am 18.12.2004 um 12.55 Uhr die gegenständliche Ausländerin im Cafe "S" bei Putzarbeiten (Aufwischen des Fußbodens) betreten. Der Anzeige liegt eine Kopie der "mit dem Beschäftiger" aufgenommenen Niederschrift bei. Demnach habe der Berufungswerber angegeben, normalerweise putze seine Frau das Lokal, da sie aber mit Fieber zu Hause sei, habe der Berufungswerber einen Stammgast, das heißt Frau M I gefragt, ob sie ihm aushilfsweise das Lokal am Samstag und Sonntag putzen könne. Für ihre Tätigkeit würden Frau I und ihre Freundin (wenn sie das nächste Mal das Lokal aufsuchten) auf eine Flasche Prosseco vom Berufungswerber eingeladen.

 

Im Personenblatt trug die Ausländerin ein, sie sei seit 18.12.2004 als Putzfrau beschäftigt. Die Spalte "Lohn" ist nicht angekreuzt, sondern nur jene "über Lohn nicht gesprochen". Angekreuzt ist die Spalte "Essen/Trinken". Unter "tägliche Arbeitszeit" ist eingetragen: "1 Stunde". Unter "mein Chef hier" ist eingetragen: "G S".

 

Vermerkt ist, dass die Ausländerin beim Aufwischen des Fußbodens im Lokal angetroffen wurde.

 

Die am 7.2.2005 hinterlegte Aufforderung zur Rechtfertigung wurde seitens des Berufungswerbers nicht beantwortet.

 

 

4. Mit Schreiben vom 5.10.2006 schränkte der Bw die Berufung auf eine bloße Bekämpfung der Strafhöhe ein. Er bitte, sein Geständnis mildernd zu werten und zu berücksichtigen, dass es sich nur um eine kurze Aushilfstätigkeit gehandelt habe.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Im Hinblick auf die Kürze der Beschäftigungsdauer, die (aus dem Akt ersichtliche) Unbescholtenheit des Bw und sein geständiges Verhalten erscheint es vertretbar, das außerordentliche Milderungsrecht (§ 20 VStG) anzuwenden und den sohin gewonnen Strafrahmen maximal auszuschöpfen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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