Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105724/5/Br

Linz, 07.09.1998

VwSen - 105724/5/Br Linz, am 7. September 1998 DVR. 0690329

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Mag. T gegen den Zurückweisungsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz, vom 21. Juli 1998 (betreffend den Einspruch vom 30. Juni 1998 gegen die Strafverfügung vom 8. Juni 1998 wegen verspäteter Einbringung), Zl. Cst. 15086/98, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird behoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4, § 49 Abs.1, § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.471/1995 und § 17 Abs.3 ZustellG, BGBl.Nr.200 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.620/1995.

Entscheidungsgründe:

1.1. Über den Berufungswerber wurde mit Strafverfügung der Bundes-polizeidirektion Linz vom 8. Juni 1998, Zl. Cst.15086/98, wegen einer Übertretung nach § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit. a. StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit achtzehn Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Diese wurde beim Postamt ab 12. Juni 1998 zur Abholung bereitgehalten und wurde von der Erstbehörde mit diesem Datum als zugestellt erachtet. Diese Strafverfügung hat der Berufungswerber mit einem FAX an die Bundespolizeidirektion Linz vom 30. Juni 1998 und 29. Juni 1998 datiertem Schreiben beeinsprucht.

1.2. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde der Einspruch gegen die bezeichnete Strafverfügung in Entsprechung der Bestimmung des § 49 Abs.1 VStG - als verspätet eingebracht - zurückgewiesen. Die Erstbehörde ging von einer Zustellung am 12. Juni 1998 aus und erachtete das Ende der zwei wöchigen Frist mit Ablauf des 26. Juni 1998. Der Zurückweisungsbescheid wurde dem Berufungswerber am 28. Juli 1998 durch Hinterlegung mittels RSa-Sendung zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber am 2. August 1998 Berufung und führte darin sinngemäß aus, daß er sich bis einschließlich 17. Juni 1998 urlaubsbedingt in Italien aufgehalten habe. Er führte diesbezüglich auch eine Wohnadresse an.

2.1. Weil der Gegenstand dieses Verfahrens nur verfahrensrechtlicher Natur ist und ein diesbezüglicher gesonderter Antrag nicht gestellt wurde, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Die Erstbehörde legte den Akt, offenkundig ohne eine Überprüfung des Berufungsvorbringens vorzunehmen und eine Berufungsvorentscheidung in Erwägung zu ziehen, vor. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3.1. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Beweis wurde ergänzend erhoben durch Aufforderung an den Berufungswerber mittels h. Schreiben vom 14. August 1998, die angebliche Ortsabwesenheit glaubhaft zu machen. Der Berufungswerber übermittelte in Entsprechung der h. Verfahrensanordnung eine Stellungnahme vom 30. August 1998 und fügte dieser einen auf seinen Namen ausgestellten Beleg hinsichtlich mehrerer in der Zeit vom 12. bis 15. Juni 1998 in Italien entrichteter Mautgebühren vor. Damit belegt der Berufungswerber glaubhaft seine Ortsabwesenheit am 12. Juni 1998.

4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erhoben werden.......Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung - im Falle der Hinterlegung - erstmals zur Abholung bereitgehalten wird (§ 17 Abs.3 ZustG).

Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte. Glaubhaft ist, daß sich hier der Empfänger (der Berufungswerber) zur fraglichen Zeit an der Abgabestelle (Wohnung) nicht aufhielt, so daß gemäß § 17 Abs.1 ZustG mit der Hinterlegung die Frist nicht zu laufen begonnen hat. Die hier gegebene vorübergehende Abwesenheit, welche die Anwendung des letzten Satzes des § 17 Abs.3 Zustellgesetz nach sich zieht, liegt dann vor, wenn der Empfänger gehindert ist, Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen, wie z.B. im Fall einer Reise, eines Urlaubes oder eines Krankenhausaufenthaltes. Dies traf hier zu! 4.2. Der Berufung war daher Folge zu geben und die Erstbehörde wird somit wegen des in Folge der als rechtzeitig zu wertenden Einspruches außer Kraft getretenen Strafverfügung das ordentliche Verfahren einleiten zu haben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß jeweils, von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r Beschlagwortung: Urlaub, Ortsabwesenheit, Hinterlegung

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