Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300748/2/Gf/Mu/Ga

Linz, 14.09.2006

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Berufung des A B, L, N, vertreten durch die RAe Dr. J H u.a., L, P, gegen das Straferkenntnis des Bezirks­hauptmanns von Perg vom 17. Juli 2006, Zl. Pol96-131-2005, wegen einer Übertretung des Oö. Veranstaltungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I.   Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.  Der Berufungswerber hat weder einen Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Perg vom 17. Juli 2006, Zl. Pol96-131-2005, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von  100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt, weil er es als Inhaber einer Veranstaltungsbewilligung zu vertreten habe, dass entgegen dieser Genehmigung am 1. Oktober 2005 um 22.00 Uhr in Perg keine Vorkehrungen zur Überwachung eines kontrollierten Eintrittes getroffen worden seien, weil dafür keine Ordner abgestellt waren; dadurch habe er eine Übertretung des § 16 Abs. 1 Z. 7 des Oö. Veranstaltungs­gesetzes, LGBl. Nr. 75/1992, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 84/2001 (im Folgenden: OöVeranstG), begangen, weshalb er nach § 16 Abs. 2 OöVeranstG zu bestrafen gewesen sei.  

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der ihm zur Last gelegte Sachverhalt auf Grund der Wahrnehmungen der einschreitenden Sicherheitsorgane sowie der von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe hervorgekommen. Die Einkommens‑, Vermögens- und Familien­verhältnisse des Rechtsmittelwerbers seien infolge unterlassener Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 20. Juli 2006 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 3. August 2006 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

 

Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass zum Tatzeitpunkt am 1. Oktober 2005 die Veranstaltungsbewilligung des Bürgermeisters von Perg vom 26. September 2005 noch gar nicht in Rechtskraft erwachsen gewesen sei, da er nämlich keinen Rechtsmittelverzicht abgegeben habe. Er habe vielmehr (erst) am 7. Oktober 2005 eine Berufung eingebracht, über welche dann mit Bescheid des Gemeinderates Perg vom 23. November – zugestellt am 30. November 2005 − entschieden worden sei. Der seiner Bestrafung zu Grunde liegende Veranstaltungsbewilligungsbescheid sei sohin erst am 14. Dezember 2005 (Ende der Vorstellungsfrist) in Rechtskraft erwachsen, weshalb dieser auch keine Basis für eine Bestrafung zum Tatzeitpunkt 1. Oktober 2005 bilden könne.

 

Weiters führt der Rechtsmittelwerber aus, dass er den in Spruchpunkt I Z. 5 sowie Z. 6 enthaltenen Auflagen des Bewilligungsbescheides ohnedies nachgekommen sei, indem bei der Veranstaltung vier Ordner ihren Dienst verrichtet hätten und diese ausdrücklich von ihm angewiesen worden seien, sich jeweils vollinhaltlich und umfassend über die Auflagen des Bescheides, der in seinem Lokal zu diesem Zweck beim Kopiergerät aufgelegt gewesen sei, zu informieren.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung der Strafe beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Perg zu Zl. Pol96-131-2005; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien zudem einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 7 i.V.m. § 16 Abs. 2 OöVeranstG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.200 Euro zu bestrafen, der den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bescheiden zuwider handelt.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters von Perg vom 26. September 2005, Zl. 1515/05, i.d.F. vom 30. September 2005, Zl. 1515/05, − der dem Beschwerdeführer am 27. September 2005 bzw. am 30. September 2005 zugestellt wurde und damit bis zur Erhebung der Berufung am 7. Oktober 2005 (zwar nicht rechtskräftig, aber vollstreckbar bzw.) vollziehbar und sohin rechtswirksam war − wurde u.a. in Spruchpunkt I. Z. 5 festgelegt, dass die maximale Besucherzahl des Zeltes höchstens 250 Personen betragen und diese nicht überschritten werden darf, wobei diesbezüglich vom Veranstalter die erforderlichen Vorkehrungen (Unterweisung des Ordnerdienstes, Überwachung eines kontrollierten Eintrittes, u. dgl.) zu treffen waren, sowie, dass zur Gewährleistung eines geordneten Veranstaltungsablaufes ein aus mindestens vier Personen bestehender und über die Bescheidauflagen entsprechend instruierter Ordnerdienst einzusetzen war (Spruchpunkt i. Z. 6).

 

3.2. Wenn zudem § 44a Z. 1 VStG als einen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsstrafverfahrens anordnet, dass der Spruch des Straferkenntnisses − primär deshalb, um eine Doppelbestrafung zu vermeiden − den Tatvorwurf genau zu bezeichnen hat, so wird der hier angefochtene Bescheid diesem Erfordernis insbesondere deshalb nicht gerecht weil dort fälschlicherweise angeführt ist, dass der Bewilligungsinhaber keine Vorkehrungen zur Überwachung eines kontrollierten Eintrittes" getroffen habe, "da hiefür keine Ordner abgestellt waren."

 

Wie sich jedoch aus den angeführten Auflagepunkten 5 und 6 ergibt, war der Bewilligungsinhaber (nur) einerseits dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass die maximale Besucheranzahl nicht über 250 Personen ansteigt. D.h., es musste nicht a priori einer der vier Ordner dafür abgestellt werden, ständig den Eintritt zu kontrollieren; ein diesbezüglich strafbares Verhalten wäre vielmehr erst ab dem Zeitpunkt vorgelegen, zu dem sich mehr als 250 Besucher im Zelt aufhielten. Diesbezüglich wurden aber weder entsprechende Ermittlungen angestellt noch ein darauf abzielender Tatvorwurf erhoben.

 

Andererseits enthält Auflagepunkt 6 lediglich eine abstrakte Unterweisungspflicht, wobei die diesbezügliche Anlastung von der belangten Behörde im Ergebnis − wie sich aus S. 5 des Straferkenntnisses (und entgegen Pkt. 2 seines Spruches) ergibt − ohnehin wieder fallen gelassen wurde.

 

Sollte daher der Beschwerdeführer (bloß) wegen einer Übertretung des Auflagenpunktes 5 bestraft werden, dann hätte ermittelt und ihm im Spruch des Straferkenntnisses dezidiert angelastet werden müssen, dass sich zum Zeitpunkt der Kontrolle mehr als 250 Besucher im Zelt befanden und deshalb die aufgetragenen Vorkehrungen nicht erfüllt waren (wobei es unerheblich ist, ob dies dadurch begründet gewesen wäre, dass der Ordnerdienst nicht entsprechend unterwiesen war, weil dem Bewilligungsinhaber hinsichtlich der Wahl der Mittel zur effizienten Erfüllung der vorgeschriebenen Bescheidauflagen − wie aus der Formulierung "udgl." zweifelsfrei resultiert− ein grundsätzlich unbeschränktes Wahlrecht zukam). 

 

3.3. Im Ergebnis wurde daher dem Rechtsmittelwerber eine Tat angelastet, die in dieser Form nicht strafbar war.

 

Da eine Spruchkorrektur schon wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung nicht in Betracht kam, war daher der vorliegenden Berufung schon aus diesem formalen Grund gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwal­tungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 65 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzu­schreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr.  G r o f

 

 

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