Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280880/10/Bm/RSt

Linz, 20.09.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn Ing. J H, O, V, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. W B, Mag. P M B, M, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10.11.2005, Ge96-2450-2004, wegen Übertretung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 - ArbIG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.3.2006 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird hinsichtlich Schuld als unbegründet abgewiesen und das  

   Straferkenntnis insoweit bestätigt.

   Der Berufung wird hinsichtlich Strafhöhe insofern Folge gegeben, als die  

   verhängte Geldstrafe auf 700 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 66  

   Stunden herabgesetzt werden.

 

II. Der Betrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der

    Erstbehörde wird auf 70 Euro herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist   

    kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

 

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 u. 51 VStG.

zu II.: §§ 64, 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem Straferkenntnis vom 10.11.2005, Ge96-2450-2004, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 8 Abs. 3 iVm § 24 Abs. 1 Z 1 lit.d ArbIG eine Geldstrafe in der Höhe von 1.500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 336 Stunden, verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 strafrechtlich verantwortliche zur Vertretung nach außen berufene Organ der H T H GmbH, mit Sitz in V, O, als Arbeitgeberin nicht dafür gesorgt hat, dass die Vorschriften des Arbeitsinspektionsgesetzes eingehalten werden, da die H T H GmbH der neuerlichen Aufforderung durch das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck vom 18.12.2003, die Prüfbücher sämtlicher prüfpflichtiger Einrichtungen bis spätestens 31.1.2004 an das Arbeitsinspektorat vorzulegen, nicht nachgekommen ist, obwohl Arbeitgeber dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen Unterlagen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen, zu übermitteln haben.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung eingebracht und in dieser im Wesentlichen ausgeführt, dass § 24 Abs. 1 Z 1 lit.d ArbIG anders als lit.a und b der Z 1 nicht auf eine Sorgepflicht abstelle, sondern konkret darauf, dass Unterlagen nicht übermittelt würden. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis werde der Verstoß gegen eine Sorgepflicht angelastet, die jedoch in der angezogenen lit.d nicht enthalten sei. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im 2. Halbsatz, ab den Worten "... da die H T H GmbH" stelle keinen eigentlichen Tatvorwurf mehr dar, sondern eine Begründung des zuvor formulierten Tatvorwurfs der unterlassenen Sorge für die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsinspektionsgesetzes. Richtigerweise hätte der Tatvorwurf nur lauten können, dass mir als verantwortliche Person der H T H GmbH angelastet werde, entgegen § 8 Abs.3 ArbIG angeforderte Unterlagen des Arbeitsinspektorates nicht an dieses übermittelt zu haben. Das Straferkenntnis stehe somit in seinem Tatvorwurf, der auf die Nichteinhaltung einer Sorgepflicht abstellt, mit den Bestimmungen des § 24 Abs. 1 Z 1 lit.d ArbIG nicht im Einklang und sei damit auch inhaltlich verfehlt erfolgt.

Soweit in der Verletzung der Sorgepflicht auf die Nichtvorlage der Prüfbücher sämtlicher prüfpflichtiger Einrichtungen abgestellt werde, und zwar unter Hinweis auf die Aufforderung des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck vom 18.12.2003 mit der gesetzten Frist bis 31.1.2004, entspreche das Straferkenntnis nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44 VStG. Gemäß § 8 Abs. 3 ArbIG würde der Arbeitgeber über Verlangen des Arbeitsinspektorates die im § 8 Abs. 1 ArbIG genannten Unterlagen vorzulegen haben. § 8 Abs. 1 ArbIG sowie überhaupt das gesamte ArbIG kenne den Begriff "Prüfbücher" nicht und stelle bei der Vorlagepflicht auf Unterlagen ab, wobei unter anderem solche betreffend Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel, Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe genannt würden. Der Begriff "Prüfbücher sämtlicher prüfpflichtiger Einrichtungen" finde in § 8 Abs. 1 ArbIG keine Deckung. Mit der schriftlichen Aufforderung des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck vom 18.12.2003 sei die Vorlage der Prüfbücher sämtlicher prüfpflichtiger Einrichtungen verlangt worden, wobei kein Hinweis enthalten sei, was unter den Begriff der Prüfbücher zu verstehen sei und werde auch nicht näher gelegt, um welche prüfpflichtigen Einrichtungen es sich dabei handle. Es sei nicht einmal ein Hinweis enthalten, dass die nach den Arbeitnehmerschutzbestimmungen prüfpflichtigen Einrichtungen gemeint seien. Es sei somit eine ganz allgemeine Vorlagepflicht prüfpflichtiger Einrichtungen ausgesprochen worden, die jedoch so allgemein gefasst nicht zulässig sei und könne unter einer solchen Aufforderung eine Verletzung des angezogenen strafrechtlichen Tatbestandes nicht subsumiert werden. Die Prüfpflichten für bestimmte technische Einrichtungen in Betrieben seien in der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) geregelt und sich in dieser zu § 6 ff finden. Der Begriff "Prüfbücher" sei auch dieser Norm fremd. Es finde sich vielmehr in § 11 AM-VO die Bestimmung, dass das Ergebnis der Abnahme-, wiederkehrenden und sonstigen Prüfungen in einem Prüfbefund schriftlich festzuhalten sei und seien diese Prüfbefunde von den Arbeitgeber(innen) bis zum Ausscheiden des Arbeitmittels aufzubewahren.

Was konkret, und zwar auch rechtlich, unter dem Terminus Prüfbücher zu verstehen sei, sei weder aus den Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes noch aus der Arbeitsmittelverordnung nachvollziehbar abzuleiten. Ein strafrechtlicher Verstoß könne jedoch nur dann vorliegen, wenn konkret die Führung von Prüfbüchern, deren Vorlage eingefordert werde, auch bestehe. Die Aufforderung zur Vorlage der Prüfbücher sämtlicher prüfpflichtiger Einrichtungen entspreche sohin nicht der Gesetzeslage, stelle auf einen unbestimmten, gesetzlich nicht definierten Begriff ab und sei nicht ausreichend konkretisiert. Die Behörde hätte vielmehr anführen müssen, welche konkreten Unterlagen für welche Einrichtungen abverlangt werden. Es hätte zumindest ein Hinweis enthalten sein müssen, dass die Unterlagen über die gemäß § 8 AM-VO vorhandenen prüfpflichtigen Arbeitsmittel insbesondere Hubstapler, Rundholzlader, Krananlagen, Tore und Druckbehälter, eingefordert werden würden. Aus einer solchen Aufforderung wären die eingeforderten Unterlagen konkret nachvollziehbar, gebe es doch zahlreiche andere Gesetzesbestimmungen, die ebenfalls Prüfpflichten vorsehen, wie zB. das KFG 1997 für Kraftfahrzeuge oder das OÖ. Aufzügegesetz für Aufzüge. Wie bereits dargelegt würden aber auch kaufmännische Bücher einer Prüfpflicht unterliegen. Von der Behörde wäre auch anzuführen gewesen, für welche Einrichtungen die prüfpflichtigen Unterlagen eingefordert würden, da mit dem Begriff sämtliche Einrichtungen weder dem § 8 Abs.3 ArbIG noch § 8 Abs.1 AM-VO entsprochen werde. Es bleibe damit offen, welche konkreten Einrichtungen mit gegenständliche Verwaltungsübertretung erfasst seien und sei folglich eine vollständige Abgrenzung im Zusammenhang mit § 8 Abs.1 AM-VO nicht möglich. Darüber hinaus sei mit dem ergangenen Straferkenntnis keine Rechtssicherheit vor einer allfälligen Doppelbestrafung gegeben. Würde sich nämlich herausstellen, dass letztlich nur ein Teil der prüfpflichtigen Unterlagen vorgelegt worden sei, so bliebe eine allenfalls weitere Bestrafung offen, zumal es unklar sei, welche prüfpflichtigen Unterlagen in dem bereits abgeführten Strafverfahren erfasst seien.

Der Vollständigkeit halber werde auch gegen das Strafausmaß Berufung erhoben. Der Strafrahmen liege zwischen 36 Euro und 3.600 Euro bzw. im Wiederholungsfall zwischen 72 Euro und 3.600 Euro. Die verhängte Geldstrafe von 1.500 Euro sei unangemessen hoch, noch dazu nachdem die Unterlagen nach Abklärung in weiterer Folge der Behörde im April 2004 vorgelegt worden seien. Es werde sohin der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in eventu die verhängte Geldstrafe auf ein angemessenes Maß herabzusetzen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt dem bezug- habenden Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vorgelegt.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsordnung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.3.2006, bei der sowohl der anwaltliche Vertreter des Bw als auch ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck anwesend waren und gehört wurden.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Am 16.7.2002 hat der zeugenschaftlich einvernommene Arbeitsinspektor Ing. Sl im Beisein der Arbeitsinspektionsärztin in der Betriebsstätte der H T H GmbH, V, O, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bw ist, eine Überprüfung durchgeführt; anlässlich dieser Überprüfung wurde vom Arbeitsinspektorat eine Liste der in der H T H GmbH verwendeten prüfpflichtigen Einrichtungen, die mit dem Arbeitnehmerschutz in Zusammenhang stehen, erstellt. Mit Schreiben des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck vom 6.8.2002 (betitelt als Besichtigungsergebnis) wurde dem Bw diese über die prüfpflichtigen Einrichtungen der gegenständlichen Betriebsstätte aufgenommene Liste übermittelt. Gleichzeitig wurde der Bw aufgefordert, die fehlenden Prüfungen unverzüglich zu veranlassen und dem Arbeitsinspektorat hiefür bis 31.12.2002 zu berichten.

Am 20.8.2003 fand wiederum eine Überprüfung der gegenständlichen Arbeitsstätte durch das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck statt. Als deren Ergebnis wurde die H T H GmbH mit Schreiben vom 17.9.2003 aufgefordert, die Prüfbücher sämtlicher prüfpflichtiger Einrichtungen unter Hinweis auf die erstellte Liste zu übersenden. Sowohl dem Schreiben vom 6.8.2002 als auch dem Schreiben vom 17.9.2003 war die Liste über die in gegenständlicher Arbeitsstätte verwendeten prüfpflichtigen Einrichtungen beigelegt.

Mit Schreiben des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck vom 18.12.2003 wurde die H T H GmbH unter Verweis auf das bereits ergangene Aufforderungsschreiben vom 17.9.2003 (dem die Liste der prüfungspflichtigen Einrichtungen beigelegt war) nochmals aufgefordert, die Prüfbücher sämtlicher prüfpflichtiger Einrichtungen bis spätestens 31.1.2004 vorzulegen. Nachdem zu diesem Zeitpunkt die geforderten Unterlagen dem Arbeitsinspektorat Vöcklabruck nicht übermittelt wurden, erstattete das Arbeitsinspektorat Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck und wurde das gegenständliche Strafverfahren eingeleitet. Am 19.4.2004 wurden die geforderten Unterlagen vom Bw an das Arbeitsinspektorat übermittelt.

 

Das obige hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis stützt sich auf die schlüssigen Aussagen des als Zeugen einvernommenen Arbeitsinspektors und die in diesem Zusammenhang vorgelegten an die H T H GmbH ergangenen Aufforderungsschreiben, welche sich auch im Akt befinden. Den Aussagen hat der Vertreter des Bws auch nicht widersprochen, vielmehr wurde von diesem bestätigt, dass sowohl dem Schreiben aus dem Jahre 2002 als auch dem Schreiben aus dem Jahre 2003 die Liste der in der gegenständlichen Betriebsstätte verwendeten prüfpflichtigen Einrichtungen beigelegt worden ist.

 

Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 8 Abs.1 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG) sind Arbeitgeber/innen und die gemäß § 4 Abs. 5 und 7 beauftragten Personen verpflichtet, den Arbeitsinspektionsorganen auf Verlangen alle Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, die mit dem Arbeitnehmerschutz in Zusammenhang stehen. Dies gilt insbesondere für Unterlagen über die Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen, Betriebsmittel, Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe samt den dazugehörigen Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen und Betriebsvorschriften. Dies gilt auch für Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge, Lehrverträge, Lohn-, Gehalts- und Urlaubslisten sowie insbesondere auch für alle Verzeichnisse, Vormerke oder Aufstellungen, die auf Grund von Arbeitnehmerschutzvorschriften oder von Regelungen für die Heimarbeit zu führen sind.

 

Nach Abs. 3 dieser Bestimmungen haben Arbeitgeber/innen dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen die in Abs.1 genannten Unterlagen oder Ablichtungen, Abschriften sowie Auszüge dieser Unterlagen zu übermitteln. Für die Ablichtung und Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z 1 lit.d ArbIG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 36 Euro bis 3.600 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafen von 72 Euro bis 3.600 Euro zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in entgegen § 8 Abs.3 Unterlagen, Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge nicht übermittelt.

 

Der Bw stützt seine Berufung im Wesentlichen auf das Vorbringen, die im Spruch des Straferkenntnisses aufgenommene Umschreibung der Tat entspreche nicht den in § 44a VStG angeführten Kriterien, da nicht angeführt worden sei, für welche Einrichtungen die prüfpflichtigen Unterlagen eingefordert werden und es damit offen bleibe, welche konkreten Einrichtungen mit gegenständliche Verwaltungsübertretung erfasst seien.

 

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Es bedarf dazu der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und für die Subsumtion unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind; das heißt, die Tat ist entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt.

 

Wesentliches Tatbestandsmerkmal der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist die mangelnde Erfüllung eines individualisierten Übermittlungsbegehrens.

Es ist dem Bw insoweit zuzustimmen, als unverwechselbar feststehen muss, um welche Aufforderung es sich handelt und welche Unterlagen angefordert werden, wobei nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates eine wörtliche Wiedergabe des Inhaltes des Aufforderungsschreibens nicht erforderlich ist.

Wie sich aus dem objektiv zu erkennenden Wortlaut des Schuldspruches ergibt, ergeht die Tatanlastung darin, dass der Bw der neuerlichen Aufforderung des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck vom 18.12.2003, die Prüfbücher sämtlicher prüfpflichtiger Einrichtungen bis spätestens 31.1.2004 vorzulegen, nicht gefolgt ist.

Dadurch, dass das im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführte Schreiben des Arbeitsinspektorates vom 18.12.2003 auf die bereits ergangene und dem Bw tatsächlich zugekommene schriftliche Aufforderung vom 17.9.2003, dem die Liste der prüfpflichtigen Einrichtungen, die mit dem Arbeitnehmerschutz in Zusammenhang stehen, nach Type und Baujahr beigelegt wurde, verweist, kann es dem Bw nicht zweifelhaft sein, zur Vorlage welcher Unterlagen er verpflichtet war und wurde damit dem Erfordernis des § 44a Z 1 VStG entsprochen. Das zeigt sich auch darin, dass der Bw die geforderten Unterlagen letztendlich entsprechend der Liste vollständig am 19.4.2004 dem Arbeitsinspektorat übermittelt hat.

 

Wenn vom Bw vorgebracht wird, § 24 Abs.1 Z 1 lit.d ArbIG stelle nicht auf eine Sorgepflicht, sondern konkret darauf ab, dass Unterlagen nicht übermittelt werden und das Straferkenntnis somit in seinem Tatvorwurf, der auf die Nichteinhaltung einer Sorgepflicht abstelle, mit den Bestimmungen des § 24 Abs.1 Z 1 lit.d ArbIG nicht im Einklang stehe, so ist hiezu auszuführen, dass es sich bei der Nichtbefolgung der Übermittlungspflicht nach § 8 Abs.3 ArbIG um ein Unterlassungsdelikt handelt und mit der im Straferkenntnis enthaltenen Formulierung "... nicht dafür gesorgt hat..." zum Ausdruck gebracht wird, dass der Bw der Verpflichtung, die Unterlagen dem Arbeitsinspektorat vorzulegen, nicht nachgekommen ist. Dieser Spruchbestandteil steht dem richtigen Bescheidverständnis nicht im Wege. In diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.5.2002, 98/02/0035 verwiesen, wo eben diese Formulierung im Hinblick auf das Konkretisierungsgebot gemäß § 44a VStG nicht bemängelt wurde.

 

Zur Strafhöhe ist auszuführen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

§ 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Zur Begründung für die Strafbemessung führte die Erstbehörde die geschätzten finanziellen Verhältnisse des Bw, nämlich 2.000 Euro und keine Sorgepflichten sowie spezialpräventive Überlegungen für die Verhängung der Geldstrafe in der Höhe von 1.500 Euro an. Strafmildernde Umstände wurden nicht gewertet, jedoch wurde als straferschwerend gesehen, dass der Bw bereits einmal wegen einer derartigen Übertretung rechtskräftig bestraft wurde.

Diese von der Erstbehörde als Erschwerungsgrund herangezogene einschlägige Vorstrafe stellt jedoch iSd § 24 Abs. 1 Z1 lit.d ArbIG ein strafsatzqualifizierendes Tatbestandsmerkmal dar, das nicht zusätzlich in die Strafbemessung miteinbezogen werden darf. Unter dem Blickwinkel des Doppelverwertungsverbotes sah sich der Oö. Verwaltungssenat veranlasst, die verhängte Geldstrafe auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabzusetzen, zumal die verminderte Strafhöhe – auch in Anbetracht der Tatsache, dass die geforderten Unterlagen am 19.4.2004 vorgelegt wurden – den Zweck der Spezialprävention noch erfüllen kann.  

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

Beschlagwortung:

§ 44a VStG