Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320137/13/Kl/Pe

Linz, 23.08.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Herrn A O, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5.9.2005, N96‑33‑2005, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 17.8.2006 zu Recht erkannt:

 

 

I.      Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass bei der verletzten Rechtsvorschrift gemäß § 44a Z2 VStG „und § 9 Abs.1“ zu zitieren ist.

 

       Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe zum Faktum 1 auf 200 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden, zu den Fakten 2 und 3 die Geldstrafe auf jeweils 100 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils 12 Stunden herabgesetzt wird und zum Faktum 4 die Ermahnung aufgehoben wird und von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird. Bei der Strafnorm im Sinn des § 44a Z3 VStG hat anstelle „Z1“ der Ausdruck „Einleitung“ zu treten.

 

II.     Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 40 Euro, ds 10 % der verhängten Geldstrafen. Zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5, 19, 21 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5.9.2005, N96‑33‑2005, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von 1) 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) 2) 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden), 3) 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), 4) Ermahnung, wegen jeweils einer Verwaltungsübertretung gemäß § 56 Abs.3 Z1 Oö. NSchG 2001 verhängt, weil er im Juli 2005 auf bzw. vor dem Grst. Nr. 841/2, KG N, folgende Eingriffe in das Landschaftsbild, die im Schutzbereich von Seen verboten sind, ohne eine hiefür notwendige bescheidmäßige Feststellung gemäß § 9 Abs.1 Z1 Oö. NSchG 2001 ausgeführt hat:

1.             Holzgebäude im Ausmaß von 3 x 3 x 2,5 m mit Flachdach;

2.             Garten- und Gerätehütte im Ausmaß von 1,25 x 1,50 x 2,1 m mit Satteldach;

3.             Holzflechtwand bestehend aus zwei Elementen, welche zwischen drei Holzsäulen montiert sind, mit einer jeweiligen Breite von 1,8 m und einer Scheitelhöhe von 1,35 m unmittelbar nordseitig dieser Garten- und Gerätehütte (diese Holzflechtwand ist dabei senkrecht zur Uferlinie angeordnet);

4.             Erneuerung der unmittelbar vor der Uferlinie im See befindlichen Badeplattform im Ausmaß von 2,55 x 3,05 m, die seeseitig auf vier bereits bestandenen Piloten aufgesetzt bzw. an der ebenfalls bereits bestandenen harten Ufersicherung befestigt wurde.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Zu Punkt 2 wurde ausgeführt, dass das Verschulden nur geringfügig anzusehen sei und eine Bestrafung nicht erforderlich sei, um den Beschuldigten von einer weiteren strafbaren Handlung abzuhalten, da er in der Vergangenheit noch nie ein derartiges strafbares Verhalten gesetzt habe. Gleiches gelte für Punkt 1 und 3 des Straferkenntnisses. Zu Punkt 1 wurde darauf hingewiesen, dass die Hütte faktisch nicht neu errichtet sondern der Altbestand saniert worden sei. Die Badehütte sei bereits im Jahr 1973 errichtet worden und seither sanktionslos bestanden. Die Holzflechtwand sei vom Beschuldigten errichtet worden und als Windschutz gedacht, sei mobil und jederzeit demontierbar und stelle keinen Eingriff dar. Hinsichtlich der Ermahnung zu Punkt 4 wurde darauf hingewiesen, dass kein rechtswidriges Verhalten gesetzt worden sei. Die Steganlage sei seit 1973 vorhanden und nicht vom Beschuldigten saniert worden. Allfällige Sanierungen müssten daher vom Eigentümer oder Pächter H erfolgt sein.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Weiters wurde von ihr ein Bescheid des Gemeinderates N vom 8.11.2005 sowie der Bescheid der Oö. Landesregierung vom 30.11.2005, N-105526/4-2005-Pin/Atz, vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.8.2006, zu welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie die belangte Behörde geladen wurden und erschienen sind. Weiters wurden die Zeugen M H und H R geladen. Der Zeuge H ist trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht erschienen, von einer weiteren Einvernahme konnte aber im Grunde des Beweisergebnisses Abstand genommen werden. Es wurden der Zeugen H R sowie der Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz Ing. H A einvernommen.

 

Das Grst. Nr. 841/2 der KG N ist als Grünland für land- und forstwirtschaftliche Nutzung gewidmet und direkt am Seeufer des Attersees gelegen (Orthofoto). Es stand bis 1993 im Eigentum des Zeugen H R, im Anschluss bis heute im Eigentum seiner beiden Kinder. Bis 1973 war auf dem Grundstück nichts vorhanden. Im Jahr 1973 wurde mit Herrn H ein Pachtverhältnis für den Südteil des Grundstückes bis 2003 abgeschlossen. Ab 2003 wurde dieses Grundstück von Herrn M H gepachtet. Letzter Pachtvertrag ist auf 99 Jahre abgeschlossen. Im Jahr 1973 wurde vom Pächter H das Holzgebäude mit dem Ausmaß 3 x 3 m mit Flachdach errichtet. Dieses war zum See hin zur Gänze offen, an der Rückseite zur Straße völlig geschlossen und nord- und südseitig mit einer ca. 1 m hohen Holzwand versehen. Um eine behördliche Bewilligung wurde für dieses Holzgebäude nicht angesucht und der Pächter auch auf die Konsequenzen hingewiesen. Weiters wurde von diesem Pächter ein Steg mit Holzbrettern errichtet. Vom Pächter H wurde ein Jägerzaun als Grenze errichtet und stand dieser bis 2003. Der Pächter H entfernte den Zaun und setzte eine Buchsbaumhecke, welche noch vorhanden ist. Bis 2005 hat es keine Garten- bzw. Gerätehütte gegeben. Die Slipanlage wurde 2003 vom Pächter H errichtet. Im Jahr 2005, nämlich mit Pachtvertrag vom 7.6.2005 wurde das Grundstück von M H an den Berufungswerber bis 31.12.2006 in Unterpacht gegeben. Der Berufungswerber hat im Juli 2005 die Gerätehütte im Ausmaß von 1,25 x 1,5 x 2,1 m mit Satteldach neu errichtet, eine Holzflechtwand bestehend aus zwei Elementen mit jeweils 1,8 m Breite und 1,35 m Höhe neu aufgestellt und anstelle des bestehenden Holzgebäudes im Ausmaß von 3 x 3 x 2,5 m mit Flachdach ein rundum geschlossenes Holzgebäude mit Flachdach mit gleichen Ausmaßen errichtet. Schließlich wurden auf der bestehenden Badeplattform im Ausmaß von 2,55 x 3,05 m neue Holzbretter verlegt.

 

Dies wurde vom Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz am 2.8.2005 festgestellt und mit Fotos dokumentiert. Die Bezirkshauptmannschaft hat sowohl ein Strafverfahren als auch ein Entfernungsverfahren nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz eingeleitet.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18.8.2005, N10-469-2005, wurde dem Berufungswerber die Entfernung der widerrechtlichen Eingriffe innerhalb der 500 m Seeuferschutzzone des Attersees auf bzw. vor dem Grst. Nr. 841/2, KG N, bis spätestens 2.9.2005 aufgetragen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 30.11.2005, N-105526/4-2005-Pin/Atz, abgewiesen und die Entfernung bis spätestens 1.3.2006 aufgetragen.

 

Im Jänner 2006 wurde mit der Entfernung begonnen und diese im Frühjahr 2006 durchgeführt. Gleichzeitig wurde das Unterpachtverhältnis mit Herrn H gelöst. Gleichzeitig wurde auch ein Strafverfahren und Entfernungsverfahren nach der Oö. BauO durchgeführt.

 

Diese Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung, insbesondere auf die Aussagen der Zeugen R und Ing. A. Weiters wird der Sachverhalt vom Berufungswerber nicht bestritten und auch durch den Aktenvorgang, insbesondere die vorliegenden Fotos nachgewiesen. Sämtliche Äußerungen waren glaubwürdig und konnten daher der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 Z1 Oö. NSchG 2001 ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

 

Gemäß § 3 Z2 leg.cit. bedeutet Eingriff in das Landschaftsbild eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert.

 

Gemäß § 3 Z8 leg.cit. bedeutet Landschaftsbild Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft.

 

Gemäß § 56 Abs.3 Z1 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro zu bestrafen, wer Eingriffe, die im Schutzbereich von Seen verboten sind (§ 9), ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinn des § 9 Abs. 1 ausführt.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verbietet § 9 Abs.1 Oö. NSchG 2001 an Seen und ihren Ufern jeden Eingriff in das Landschaftsbild, dh jede Maßnahme, die den optischen Eindruck der die Seen umgebenden Landschaft maßgeblich verändert. Dieser Beurteilung ist das sich von allen möglichen Blickpunkten bietende Bild der von der Maßnahme betroffenen Landschaft zugrunde zu legen, gleichgültig, ob die dieses Bild erzeugende Landschaft innerhalb oder außerhalb Oberösterreichs gelegen ist. Nicht die Landschaft als individueller Teil der Erdoberfläche an sich ist nämlich entscheidend, sondern vielmehr das sich von allen möglichen Blickpunkten ergebende Bild der Landschaft und der Einfluss, den die betreffende Maßnahme auf dieses Bild ausübt (VwGH 22.12.2003, 2003/10/0195). Für die Anwendung des § 9 Abs.1 Oö. NSchG 2001 ist es ohne Belang, ob der Uferschutzbereich eine noch unberührte Landschaft darstellt oder ob hier bereits zahlreiche Eingriffe erfolgt sind. Die Beurteilung eines Objektes als maßgeblicher Eingriff setzt auch nicht voraus, dass im betreffenden Uferabschnitt noch keinerlei Verbauung besteht. Auch die Errichtung eines Steges anstelle eines bereits früher vorhanden gewesenen stellt einen feststellungspflichtigen Eingriff in den geschützten Seeuferbereich dar (VwGH 22.10.1990, 90/10/0116).

 

Unter einem „Altbestand“ ist eine Maßnahme zu verstehen, die bereits vor Inkrafttreten einer entsprechenden gesetzlichen Regelung gesetzt wurde und seither unverändert andauert (VwGH 31.3.2003, 2002/10/0121). Ein – auch ohne behördliche Feststellung im Sinn des § 9 Abs.1 Oö. NSchG 2001 zulässiger – „Altbestand“ läge daher vor, wären die in Rede stehenden Stege von den beschwerdeführenden Parteien vor dem 18.10.1940, das ist der Tag des erstmaligen Inkrafttretens eines dem § 9 Abs.1 Oö. NSchG 2001 entsprechenden Verbotes, errichtet worden.

 

Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes im Seenbereich ist sehr hoch einzuschätzen (VwGH 17.5.1993, 92/10/0038).

 

Im Grunde der zitierten Gesetzesbestimmungen und der hiezu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher bei sämtlichen im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Maßnahmen von einem auf Dauer eingerichteten Eingriff in das Landschaftsbild auszugehen, zumal nach dem Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz die Einsehbarkeit von der Wasserseite ungehindert vorhanden war. Eine bescheidmäßige Feststellung wurde nicht beantragt und lag nicht vor. Es war daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung in allen vier Fällen erfüllt.

 

Der Berufungswerber hat die Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Insbesondere ist ihm vorwerfbar, dass er vor Durchführung der Maßnahmen nicht Erkundigungen bei der zuständigen Behörde hinsichtlich einer allfälligen Bewilligungspflicht eingeholt hat. Dies gilt insbesondere auch deshalb, da die Errichtung von Gebäuden auch der Bewilligungspflicht nach der Oö. Bauordnung unterliegen.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt nämlich bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen zählen, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten und ist Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine solche Entlastung ist dem Berufungswerber im Hinblick auf die mangelnden Erkundigungen nicht gelungen. Allerdings war im Rahmen des Verschuldens zu berücksichtigen und auch bei der Strafbemessung darauf Bedacht zu nehmen, dass das Holzgebäude mit Flachdach und die Plattform grundsätzlich schon bestanden haben und der Berufungswerber lediglich Unterpächter des Grundstückes ist, vom Hauptpächter aber auf eine Bewilligungspflicht bzw. die fehlende Bewilligung nicht hingewiesen wurde. Es war daher das Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

 

5.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat sämtliche objektiven und subjektiven Strafbemessungsgründe berücksichtigt und auch die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers der Strafbemessung zugrunde gelegt. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat sich aber gezeigt, dass der Berufungswerber sehr einsichtig war, schon während des laufenden Verfahrens sich nicht gegen eine Entfernung stellte und auch einem entsprechenden rechtskräftigen Entfernungsauftrag rechtzeitig nachkam. Auch wurde in diesem Zuge das Unterpachtverhältnis gelöst, sodass eine weitere Tatbegehung nicht mehr möglich ist und daher keine Wiederholungsgefahr mehr besteht. Auch musste bei der Strafbemessung dem Berufungswerber zugute gehalten werden, dass er von seinem Hauptverpächter auf eine Bewilligungspflicht bzw. die fehlende Feststellung für die vorhandenen Eingriffe nicht hingewiesen wurde und daher in gewissem Ausmaß eine Gutgläubigkeit herrschte und das Vertrauen des Berufungswerbers missbraucht wurde. Im Grunde dieser Erwägungen, insbesondere aber weil eine Tatbegehung weiterer strafbarer Handlungen gleicher Art nicht zu befürchten ist, konnten die verhängten Geldstrafen auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß herabgesetzt werden. Gemäß § 16 VStG mussten auch die Ersatzfreiheitsstrafen jeweils reduziert werden.

 

Geringfügiges Verschulden konnte zu den Punkten 1 bis 3 jedoch nicht festgestellt werden, weil das Verhalten des Beschuldigten nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Es war daher die Voraussetzung nach § 21 VStG nicht gegeben. Durch die Neuerrichtung bzw. Ersetzung der Gebäude wurde vielmehr jener Unrechtsgehalt gesetzt, der der Strafbarkeit zugrunde liegt.

 

Hinsichtlich des Punktes 4 allerdings musste dem Beschuldigten zugute gehalten werden, dass die Plattform bereits bestanden hat, lediglich Bretter ausgewechselt wurden und daher das Aussehen nur geringfügig verändert wurde, was zwar an der Tatbildmäßigkeit nichts ändert, aber die Geringfügigkeit des Verschuldens ausmacht. Es war daher von einer Strafe gemäß § 21 Abs.1 VStG abzusehen. Die von belangten Behörde erteilte Ermahnung war aber insofern aufzuheben, als die weitere Voraussetzung, den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten, nicht vorliegt, zumal das Pachtverhältnis gelöst wurde und eine weitere Tatbegehung nicht mehr zu befürchten ist.

 

6. Weil die Strafen herabgesetzt wurden, ermäßigt sich auch der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz entsprechend § 64 VStG auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß.

 

Weil die Berufung hinsichtlich der Strafbemessung Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 65 VStG nicht aufzuerlegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Klempt

 

Beschlagwortung:

Eingriff, Landschaftsbild, Verschulden, Altbestand

 

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