Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105714/5/BR

Linz, 08.09.1998

VwSen-105714/5/BR Linz, am 8. September 1998 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer (Vorsitzender: Dr. Langeder, Beisitzer: Dr. Fragner und Berichter: Dr. Bleier) über die Berufung des Herrn G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 10. Juli 1998, Zl.: VerkR96-2912-1998, zu Recht:

Die Berufung wird - weil verspätet - als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5 und § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis wurde mit dem obbezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen Übertretung nach dem Führerscheingesetz (§ 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1, Abs.2 u. Abs.3 Z1 FSG) eine primäre Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Tagen verhängt. Begründet wurde diese Strafe mit spezialpräventiven Überlegungen.

1.1. Am 15. Juli 1998 wurde dieses Straferkenntnis dem Berufungswerber zugestellt. Es wurde von ihm persönlich vom Organ der Post übernommen.

2. Mit dem als Berufung bezeichneten Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Ried, welches mit 31. Juli 1998 datiert ist, erhob der Berufungswerber gegen dieses Straferkenntnis Berufung. Er bestreitet darin wohl nicht den Sachverhalt, sondern bringt im Ergebnis Umstände vor, mit welchen er die Tathandlung zu rechtfertigen versucht.

2.1. Dieses Schreiben wurde offenkundig noch am 31. Juli 1998 der Post zur Beförderung übergeben, wobei jedoch - vermutlich irrtümlich wegen des bereits schon auf den folgenden Werktag umgestellten Poststempels - das Datum am Poststempel von Hand und vermutlich wiederum irrtümlich auf den 30. Juli 1998 korrigiert wurde. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat den Verwaltungsakt vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine primäre Freiheitsstrafe verhängt worden ist, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu entscheiden. Da sich nach Einräumung des Parteiengehörs bereits aus der Aktenlage ergibt, daß die Berufung zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme des von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsaktes. Ferner wurde dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom 10. August 1998 die voraussichtlich verspätete Berufungseinbringung im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Unzutreffend wurde in diesem Schreiben jedoch von einer Hinterlegung des Straferkenntnisses bei der Post ausgegangen. Dieses Schreiben wurde ihm am 12. August 1998 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Der Berufungswerber äußerte sich dazu im wesentlichen dahingehend, daß er das Schreiben (gemeint das Straferkenntnis) erst am 15. Juli 1998 erhalten habe weil er sich bis zu diesem Zeitpunkt in S aufgehalten habe, was er jedoch gegenwärtig nicht belegen könne. Weiters führt der Berufungswerber dann aus, daß er um Aufschub des Strafantrittes ersuche. Ferner wurde von h. noch ergänzend Beweis erhoben durch Klärung der Umstände hinsichtlich des handschriftlich rückdatierten Poststempels.

4.1. Demnach steht fest, daß dem Berufungswerber das Straferkenntnis am 15. Juli 1998 durch persönliche Übernahme zugestellt wurde. Dagegen erhob er am 31. Juli 1998 Berufung. Das Datum des Poststempels auf dem Kuvert, mit welchem die Berufung an die Erstbehörde transportiert wurde, ist laut h. Erhebung vom 7. September 1998 (siehe h. Aktenvermerk) vermutlich auf einen Irrtum hinsichtlich des Datums des letzten Julitages (nicht "30." sondern "31. Juli") zurückzuführen, nachdem offenbar der Poststempel beim Anbringen auf der Sendung am Freitag den 31. Juli 1998 bereits auf den Montag den 3. August 1998 umgestellt gewesen sein dürfte. Da jedoch die zweiwöchige Berufungsfrist bereits mit Ablauf des 29. Juli 1998 endete, wäre die Berufung auch am 30. Juli 1998 bereits verspätet gewesen. Das Vorbringen zur angeblichen Ortsabwesenheit bis zum 15. Juli 1998 ist daher nicht verfahrensrelevant.

5. Rechtlich ist folgendes zu erwägen:

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Frist mit Ablauf des 29. Juli 1998. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Dies war hier der 16. Juli 1998. Die Berufung wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweislich erst am 31. Juli 1998 der Post zur Beförderung übergeben und langte am 3. August 1998 bei der Erstbehörde ein (Datum des Eingangsstempels).

5.2. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) war dem Berufungswerber vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung der Berufung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.

5.3. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Auf das Berufungsvorbringen ist daher inhaltlich nicht einzugehen, wobei zu bemerken ist, daß der Berufungswerber offenbar nur mehr eine zeitliche Gestaltung des Strafvollzuges zu begehren scheint.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten. Dr. Langeder

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