Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290143/5/Wim/CR

Linz, 21.08.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des W W, vom 24. Jänner 2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 17. Jänner 2006, Zl. ForstR96-10-2005, wegen Übertretung des Forstgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

§                die Überschrift "Straferkenntnis" durch die Überschrift "Bescheid" ersetzt wird sowie

§                der Strafausspruch durch folgenden Ausspruch ersetzt wird:

          "Gemäß § 21 VStG wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen.             Gleichzeitig wird Ihnen unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit Ihres             Verhaltens eine Ermahnung erteilt."

 

Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I. §§ 21, 24 und § 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

Zu II. §§ 64 bis 66 VStG

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 17. Jänner 2006, Zl. ForstR96-10-2005, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Zif. 6 iVm § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er im September 2005 auf dem Waldgrundstück Nr. 1693/2, KG Engerwitzdorf, Gemeinde Engerwitzdorf, eine Fläche von ca. 450 in landwirtschaftliche Nutzfläche umgewandelt habe, ohne hiefür im Besitz einer Rodungsbewilligung zu sein, wodurch er verbotenerweise diesen Waldboden jedenfalls bis 31. Oktober 2005 zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet und dadurch gegen das Rodungsverbot verstoßen habe.

 

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der Bf bei der Beschuldigteneinvernahme am 24. November 2005 nicht bestritten habe, die Rodung durchgeführt zu haben und zu seiner Rechtfertigung ausgeführt habe, dass er im September 2005 den auf einer Fläche von ca. 450 stockenden Eschen- und Erlenbestand geschlägert und die Stöcke entfernt habe und nun diese Fläche als Wiese nutzen würde, was zu einer besseren gemeinsamen Bewirtschaftung mit dem nördlich anschließenden Wiesengrundstück Nr. 1693/1 führe, da die Beschattung nicht mehr vorhanden wäre. Am Tag der Beschuldigteneinvernahme habe der Bf nachträglich die durchgeführte Rodung angemeldet.

 

Aufgrund der Überprüfung durch den Leiter des forsttechnischen Dienstes sei festgestellt worden, dass die durch die beantragte Rodung ins Treffen geführte Beschattung nicht beseitigt würde, da durch die örtliche Geländemorphologie weiterhin eine Beschattung gegeben wäre. Aus forsttechnischer Sicht liege daher eine Vergrößerung von landwirtschaftlicher Nutzfläche auf Kosten des Waldes vor, weshalb der angemeldeten Rodung nicht zugestimmt worden sei, was dem Bf mit Schreiben vom 7. Dezember 2005, ForstR10-511-2005, mitgeteilt worden sei.

 

Für die belangte Behörde stehe daher eindeutig fest, dass der Bf die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen habe. Strafmildernd sei das geringe Rodungsausmaß, straferschwerend eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe zu berücksichtigen gewesen. Vor allem aus spezialpräventiven Gründen sei eine Bestrafung erforderlich gewesen.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bf am 24. Jänner 2006 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende – rechtzeitig eingebrachte (Poststempel vom 24. Jänner 2006) – Berufung. Darin wird mitgeteilt, dass Herrn Dr. M E (von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung) die Gründe für die Berufung telefonisch bekannt gegeben worden seien.

 

2.1. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Nachdem dem Bf vom Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 14. März 2006 die Gelegenheit gegeben wurde, binnen 2 Wochen schriftlich die Berufungsgründe zu ergänzen, brachte der Bf in einem Schreiben vom 24. März 2006 vor, dass der Bf und seine Ehefrau gerne Landwirte seien, es aber aufgrund des Zeitdrucks (Landwirtschaft, Beruf, Kinder, Haushalt) und besonders auch der Wettersituation notwendig sei, die Grundstücke schnell und einfach bewirtschaften zu können. In diesem Fall sei es eine Arbeitserleichterung von ca. 1 Stunde pro Mähvorgang, auch wenn noch eine Beschattung durch Bäume des Nachbargrundstückes vorläge. Man habe nochmals um eine Rodungsbewilligung angesucht und hoffe diesmal die Sachlage vor Ort erklären zu können, auch wenn gesagt worden sei, dass "diese Rodung nicht im Interesse der Öffentlichkeit sei".

 

2.2. Da sich bereits aus den Akten in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungsrelevante Sachverhalt klären lies, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z 3 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

3.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Bf hat im September 2005 auf dem Waldgrundstück Nr. 1693/2, KG Engerwitzdorf, Gemeinde Engerwitzdorf, auf eine Fläche von ca. 450 Eschen- und Erlenbestand geschlägert, die Stöcke entfernt und die Fläche in landwirtschaftliche Nutzfläche umgewandelt. Eine entsprechende Rodungsbewilligung hatte der Bf dafür nicht.

 

Ein anschließend gestelltes Ansuchen um Erteilung einer Rodungsbewilligung wurde mittlerweile zurückgezogen und die gerodete Fläche wächst bereits wieder zu.

 

3.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

 

4. Über die Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 17 Abs. 1 ForstG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

 

Gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z 6 ForstG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.720 Euro oder Arrest bis zu 4 Wochen zu bestrafen, wer gegen das Rodungsverbot verstößt.

 

"Rodung" ist die Umwandlung der Benutzung eines Waldgrundes für waldfremde Zwecke (dazu Verwaltungsgerichtshof vom 27. März 2006, 2002/10/0111). Nach dem Sachverhalt steht unzweifelhaft fest, dass der Bf den gegenständlichen Waldgrund gerodet hat, in dem er den bestehenden Baumbestand geschlägert und den Waldgrund in der Folge als Wiese genutzt hat. Er hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung daher begangen.

 

4.2. Gemäß § 21 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Das Verschulden des Beschuldigten kann dann als geringfügig bezeichnet werden, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (Verwaltungsgerichtshof vom 10. Dezember 2001, 2001/10/0049 ua.), was im konkreten Fall auch gegeben ist. Ein vorsätzliches Verhalten ist dem Bf nicht vorzuwerfen, vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um Fahrlässigkeit handelt. Der Bf hat vorgebracht, dass er die Rodung aus Gründen der Beschattung und besseren Bewirtschaftung der gegenständlichen Fläche durchgeführt hat; dabei handelt es sich freilich nicht um Rechtfertigungsgründe, doch wird ersichtlich, dass von einem vorsätzlichen Verhalten des Bf nicht gesprochen werden kann. Auch hat der Bf sofort ein Rodungsansuchen gestellt, als ihm bewusst wurde, dass es sich um eine Rodung gehandelt hat und er dazu einer Bewilligung bedurft hätte; dieses Ansuchen hat der Bf zurückgezogen, nachdem ihm von der belangten Behörde klar gemacht worden war, dass ihm eine Rodungsbewilligung nicht erteilt werden könne. Aus diesem Verhalten des Bf wird deutlich, dass es sich bei der konsenslosen Rodung um eine Fahrlässigkeit gehandelt hat und der Bf keinesfalls vorsätzlich eine Verwaltungsübertretung begehen wollte.

 

Die gerodete Fläche ist rund 450 groß; dies ist eine eher kleine Fläche, weshalb insgesamt davon auszugehen ist, dass es sich bei dem tatbildmäßigen Verhalten des Bf um ein hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibendes handelt.

 

Die Folgen der Übertretung sind auch unbedeutend, da die gegenständliche Fläche bereits wieder nachwächst.

 

Es war daher von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Um den Bf von der Begehung weiterer gleichgelagerter Verwaltungsdelikte abzuhalten, war jedoch eine Ermahnung auszusprechen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

                                                                Dr.  Wimmer

 

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