Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105731/15/Br

Linz, 16.09.1998

VwSen-105731/15/Br Linz, am 16. September 1998

DVR.0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn D gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 26. Juni 1998, AZ. VerkR96-7097-1998, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach der am 16. August 1998 im Rahmen eines Ortsaugenscheines durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG, iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG;

II. Dem Berufungswerber werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kosten für das Berufungsverfahren 200 S (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs. 1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem Straferkenntnis vom 26. Juni 1998, AZ. VerkR96-7097-1998, über den Berufungswerber wegen der

Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S und für

den Nichteinbringungsfall 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 4. April 1998 um 11.01 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der S-Bundesstraße 152 in Richtung Unterach a.A. gelenkt und dabei in Weißenbach a.A. bei km 18,90 die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 28 km/h überschritten habe.

1.1. Die Erstbehörde stützte ihre Entscheidung im Ergebnis auf die Anzeige des GP Weyregg a.A und wies dabei auf den Umstand hin, daß der Berufungswerber trotz der ihm im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens eröffneten Möglichkeit (was sich jedoch bereits aus der Aktenlage heraus als unzutreffend darstellt) diesem Beweisergebnis nichts entgegengehalten habe.

2. In der dagegen fristgerecht am letzten Tag der Frist erhobenen Berufung rügt der Berufungswerber die Magelhaftigkeit des Verfahrens, weil ihm die Gelegenheit zur Äußerung verspätet zugekommen sei. Ferner führt er aus, daß die Anschuldigung der Gendarmerie falsch sei, weil die vorgenommene Messung in unzutreffender Weise ihm zugeordnet worden sei, offenbar aber das vor ihm fahrende Fahrzeug gemessen worden sei.

Ferner sei ihm vom Gendarmeriebeamten nicht gestattet worden sich die Nummer des Geschwindigkeitsmessgerätes zu notieren, damit er dessen Eichung überprüfen hätte können. Er sei in einer aufgelockerten Kolonne sehr langsam gefahren, was seine im Fahrzeug mitfahrende Ehegattin bestätigen könne.

In einem Gasthaus habe schließlich der Postenkommandant von W, wie er später vom Bürgermeister der Gde. S erfahren habe, über diesen Vorfall gesprochen, was mit der Verschwiegenheitspflicht nicht vereinbar sei.

Abschließend beantragte der Berufungswerber die Verfahrenseinstellung, gegebenenfalls die Durchführung der beantragten Beweise durch den unabhängigen Verwaltungssenat.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war wegen substanzieller Tatsachenbestreitung und insbesondere auch wegen des wegen gravierender Verletzung des Parteiengehörs mangelhaft gebliebenen erstbehördlichen Verfahrens erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und durch Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck. Ferner wurde Beweis erhoben durch die zeugenschaftliche Vernehmung des Gendarmeriebeamten AbtInsp. S, des Herrn J und der Frau C sowie die Vernehmung des Berufungswerbers als Beschuldigten im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16. September 1998. Beigeschafft und verlesen wurde der Eichschein (betr. Laser-VKGM Nr. 5973) und das Meßprotokoll [Beilage 1, 2, 3]. Ebenfalls beigeschafft und zum Akt genommen sowie verlesen wurden Auskünfte hinsichtlich Verwaltungsvormerkungen der Bezirkspolizeikommissariate W und W.

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

4.1. Der Berufungswerber lenkte zur fraglichen Zeit den genannten Pkw aus Richtung des Ortszentrums von W in Richtung Süden. In der Phase etwa 400 Meter vor dem Anhalteörtlichkeit fuhr auch der Zeuge S mit seinem Fahrzeug in gleicher Richtung jedoch mit geringerer Fahrgeschwindigkeit, wobei er vor dem Fahrzeug des Berufungswerbers fuhr.

Die B152 verläuft ab etwa 470 Meter vor dem Anhalteort völlig geradlinig und weitgehend übersichtlich. Das Ortsende liegt etwa 500 Meter nach dieser kurvenfrei verlaufenden Strecke der B152.

Vom Meldungsleger wurde die Messung mittels dem geeichten und vor dem Einsatz entsprechend kalibrierten Lasergeschwindigkeitsmessgerät, LTI20.20 TS/KM-E, Nr. 5973, in Richtung Ortszentrum durchgeführt, wobei sowohl das Fahrzeug des Zeugen S mit einer Fahrgeschwindigkeit von 51 km/h und das Fahrzeug des Berufungswerbers im Zuge der Annäherung zweimal gemessen wurde. Dabei wurde die Fahrgeschwindigkeit bei der ersten Messung mit 80 km/h und bei der zweiten Messung mit 78 km/h festgestellt. Die zweite Messung wurde zum Gegenstand der Anzeige gemacht.

4.2. Dieses Beweisergebnis konnte auf die glaubwürdigen und in sich schlüssigen Angabe des Meldungslegers, das Ergebnis des Ortsaugenscheines und auf die Anzeige gestützt werden. Der Meldungsleger legte im Zuge der Vorbereitung der Verhandlung einerseits den Eichschein und auch das von diesem Einsatz geführte Meßprotokoll vor. Aus dem Eichschein ergibt sich, daß das in Verwendung gestandene Meßgerät bis zum 31. 12. 2000 gültig geeicht war. Aus dem Einsatzverzeichnis und Meßprotokoll ergibt sich ferner, daß der Einsatz am 4. 4. 1998, welcher vom Postenkommandanten (Meldungsleger) alleine durchgeführt wurde, von 10.30 Uhr bis 11.10 Uhr dauerte, wobei insgesamt neunzehn Fahrzeuge gemessen wurden.

Der Meldungsleger machte mit seiner Aussage vor Ort glaubhaft, daß sich zum Zeitpunkt dieser Messung keine weiteren Fahrzeuge als jenes des Berufungswerbers und das des Zeugen S im Meßbereich befanden und eine Verwechslung somit ausgeschlossen werden kann. Anläßlich der Berufungsverhandlung konnte sich der Verhandlungsleiter im Beisein des Berufungswerbers durch einige vom Verhandlungsleiter selbst durchgeführte Messungen hinsichtlich zweier sich in gleicher Weise wie verhandlungsgegenständlich an den Standort annähernder Fahrzeuge, überzeugen, daß diese einwadfrei mit der Visiereinrichtung zu erfassen waren und nur unschwer ein gültiges Meßergebnis aus einer Entfernung von etwa 370 m zustande zu bringen ist. Diese Distanz korrespondiert mit den Anzeigeangaben. Der Meldungsleger legte dar, daß er in gleicher Weise die Messung durchführte. Der Meldungsleger ist im Umgang mit diesem Meßgerät als geübt anzusehen. Im Zusammenhang mit dieser Messung fehlt jeglicher Anhaltspunkt für einen unterlaufenen Fehler oder einer Fehlfunktion des Gerätes.

Es kann für die Würdigung der Richtigkeit dieser Messung dahingestellt bleiben, daß es in der Folge zu einer divergenten Betrachtung der Amtshandlung zwischen Berufungswerber und Meldungsleger gekommen ist. Aus diesen "humanistischen Divergenzen" konnte letztlich wohl auch von keinem Organmandat Gebrauch gemacht werden. Dies mag letztlich auch der Grund für die noch am gleichen Tag am Gendarmerieposten erfolgte Einvernahme des mit korrekter Geschwindigkeit vor dem Berufungswerber fahrenden Zeugen S gewesen sein. Diese Vorgangsweise mag durchaus nicht üblich sein, was aber die Glaubwürdigkeit des Meldungslegers nicht zu erschüttern vermochte. Die anläßlich dieser Einvernahme vom Zeugen S unterfertigte Niederschrift, wonach das Fahrzeug des Berufungswerbers im Zuge der Annäherung des Zeugen an dessen Haus und der dadurch bedingten Geschwindigkeitsreduzierung, "sehr schnell auf sein Fahrzeug aufgeschlossen hätte" wurde von diesem Zeugen im Rahmen der Berufungsverhandlung etwas zurückgenommen.

Zutreffend rügt der Berufungswerber jedoch, daß ihm im erstbehördlichen Verfahren keine Gelegenheit zu einer Stellungnahme und somit kein rechtliches Gehör gewährt wurde. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, daß dem Berufungswerber die mit 15. April 1998 datierte Aufforderung zur Rechtfertigung mit der Sendung vom 16. April 1998 in W nicht zugestellt werden konnte und daher nochmals an dessen Kanzleiadresse in W, am 27. Mai 1998 zugestellt wurde. Obwohl von der Erstbehörde offenbar auf Grund dieses negativen Zustellvorganges eine Erhebung im Rechtshilfeweg in Wien verlanlaßt wurde und somit der Zustellmangel offenbar realisiert wurde, wurde dieser Zustellmangel durch eine weitere Zustellung einer Aufforderung zur Rechtfertigung mit neuerlicher Versendung des entsprechenden Formulars wohl zu sanieren versucht. Dabei wurde jedoch offenbar â€" was nur schwer nachvollziehbar ist - abermals das "alte" bzw. unverändert belassene Formular mit dem Termin 29. 4. 1998, 8.00 Uhr bis 11.00 Uhr versendet (AS 7). Die Nichtbeachtung dieses Termines durfte dem Berufungswerber daher wohl nicht als Säumigkeit vorgeworfen werden, was somit als krasse Form einer Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör zu qualifizieren ist. Ebenfalls wurde seitens der Erstbehörde aus unerfindlichen Gründen und unter Außerachtlassung des Gebotes einer effizienten Verwaltungsführung unterlassen, etwaige Vormerkungen bei der Wohnsitzbehörde gleichzeitig mit diesem Rechtshilfeersuchen einzuholen.

Dies wurde schließlich von der Berufungsbehörde nachgeholt.

Trotzdem vermag der Berufungswerber mit seiner im Ergebnis bestreitenden Verantwortung nicht durchzudringen. Auch die zeugenschaftlichen Angaben seiner Ehefrau, welche angab, wohl nicht auf den Tacho geblickt zu haben, die Fahrgeschwindigkeit unmittelbar vor der Anhaltung subjektiv keinesfalls überhöht gefunden zu haben. Diesbezüglich kann gefolgert werden, daß es durchaus der Logik entspricht, daß in einem Mercedes 230 SLK eine Fahrgeschwindigkeit von 78 km/h subjektiv nicht überhöht empfunden wird. Außerdem hatte die Berufungswerberin ein Blumengebinde auf dem Schoß, was ihre objektive Wahrnehmung der Fahrgeschwindigkeit durch die Windschutzscheibe ebenfalls einzuschränken vermochte.

Für den Oö. Verwaltungssenat ergaben sich daher auch mit dieser Aussage keine Ansätze für Zweifel an der Richtigkeit der hier vorliegenden Messung. Abschließend sei bemerkt, daß dieser Straßenverlauf zu einer Geschwindigkeitserhöhung im Ausmaß von über 50 km/h geradezu verleiten mag, weil aus objektiver Betrachtung mit dem Blick eines KFZ-Lenkers an besagter Stelle das Ortsgebiet bereits verlassen empfunden werden kann. Die Kundmachung des "Ortsendes" erst nach etwa einem halben Kilometer südlich des Ortskernes hat im Rahmen dieses Verfahrens dahingestellt zu bleiben.

Die gegenüber der Erstbehörde durch den Berufungswerber erhobenen Verfahrensrügen, welchen im Hinblick auf das unterbliebene Parteiengehör Berechtigung zukam, konnten und mußten im Verfahren des unabhängigen Verwaltungssenates zu saniert werden.

5.2.1. Hinsichtlich der vom Berufungswerber auch angedeuteten meßtechnischen Bedenken wird auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Zl: GZ E - 40 766/95, vom 5. Juli 1995 verwiesen. Auszugsweise wird darin folgendes ausgeführt:

"Die folgenden Ausführungen gelten für die in Österreich zur Eichung zugelassenen Bauarten LTI 20.20 TS/KM, LTI 20.20 TS/KM-E, LR 90-235 und LR 90-235/P).

Zum besseren Verständnis des folgenden vorab eine kurze Darstellung der grundsätzlichen meßtechnischen Funktion von Laser-VKGM:

Für jede Geschwindigkeitsmessung werden vom Laser-VKGM innerhalb von ca. 0,3 Sekunden kurz hintereinander 40 bis 50 sehr kurze, infrarote Laser-Lichtimpulse scharf gebündelt auf das anvisierte Fahrzeug ausgesendet, an diesem reflektiert und vom Gerät wieder empfangen. Aus der Laufzeit zwischen der Aussendung und dem Empfang jedes einzelnen dieser Lichtimpulse wird die jeweilige Entfernung des Fahrzeuges vom Gerät und in weiterer Folge aus der Änderung der Entfernung von jeder dieser Einzelmessungen zur darauffolgenden die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vom Gerät ermittelt. In diesem Berechnungsverfahren für die Geschwindigkeit sind Kontrollroutinen enthalten, mit denen die Einzelmessungen auf Gleichmäßigkeit überprüft werden. Wenn durch diese Kontrollroutinen Ungleichmäßigkeiten in der Reihe der Einzelmessungen festgestellt werden, die zu ungenauen Meßergebnissen führen könnten, so wird am Laser-VKGM kein Geschwindigkeitswert sondern eine entsprechende Fehlermeldung angezeigt. Solche Fälle treten dann auf, wenn der Reflexionspunkt der Lichtimpulse während der Meßzeit auf der Fahrzeugoberfläche unzulässig wandert bzw. in die Umgebung des anvisierten Fahrzeuges abgleitet und die Lichtimpulse dort an anderen Fahrzeugen oder ruhenden Objekten reflektiert werden. Wird vom Laser-VKGM ein Geschwindigkeitswert und keine Fehlermeldung angezeigt, so wurden von den Kontrollroutinen bei der Berechnung der Geschwindigkeit keine derartigen unzulässigen Unregelmäßigkeiten festgestellt, und es kann davon ausgegangen werden, daß dieser angezeigte Geschwindigkeitswert innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen richtig ist.

In Deutschland wurden den Laser-VKGM im wesentlichen zwei Fehlermöglichkeiten unterstellt:

1. Schwenkt man mit einem Laser-VKGM während der kurzen Meßzeit gleichmäßig über eine schräg zum Laserstrahl liegende Fläche oder ein Stufenprofil eines ruhenden Objektes (z.B. Hausmauer, Seitenfläche eines stillstehenden Kfz), so zeigt das Gerät einen Geschwindigkeitswert an. Dies ist nach den physikalischen Gegebenheiten völlig klar: Die einzelnen Laserimpulse werden durch den Schwenk während der kurzen Meßzeit an verschieden entfernten Stellen der schrägen Fläche reflektiert und täuschen dem Gerät entsprechend dem vorstehend beschriebenen Funktionsprinzip eine Geschwindigkeit vor.

Die aus dieser Tatsache in Deutschland gezogene Schlußfolgerung, daß bei Schwenken über derartig schräge Flächen von fahrenden Fahrzeugen Fehlmessungen auftreten, ist jedoch nicht zulässig. Dabei überlagern sich die durch den Schwenk vorgetäuschte Geschwindigkeitskomponente und die eigentliche Fahrzeuggeschwindigkeit, wodurch im Verlauf der Einzelmessungen (siehe oben) starke Unregelmäßigkeiten auftreten, die von den Kontrollroutinen des Gerätes erkannt werden und zur Annullierung der Messung (Fehlermeldung statt der Anzeige eines Geschwindigkeitswertes) führen.

2. Der rote Visierpunkt des Zielfernrohres ist auf dem anvisierten Objekt bei größeren Entfernungen wesentlich kleiner als der unsichtbare Laserstrahl. Dazu wurde in Deutschland behauptet, daß der Visierpunkt mit dem Laserstrahl nicht unbedingt übereinstimmt, und daß bereits ein leichter Schlag auf das Zielfernrohr genügt, um dieses zu verstellen. Es würde dem Messenden daher eine Zielsicherheit vorgetäuscht, die in diesem Maße nicht besteht und zu Irrtümern bei der Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zum gemessenen Fahrzeug führen könnte.

Tatsache ist, daß der Laserstrahl aus meßtechnischen Gründen nicht extrem scharf gebündelt ist und daher eine gewisse entfernungsabhängige Strahlaufweitung gegeben ist: in 300 m Entfernung beträgt der Durchmesser des Laserstrahls ca. 1 m. Die Übereinstimmung der optischen Achsen des Zielfernrohres und des Laserstrahls wird bei der Eichung der Geräte im BEV überprüft, wenn notwendig nachjustiert und die Justierschrauben mit amtlichen Plomben gesichert. Es bedarf starker Stöße, wie sie etwa bei einem Sturz des Gerätes auftreten, um das Zielfernrohr zu dejustieren. Entsprechend den Verwendungsbestimmungen des BEV und der Schulung über die Handhabung der Geräte sind die Messenden angehalten, vor jedem Meßeinsatz durch einen einfachen Vorgang zu kontrollieren, ob die Übereinstimmung von Laserstrahl und rotem Visierpunkt des Zielfernrohres gegeben ist. Wenn dies nicht der Fall ist, darf nicht gemessen werden, das Gerät ist an die Servicefirma einzuschicken, die eine Nachjustierung des Zielfernrohres mit nachfolgender Kontrolle und neuerlicher Plombierung durch das BEV vornimmt.

Fehlmessungen durch unsicheres Anvisieren des zu messenden Fahrzeuges werden durch die Kontrollroutinen des Gerätes verhindert, die - wie oben erläutert Messungen annullieren, wenn der Laserstrahl während der kurzen Meßzeit von dem anvisierten Fahrzeug ganz oder teilweise abgleitet und auch andere bewegte oder unbewegte Objekte in der Umgebung erfaßt.

Die reine Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zu dem gemessenen Fahrzeug liegt zur Gänze in der Verantwortung des Messenden: Er hat das zu messende Fahrzeug sicher und eindeutig anzuvisieren und dabei Entfernung, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte zu berücksichtigen. Die Laser-VKGM ermöglichen jedenfalls rein auf Grund ihrer Geräteeigenschaften einwandfreie Zuordnungen in dem vom BEV in den Verwendungsbestimmungen dafür festgelegten Entfernungsbereich von 30 m bis 500 m."

Im gegenständlichen Fall erfolgte â€" wie anläßlich des Ortsaugenscheines festgestellt werden konnte - die Messung mit Sicherheit innerhalb des zulässigen Meßbereiches.

5. In rechtlicher Hinsicht kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die richtige rechtliche Subsumtion des Tatverhaltens unter § 20 Abs.2 StVO 1960 durch die Erstbehörde hingewiesen werden.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Der objektive Unwertgehalt ist selbst bei einer Geschwindigkeits-überschreitung im Ortsgebiet im hier vorliegenden Ausmaß mit Blick auf den Ungehorsamstatbestand ein nicht bloß unbedeutender. Dies selbst wenn im gegenständlich Fall in Richtung des Ortsausganges eine gute Sicht besteht und keine konkrete Gefährdung mit der Übertretung anzunehmen gewesen ist. Dem Berufungswerber konnte auch nicht mehr der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zugute kommen. Vielmehr ist er bereits einschlägig vorgemerkt, was bereits für die Erstbehörde als straferschwerender Umstand zu werten gewesen wäre. Daher ist angesichts der überdurchschnittlichen Einkommens- u. Vermögensverhältnisse des Berufungswerbers die hier verhängte Strafe von 1.000 S als sehr milde und jedenfalls tat- u. schuldangemessen zu erachten. Es konnte ihr daher objektiv nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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