Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320138/22/Kl/Pe

Linz, 23.08.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Herrn F F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19.9.2005, N96‑37‑2005, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 17.8.2006 zu Recht erkannt:

 

 

I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

-        im Spruch anstelle des Wortes „Bewilligung“ das Wort „Feststellung“ zu treten hat,

-        in der verletzten Rechtsvorschrift gemäß § 44a Z2 VStG „und § 9 Abs.1“ zu zitieren ist und

-        in der Strafnorm gemäß § 44a Z3 VStG anstelle „Z1“ das Wort „Einleitung“ zu zitieren ist.

 

 

II.     Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 73 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19.9.2005, N96‑37‑2005, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 365 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 56 Abs.3 Z1 Oö. NSchG 2001 verhängt, weil er im Juli 2005 einen Eingriff, der im Schutzbereich von Seen verboten ist (§ 9) – Errichtung einer Hütte im Ausmaß von 1,2 m x 1,2 m x 2 m auf dem Grst. Nr. 1420/7, KG U, – ohne eine hiefür notwendige naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 9 Oö. NSchG ausgeführt hat.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Parteiengehör verletzt wurde, da weder der Bericht von Anfang August 2005 noch das Schreiben des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 29.8.2005 dem Berufungswerber zur Kenntnis und zur Stellungnahme übermittelt worden sei. Auch habe er im Verfahren erster Instanz Beweisanträge gestellt, welche nicht eingeholt wurden. Die Gattin, Frau B F, sei Hälfteeigentümerin und sei ausschließlich gegen den Berufungswerber ein Straferkenntnis gefällt worden. Dies stelle eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dar. Weiters sei der Deliktszeitraum Juli 2005 zweifelhaft, da kein Beweisverfahren diesbezüglich vorhanden sei. Auch werde die unterschiedliche Tatanlastung im Strafverfahren bemängelt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Aus dem erstbehördlichen Akt geht hervor, dass bereits am 23.8.2004 durch den Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz, Ing. H A, bei einem Lokalaugenschein festgestellt wurde, dass auf dem Grundstück 1420/7, KG U, ein Holzobjekt mit den Außenabmessungen von etwa 1,2 m x 1,2 m errichtet wurde, welches mit einem Pultdach abgedeckt wurde. Die Höhe beträgt ca. 2 m. Nach Auskunft der Gemeinde U befindet sich das Grundstück im Eigentum der Ehegatten F und B F. Das Grundstück ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde U als Grünland – Land- und Forstwirtschaft – ausgewiesen. Das gegenständliche Objekt ist unmittelbar an der Uferlinie errichtet und als dreidimensional wirksamer Baukörper erkennbar und stellt einen Eingriff in das Landschaftsbild dar.

 

4.1. Weiters hat der Oö. Verwaltungssenat den Originalakt bezüglich Entfernungsverfahren eingeholt. Daraus ist ersichtlich, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22.1.1990, N-4143-1989/Wi, bereits ein Antrag auf naturschutzbehördliche Feststellung gemäß § 5 Abs.1 Oö. NSchG 1982 abgewiesen wurde, weil die beantragte Badehütte einen Fremdkörper im Landschaftsbild darstelle. Weiters wurde ein Orthofoto angefertigt. Am 23.8.2004 wurde die Aufstellung des Objektes durch den Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz festgestellt. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 17.11.2004, N10‑468-2004, wurde den Ehegatten F von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck die Entfernung des Holzobjektes mit Pultdach mit den Außenabmessungen von ca. 1,2 m x 1,2 m x 2 m bis spätestens 30.12.2004 aufgetragen. Am 31.1.2005 wurde vom Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz festgestellt, dass das Objekt zwar „umgelegt“ und die Dachkonstruktion demontiert war, das gegenständliche Objekt aber sich noch auf dem Grundstück befand. Es sei daher zu  fordern, dass die gesamten Bauteile auch tatsächlich von diesem Grundstück entfernt werden. Am 8.8.2005 teilte der Landesbeauftragte der Naturschutzbehörde mit, dass die im Jahr 2004 errichtete Hütte, die in der Zwischenzeit im umgelegten Zustand mit demontierter Dachkonstruktion auf dem Grundstück gelagert war, nunmehr wieder neu aufgestellt wurde. Es wurde auch an diesem Tag ein Foto angefertigt. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat daher einerseits durch Erlassung einer Strafverfügung ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und andererseits ein Verfahren zur Entfernung des Objektes eingeleitet. Im Entfernungsverfahren hat über Auftrag der Naturschutzbehörde der Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz am 29.8.2005 festgestellt, dass „die Errichtung von Hütten im unmittelbaren Seeuferbereich und zwar außerhalb vom Siedlungsbereich zweifellos zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen, zumal derartige Objekte als Fremdkörper in diesem Bereich nahezu unbebauten Uferraum in Erscheinung treten. Verstärkt wird die Eingriffswirkung durch den Umstand, dass dieses Gebäude nicht nur aus unmittelbarer Nähe sondern auch von der freien Wasserfläche des Attersees von mehreren Blickpunkten optisch erkennbar ist. Aufgrund dieser Umgebungssituation muss daher zweifellos und eindeutig von einem Eingriff in das Landschaftsbild ausgegangen werden, welcher fachlich nicht mehr vertreten werden kann. … Zweifellos zählen die unmittelbaren Uferzonen an den Seen zu den sensibelsten Landschaftsräumen und ist deshalb in diesem Bereich von einem besonders hohen Schutzziel auszugehen. Unterstrichen wird die hohe Bedeutung der Freihaltung von baulichen Anlagen in diesem Bereich durch die rechtswirksame Flächenwidmung der Gemeinde U. Im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan ist dieser Uferbereich als landwirtschaftlich genutztes Grünland ausgewiesen und wird dadurch davon ausgegangen, dass eine Bade- und Umkleidekabine grundsätzlich nicht mit der Notwendigkeit im Sinne einer landwirtschaftlichen Nutzung auszugehen ist.“

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30.8.2005, N10-468-2004, wurde daher die Entfernung des Holzobjektes mit Pultdach im Ausmaß von 1,2 x 1,2 x 2 m bis spätestens 15.9.2005 aufgetragen, und es wurde der dagegen erhobenen Berufung durch die Oö. Landesregierung mit Bescheid vom 17.1.2006, N‑105529/7/2006-Pin/Gre, keine Folge gegeben und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist für die Entfernung bis 1.5.2006 erstreckt wird.

 

Weiters liegt ein Schreiben der Gemeinde U vom 4.10.2005 an den Beschuldigten vor, wonach darauf hingewiesen wurde, dass die nach der Oö. BauO erforderliche Bauanzeige für das eingeschossige Gebäude nicht eingebracht wurde und auch eine nachträgliche Sanierung solcher Bauten durch die Baubehörde nicht vorgenommen werden könne, weil nicht von einem landwirtschaftlichen Betrieb oder Nebenbetrieb ausgegangen werden könne. Es wurde darauf hingewiesen, dass über in unmittelbarer Nachbarschaft bestehende Holzobjekte ebenfalls Verfahren seitens der Baubehörde sowie der Naturschutzbehörde anhängig sind.

 

4.2. Über Ersuchen wurde dem Oö. Verwaltungssenat vom Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz mitgeteilt, dass das gegenständliche Grundstück unmittelbar neben der B 151 – Attersee Bundesstraße liegt und er im Seeuferbereich nahezu jede Woche unterwegs sei. Die gegenständliche Hütte sei ihm ca. zwei bis drei Wochen vor dem Datum des Aktenvermerkes vom 8.8.2005 aufgefallen, allerdings hätte er keinen Fotoapparat dabeigehabt. Es ergebe sich daher ein Aufstellungszeitraum von Juli 2005.

 

4.3. Weiters hat der Oö. Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung am 17.8.2006 durchgeführt, zu welcher der Berufungswerber sowie die belangte Behörde geladen wurden und erschienen sind. Trotz ausgewiesener Ladung ist der Rechtsvertreter nicht erschienen und gab der Berufungswerber an, unvertreten bei der Verhandlung teilzunehmen. Weiters wurden die Zeugen Ing. H A, M F und B F geladen und einvernommen.

 

4.4. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass die Ehegatten B und F F Hälfteeigentümer des Grst. Nr. 1420/7 der KG U sind. Im Juli 2005 wurde ein Holzobjekt (Hütte) mit Pultdach im Ausmaß von ca. 1,2 x 1,2 x 2 m errichtet, ohne dass bei der Naturschutzbehörde eine bescheidmäßige Feststellung beantragt wurde, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Auch wurde keine Baubewilligung nach der Oö. BauO eingeholt und auch keine Anzeige nach der Oö. BauO erstattet. Bei dem Grundstück handelt es sich um Grünland, das der Land- und Forstwirtschaft gewidmet ist. Das Objekt wurde unmittelbar am Seeufer errichtet. Es ist von der Landseite, insbesondere aber aus Blickrichtung vom Wasser ersichtlich.

 

Diese Feststellungen gründen sich auf die Zeugenaussage von Ing. H A, Landesbeauftragter für Natur- und Landschaftsschutz, sowie auf die im Akt befindlichen Unterlagen, insbesondere auch auf das vorliegende Foto vom 8.8.2005. Der Sachverhalt ist vom Berufungswerber auch in wesentlichen Teilen nicht bestritten.

 

Hinsichtlich des Tatzeitraumes Juli 2005 schenkt der Oö. Verwaltungssenat dem sachverständigen Zeugen Ing. A Glauben, welcher unter Wahrheitspflicht aussagte und seine Aussage auch entsprechend begründete. Danach erschien dem Oö. Verwaltungssenat glaubwürdig, dass der Zeuge schon zwei bis drei Wochen vor dem 8.8.2005, also im Juli 2005 die Hütte wahrgenommen hat. Es war daher für diesen Zeitraum die Errichtung der Hütte festzustellen. Eine Errichtung zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich März bis Juni 2005 konnte im Grunde dieser Aussage nicht festgestellt werden. Die weiters dazu vernommenen Zeugen, Sohn und Ehegattin des Berufungswerbers, konnten diese Feststellungen nicht erschüttern, zumal ihre Zeitangaben sehr unterschiedlich und widersprüchlich waren und letztlich konkrete Zeitangaben nicht gemacht werden konnten. Insbesondere war auch zu werten, dass die Gattin des Beschuldigten im Jahr 2005 überhaupt nie auf das Grundstück kam. Sie konnte daher zu Vorgängen im Jahr 2005 keine unmittelbaren Wahrnehmungen machen. Konkrete und nachvollziehbare Nachweise für eine Aufstellung bereits im Mai 2005 konnten nicht erbracht werden.

 

Weiters wird festgestellt, dass aufgrund der Angaben der belangten Behörde das gegenständliche Objekt entfernt wurde und diese Entfernung mit 8.6.2006 festgestellt wurde.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 Z1 Oö. NSchG 2001 ist jeder Eingriff

1.        in das Landschaftsbild und

2.        im Grünland in den Naturhaushalt

an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

 

Gemäß § 3 Z2 leg.cit. bedeutet Eingriff in das Landschaftsbild eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert.

 

Gemäß § 3 Z8 leg.cit. bedeutet Landschaftsbild Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft.

 

Gemäß § 56 Abs.3 Z1 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro zu bestrafen, wer Eingriffe, die im Schutzbereich von Seen verboten sind (§ 9), ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinn des § 9 Abs. 1 ausführt.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verbietet § 9 Abs.1 Oö. NSchG 2001 an Seen und ihren Ufern jeden Eingriff in das Landschaftsbild, dh jede Maßnahme, die den optischen Eindruck der die Seen umgebenden Landschaft maßgeblich verändert. Dieser Beurteilung ist das sich von allen möglichen Blickpunkten bietende Bild der von der Maßnahme betroffenen Landschaft zugrunde zu legen, gleichgültig, ob die dieses Bild erzeugende Landschaft innerhalb oder außerhalb Oberösterreichs gelegen ist. Nicht die Landschaft als individueller Teil der Erdoberfläche an sich ist nämlich entscheidend, sondern vielmehr das sich von allen möglichen Blickpunkten ergebende Bild der Landschaft und der Einfluss, den die betreffende Maßnahme auf dieses Bild ausübt (VwGH 22.12.2003, 2003/10/0195). Auch ist es für die Judikatur ohne Belang, ob der Uferschutzbereich eine noch unberührte Landschaft darstellt oder ob hier bereits zahlreiche Eingriffe erfolgt sind. Die Beurteilung eines Objektes als maßgeblicher Eingriff setzt auch nicht voraus, dass im betreffenden Uferabschnitt noch keinerlei Verbauung besteht. Auch das Unterbleiben der „Verstärkung“ einer Eingriffswirkung („weitere Belastung“) liegt im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes. Eine Maßnahme stellt auch dann einen Eingriff dar, wenn sie zwar keine maßgebliche Veränderung des Ist‑Zustandes des Landschaftsbildes darstellt, wohl aber als maßgebliche Veränderung jenes Landschaftsbildes anzusehen ist, das sich ergibt, wenn konsenslos vorgenommene sonstige Eingriffe beseitigt werden. Es kommt auch nicht darauf an, ob ein Eingriff ein „störender“ ist und es ist auch nicht entscheidend, von welchem Punkt aus das den Eingriff darstellende Projekt einsehbar bzw. nicht einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder auch aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann.

Hinsichtlich der Abschirmung eines Objektes durch vorhandenen Baumbestand ist zu berücksichtigen, dass die durch den Baumbestand gegebene teilweise Sichtbeeinträchtigung jahreszeitlich bedingt variiert (VwGH 28.6.1976, 246/76 u.a.). Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes im Seenbereich ist sehr hoch einzuschätzen (VwGH 17.5.1993, 93/10/0038).

 

Im Sinne der zitierten Bestimmungen und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher die Errichtung einer Badehütte im unmittelbaren Seeuferbereich des Attersees als Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer anzusehen, die auch den optischen Eindruck des Landschaftsbildes maßgeblich verändert. Es ist daher von einem Eingriff auszugehen. Dies insbesondere deshalb, weil die vollkommene Einsehbarkeit von der Wasserseite her gegeben ist. Insbesondere war dabei auch jenes Landschaftsbild zu berücksichtigen, welches sich ergibt, wenn alle konsenslos vorgenommenen Eingriffe beseitigt werden. Es ist daher dem Argument des Berufungswerbers, dass auch in unmittelbarer Nachbarschaft Hütten aufgestellt sind, entgegenzuhalten, dass diese ebenfalls konsenslos sind und daher auch schon von der Behörde entsprechende Entfernungsverfahren zur Herstellung des Landschaftsbildes durchgeführt werden. Das Argument des Berufungswerbers, dass eine gute Einsehbarkeit von der Landseite aus nicht gegeben sei, wird einerseits durch die Beobachtungen des Landesbeauftragten widerlegt, ist andererseits aber auch insofern unerheblich, als eine gute Einsehbarkeit von der Wasserseite her gegeben ist, und daher auch in dieser Hinsicht, das Landschaftsbild gemäß § 3 Z8 Oö. NSchG schützenswert ist. Es ist daher durch die gegenständliche Maßnahme jedenfalls ein Eingriff in das Landschaftsbild erfolgt, weshalb eine naturschutzbehördliche bescheidmäßige Feststellung erforderlich gewesen wäre. Die Ausführung des Vorhabens ohne eine solche Feststellung erfüllt daher den Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens ist auch der Tatzeitpunkt erwiesen. Es ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

Zum Verschulden ist gemäß § 5 Abs.1 VStG bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten ausreichend und ist Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine solche Entlastung hat auch der Berufungswerber nicht nachgewiesen. Vielmehr ist ihm entgegenzuhalten, dass er bereits aus Vorverfahren Kenntnis von der Unrechtmäßigkeit seiner Tat erhalten hat und daher durch sein weiteres Verhalten jedenfalls grob fahrlässig, wenn nicht sogar mit Vorsatz gehandelt hat. Es ist daher auch Verschulden gegeben.

 

Wenn der Beschuldigte jedoch geltend macht, dass er mit seiner Ehegattin jeweils Hälfteeigentümer ist und gegen die Ehegattin kein Strafverfahren durchgeführt wurde, so ist ihm die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Art.7 B-VG (Gleichheitssatz) entgegenzuhalten, wonach kein Rechtsanspruch auf Bestrafung einer anderen ebenfalls unrechtmäßig handelnden Person besteht. Es gibt daher keine „Gleichbehandlung im Unrecht“. Darüber hinaus ist dem Berufungswerber aber auch entgegenzuhalten, dass nach dem Verfahrensergebnis seine Ehegattin jedenfalls ausdrücklich angab, bei der Aufstellung der Hütte nicht mitgewirkt zu haben und auch im gesamten Jahr 2005 sich nicht auf dem Grundstück aufgehalten zu haben. Eine Täterschaft für das Ausführen des Vorhabens ist daher hinsichtlich der Ehegattin nicht gegeben.

 

Hinsichtlich der Abmessungen des gegenständlichen Objektes wird auf die zahlreichen rechtskräftigen Bescheide hingewiesen. Es ist daher von den diesbezüglichen Angaben auszugehen.

 

Die geltend gemachten Verfahrensmängel sind durch das Berufungsverfahren geheilt.

 

5.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat auf den Unrechtsgehalt der Tat hingewiesen und auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, monatliches Einkommen von 1.500 Euro und Sorgepflicht für die Ehegattin, Bedacht genommen. Diesen Ausführungen ist keine Rechtswidrigkeit zu entnehmen. Vielmehr ist festzustellen, dass die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt und erforderlich ist, den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Dies ist insbesondere deshalb erforderlich, da der Berufungswerber sich im Zuge dieser Angelegenheit sehr uneinsichtig gezeigt hat und auch behördliche bescheidmäßige Aufträge missachtete. Im Hinblick auf das erhebliche Verschulden, nämlich vorsätzliche Tatbegehung, war daher die Verhängung der Geldstrafe erforderlich, um den Beschuldigten zu einem rechtskonformen Verhalten zu bewegen. Auch ist sie erforderlich, um andere von einer weiteren Tatbegehung abzuschrecken. Die Strafe ist daher auch im Hinblick auf die nunmehr geänderte Einkommenssituation, nämlich monatliche Pension von 1.000 Euro, trotzdem gerechtfertigt und kann eine Herabsetzung der Strafe nicht bewirken. Insbesondere ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte trotz bescheidmäßiger Aufträge und Feststellungen und trotz behördlicher Verfahren nicht gewillt war, den Schutzzweck der Norm zu respektieren und das Unrecht seiner Tat einzusehen. Es war daher auch die verhängte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

 

Im Grunde der vorsätzlichen Tatbegehung war auch nicht von Geringfügigkeit des Verschuldens auszugehen, sodass auch ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG nicht in Betracht zu ziehen war.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 73 Euro, festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Klempt

 

Beschlagwortung:

Eingriff, Landschaftsbild, Einsehbarkeit

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 29.01.2009, Zl.: 2006/10/0199-8

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