Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400838/6/SR/CR/Ps

Linz, 21.08.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Beschwerde des P O, geb. am, nigerianischer Staatsangehöriger, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. N R, Splatz, W, wegen rechtswidriger weiterer Anhaltung in Schubhaft im PAZ Wien durch den Polizeidirektor der Landeshauptstadt Linz zu Recht erkannt:

 

I.                    Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wird festgestellt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegen.

II.                  Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Polizeidirektor der Landeshauptstadt Linz) den Verfahrensaufwand in Höhe von 271,80 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

             

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 99/2006) iVm §§ 67c und 79a AVG 1991 und der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334/2003.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf), laut seinen ursprünglichen Angaben, die in der Folge von der nigerianischen Botschaft in Wien bestätigt wurden, ein Staatsangehöriger von Nigeria, geboren am 29. März 1995, reiste illegal, in einem Lkw versteckt am 12. September 2002 in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein.

Der am 13. September 2002 gestellte Asylantrag wurde vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, mit Bescheid vom 16. Mai 2005, Zl. 02 26.058, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 leg. cit. festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 9. Dezember 2004, Zl. 237.850/0-XII/36/03, zugestellt am 17. Dezember 2004, abgewiesen.

 

1.2. Am 11. Juli 2003 wurde der Bf von Beamten der Kriminaldirektion 2 wegen Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen und in die JA Wien Josefstadt in Untersuchungshaft eingeliefert.

 

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Dezember 2003, GZ: 162 Hv 58/03t, wurde der Bf wegen § 28 Abs. 2 und 3 1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Am 27. Jänner 2004 wurde der Bf von der JA Wien Josefstadt in die JA Suben überstellt und verbüßte seine Strafhaft in der Folge dort.

 

1.3. Mit Bescheid des Polizeipräsidenten von Wien vom 13. November 2003, Zl. III-1116769/FrB/03, wurde über den Bf gemäß § 61 Abs. 1 FrG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 36 FrG, des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 33 FrG sowie der Abschiebung (§ 56 FrG) angeordnet.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der Bf Fremder iSd § 1 FrG sei und im September 2002 illegal, ohne Reisepass nach Österreich eingereist sei; er sei ledig, habe keine Sorgepflichten, sei derzeit vollkommen mittellos und nicht in der Lage, den Besitz der Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nachzuweisen. Sein Verhalten lasse klar erkennen, dass er nicht gewillt sei, österreichische Rechtsvorschriften einzuhalten. Nach Abwägung der maßgeblichen öffentlichen Interessen gegen die Privatinteressen des Bf fielen die öffentlichen Interessen erheblich schwerer ins Gewicht. Zumal er auch keinerlei private oder persönliche Bindungen zum Bundesgebiet habe, müsse die Interessenabwägung zu seinem Nachteil ausfallen. Die Anwendung gelinderer Mittel sei in seinem Fall jedoch auszuschließen, da aufgrund seines bisherigen Verhaltens die Annahme gerechtfertigt sei, dass er sich dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen werde und der Zweck der Schubhaft somit nicht erreicht werden könne.

 

1.4. Mit Schreiben vom 27. Februar 2004 teilte die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, dem Bf mit, dass aufgrund der Verurteilung vom 12. Dezember 2003 beabsichtigt sei, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich zu erlassen.

 

1.5. Mit Bescheid vom 24. Juni 2004 erließ der Polizeipräsident von Wien über den Bf gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 iVm § 39 FrG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot; die aufschiebende Wirkung der Berufung wurde ausgeschlossen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der Bf am 12. Dezember 2003 vom Landesgericht Wien aufgrund eines Verstoßes gegen das SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden sei und er sich derzeit in der JA Suben in Strafhaft befinde. Am 27. Februar 2004 sei ihm die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Kenntnis gebracht worden; von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, habe er nicht Gebrauch gemacht. Bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse hätte erhoben werden können, dass der Bf ledig sei, keine Sorgepflichten habe, zu Österreich weder berufliche noch familiäre Bindungen habe und alle Familienangehörigen im Heimatland Nigeria lebten. Zudem sei er nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes oder anderer Dokumente, die seine Identität oder Staatsbürgerschaft eindeutig belegten.

 

Mit 16. Juli 2004 erwuchs das unbefristete Aufenthaltsverbot in Rechtskraft.

 

1.6. Am 10. Mai 2005 wurde der Bf nach Verbüßung seiner Strafhaft aus der JA Suben entlassen und zum Vollzug der Schubhaft in das PAZ der Bundespolizeidirektion Wels überstellt.

 

Die Schubhaft wurde von der zuständigen Behörde am 5. Juli 2005 aufgehoben, da am 10. Juli 2005 die Schubhaftdauer zwei Monate betragen hätte und für den Bf weder ein Heimreisezertifikat erwirkt noch ein Termin für eine Vorführung des Bf bei der Konsularabteilung der nigerianischen Botschaft in Wien zu einer persönlichen Befragung des Fremden zu seiner Nationalität terminisiert werden hätte können. Ab 12. Juli 2005 war der Bf in Wien 10, Sonnwendgasse 22/506, polizeilich gemeldet.

 

1.7. Mit Schreiben vom 3. September 2005 beantragte der Bf einen Abschiebungsaufschub für die höchstzulässige Dauer von einem Jahr. Begründend führte er aus, dass seine Abschiebung nicht zulässig und auch aus tatsächlichen Gründen unmöglich sei. Die Unzulässigkeit ergebe sich daraus, dass die Möglichkeit einer Doppelbestrafung in Nigeria existiere. Er könnte in Nigeria aufgrund der gleichen Tat nochmals verurteilt werden, wegen der Schädigung des Ansehens von Nigeria im Ausland. Seine Abschiebung sei mangels Heimreisezertifikates unmöglich.

 

1.8. Mit Schreiben vom 19. September 2005 teilte die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, dem Bf mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufschiebungsaufschubes abzulehnen. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen ihn ein unbefristetes rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestehe und sein Asylantrag mit 28. Dezember 2004 rechtskräftig negativ beschieden und seine Abschiebung in sein Heimatland als zulässig erklärt worden sei. Seitens der Behörde könnten daher keine Gründe für die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gefunden werden und es sei beabsichtigt, diesen abzuweisen. Zur Abgabe einer Stellungnahme wurde dem Bf eine Frist von 2 Wochen eingeräumt.

 

1.9. Mit Bescheid des Polizeipräsidenten von Wien vom 10. November 2005 wurde über den Bf gemäß § 61 Abs. 1 FrG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft verhängt und er anschließend in das PAZ der Bundespolizeidirektion Wien eingeliefert.

 

1.10. Mit Straferkenntnis des Polizeipräsidenten von Wien vom 14. November 2005, Zl. III-1116769/FrB/05, wurde über den Bf gemäß §§ 32 Abs. 1 iVm § 107 Abs. 1 Z 3 FrG eine Geldstrafe in Höhe von 72,76 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verhängt, weil er sich als passpflichtiger Fremder von 29. Dezember 2004 bis 10. November 2005 in 1100 Wien, Sonnwendgasse 22/506, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein, im Bundesgebiet aufgehalten habe.

 

1.11. Mit Bescheid des Polizeipräsidenten von Wien vom 14. November 2005 wurde der Antrag des Bf vom 3. September 2005 auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 56 Abs. 2 FrG abgewiesen.   

 

1.12. Mit Schreiben vom 22. November 2005 suchte die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, bei der Botschaft der Bundesrepublik Nigeria, Konsularabteilung, 1030 Wien, um Ausstellung eines Heimreiszertifikates für den Bf an.

 

1.13. Am 4. Dezember 2005 wurde der Bf wegen Haftunfähigkeit in Folge eines andauernden Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen. Das Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde zurückgezogen.

 

1.14. Mit Bescheid des Polizeipräsidenten von Wien vom 8. Mai 2006 wurde über den Bf gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bf wurde am 18. Mai 2006 festgenommen und in das PAZ der Bundespolizeidirektion Wien eingeliefert.

 

1.15. Mit Straferkenntnis des Polizeipräsidenten von Wien vom 22. Mai 2006, Zl. III-1.116.769/Fr/06, wurde über den Bf gemäß § 120 Abs. 1 Z 2 FPG eine Geldstrafe von 72,76 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verhängt, weil er sich als pass- und sichtvermerkspflichtiger Fremder von 5. Dezember 2005 bis 17. Mai 2006 in Wien 9, Glasergasse 27, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe.

 

1.16. Mit Schreiben vom 22. Mai 2006 ersuchte die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, erneut um Ausstellung eines Heimreisezertifikates.

 

Im Zuge der Anhörung vor der nigerianischen Botschaft in 1030 Wien machte der Bf gegenüber Botschaftsvertretern die Angabe, er stamme aus Sierra Leone. Von der Botschaft wurde dennoch die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesagt und dieses in der Folge auch ausgestellt und an das Bundesministerium für Inneres (im Folgenden: BMfI) übermittelt.

 

1.17. Am 19. Juli 2006 wurde die WEGA vom zuständigen Behördenvertreter verständigt, dass am 31. Juli 2006 die Abschiebung des Bf nach Lagos/Nigeria durch drei besonders geschulte Sicherheitsorgane vorzunehmen ist.

 

Die zuständige Schubhaftbetreuung „Verein für Menschenrechte“ wurde am 21. Juli 2005 von der beabsichtigten Abschiebung und vom Termin des Kontaktgespräches mittels E-Mail in Kenntnis gesetzt; das Kontaktgespräch fand am 24. Juli 2006 zwischen 10.00 Uhr und 11.00 Uhr statt, wobei der Schubhaftbetreuer Herr S anwesend war. Der Bf war unkooperativ und gab den Beamten zu verstehen, dass er nicht nach Nigeria zurückwolle, weil er aus Liberia komme und im Jahr 2002 in Paris um Asyl angesucht hatte; freiwillig werde er nur nach Frankreich fliegen.

 

Der Bf wurde am 31. Juli 2006 um 4.00 Uhr von den eingeteilten WEGA-Beamten im PAZ der Bundespolizeidirektion Wien abgeholt und anschließend zum Sondertransitbereich der Bundespolizeidirektion Schwechat am Flughafen Wien-Schwechat gebracht. Bis zur Zwischenlandung in Frankfurt leistete der Bf keinen Widerstand, verhielt sich ruhig und kooperativ. Nach der Ankunft am Flughafen Frankfurt um 9.05 Uhr wurden die Beamten und der Bf von der deutschen Polizei empfangen und in den „polizeilichen Transitbereich“ begleitet. Gegen 10.00 Uhr begaben sich der Bf samt den begleitenden Beamten zum Abflug-Gate für den vorgesehenen Flug nach Lagos. Der  Abflug war für 10.50 Uhr geplant. Bis zu diesem Zeitpunkt verhielt sich der Bf unauffällig und ruhig. Nach dem Passieren der Ticketkontrolle wurde er zusehends nervöser und beim Betreten des Flugzeuges übergab der Bf dem Kapitän ein Blatt Papier. Darauf hatte der Bf handschriftlich in englischer Sprache u.a. dargestellt, dass  er nicht aus Nigeria sondern aus Liberia stamme und die österreichischen Behörden bei der Feststellung seiner Nationalität einen Fehler gemacht hätten. Nachdem der Kapitän die Nachricht gelesen hatte, forderte er den Bf auf, sich an seinen Platz zu begeben. Unmittelbar darauf begann der Bf lauthals auf Englisch zu schreien, gab zu verstehen, dass er keinesfalls in das Flugzeug steigen werde und er nur nach Frankreich fliegen wolle. Auf Beruhigungsversuche der österreichischen sowie der deutschen Beamten reagierte der Bf nicht. Nach einigen Minuten versuchten die Beamten, den Bf mittels körperlicher Gewalt in das Flugzeug zu bringen. Der Bf verhinderte dies, indem er sich an der geöffneten Flugzeugtür festhielt bzw. sich dagegen stemmte; vermutlich zog er sich dabei eine Schnittverletzung am linken Zeigefinger zu. Während dem Versuch, den Bf in das Flugzeug zu schaffen, schrie dieser und drohte damit, sich umzubringen, falls er in das Flugzeug nach Lagos oder in eines nach Österreich gebracht werde.

 

Aufgrund des Verhaltens des Bf wurde die versuchte Abschiebung um 10.15 Uhr abgebrochen. Die Schnittverletzung wurde von einem Polizeibeamten mit einem Pflaster erstversorgt. Da sich der Bf schreiend weigerte, ein Flugzeug nach Österreich zu besteigen, wurden ihm gegen seinen körperlichen Widerstand von den drei österreichischen und zwei deutschen Polizeibeamten die Handfesseln angelegt und er anschließend in einen Bus gesetzt. Bei der Überwindung des Widerstandes wurde der Bf an der rechten Wange und am rechten Knie verletzt. Da die Verletzungen kaum bluteten und der Bf keinen Arzt verlangte, wurde er in Begleitung der österreichischen und deutschen Polizeibeamten Richtung österreichischer Grenze befördert.  Während der Fahrt begann die Schürfwunde am Knie zu bluten. Aus diesem Grund wurde vorerst ein praktischer Arzt und anschließend ein Spital zur ambulanten Versorgung aufgesucht.

 

An der deutsch-österreichischen Grenze wurden dem Bf die Handfesseln abgenommen und zur Polizeiinspektion Schärding gebracht.

 

1.18. Nach dem gescheiterten Abschiebeversuch wurde die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich unverzüglich von der BPD Wien mit Fax in Kenntnis gesetzt und u.a. ersucht, dass diese die zuständige Bezirkshauptmannschaft veranlasse, gegen den Bf neuerlich die Schubhaft zur Sicherung der weiterhin beabsichtigten Abschiebung zu verhängen, da gegen den Bf ein rechtskräftiges, unbefristetes Aufenthaltsverbot bestehe.    

 

Die Oö. Sicherheitsdirektion hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding umgehend vom Ersuchen der BPD Wien in Kenntnis gesetzt und um entsprechende Veranlassung gebeten.

 

1.19. Nach der Rücküberstellung wurde der Bf von den Polizeiorganen der PI Schärding am 31. Juli 2006 um ca. 21.00 Uhr übernommen. Neben ärztlichen Bescheinigungen wurde den einschreitenden Beamten auch ein handschriftlicher Zettel (Text in englischer Sprache) übergeben. Im letztgenannten Schriftstück beruft sich der Bf darauf, dass er Staatsangehöriger von Liberia sei und das Bundesasylamt in Wien irrtümlich von einer nigerianischen Staatsangehörigkeit ausgegangen sei.

 

1.20. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 1. August 2006, Zl. Sich40-8164, wurde über den Bf die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Bf sowohl der Abschiebung nach Lagos als auch der Rückschiebung nach Österreich widersetzt habe. Schon alleine auf Grund dieses Verhaltens bestünde ernsthaft die Gefahr, dass sich der Bf bei einer Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft dem Zugriff der Behörde entziehen und dadurch die angeführten fremdenpolizeilichen Maßnahmen verhindern werde. Mit gelinderen Mitteln könne daher kein Auslangen gefunden werden.

 

Im Anschluss an die Schubhaftverhängung wurde der Bf in das PAZ der Bundespolizeidirektion Linz überstellt. Vor der Einlieferung in die Hafträumlichkeiten wurde der Bf einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen. Dabei stellte der untersuchende Amtsarzt Dr. G die Haftunfähigkeit fest und verfügte gemäß § 8 Unterbringungsgesetz die Einweisung in die Landesnervenklinik, Wagner-Jauregg Krankenhaus. Im Anschluss an die Untersuchung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Schärding die Schubhaft aufgehoben und die Freilassung des Bf angeordnet.

 

1.21. Im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 3. August 2006, Zl. Sich40-8164, wurde dem BMfI, Hr. MinR B mitgeteilt, dass das Original-Heimreisezertifikat des Bf (ausgestellt von der nigerianischen Botschaft in Wien am 6. Juni 2006 für den Bf, der darin als Staatsangehöriger von Nigeria bezeichnet wird) nach Wien weitergeleitet wurde.

 

1.22. Mit E-Mail vom 3. August 2006, ersuchte das BMfI, Abt. II/3, Referat II 3c, MR Dr. B, die BPD Linz, den Bf zur Sicherung der Abschiebung am 11. August 2006 in Schubhaft zu nehmen und unverzüglich in das PAZ der Bundespolizeidirektion Wien zu überstellen. Ergänzend wurde mitgeteilt, dass der Bf seine Abschiebung nach Lagos am 31. Juli 2006 auf dem Flughafen Frankfurt durch Selbstverletzung verhindert habe.

 

1.23. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Landeshauptstadt Linz vom 3. August 2006, AZ 1054297/FRB, wurde gegen den Bf gemäß § 76 Abs. 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet über den Bf im Anschluss an die Zustellung des Bescheides die Schubhaft zu verhängen.

 

Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des unbestrittenen Sachverhaltes aus, dass der Bf in Österreich über keinen Wohnsitz und keine soziale Verankerung verfüge und in Österreich auch nicht im Arbeitsprozess stehe. Da er bereits durch sein bisheriges Verhalten und die Vereitelung der Abschiebung zum Ausdruck gebracht habe, dass er sich auch weiterhin der Abschiebung widersetzen werde, sei zur Sicherung der beabsichtigen Maßnahme zwingend die Schubhaft zu verhängen gewesen. Der Zweck der Schubhaft könne nicht durch gelindere Mittel erreicht werden. Auf Grund des bisherigen Verhaltens könne nicht ausgegangen werden, dass er sich freiwillig für die Abschiebung bereithalten werde.   

 

1.24. Am 7. August 2006 teilte das BMfI, GZ BMI-FW1410/0183-II/3/2006, die geplante Charterabschiebung des Bf für den 11. August 2006 mit.

 

1.25. Seitens des BMfI wurde der belangten Behörde am 9. August 2006 telefonisch mitgeteilt, dass es zu einer Änderung der Passagierliste betreffend der Charterabschiebung am 11. August 2006 gekommen sei und der Bf zum vorgesehenen Termin nicht abgeschoben werden könne. Die Änderungen in der Passagierliste seien auf "Weisung der allerhöchsten Stelle im BMI" vorgenommen worden.

 

1.26. Über telefonisches Ersuchen wurde der belangten Behörde am 16. August 2006 vom BMfI, Amtsdirektor K, mitgeteilt, dass das BMfI in etwa zwei Wochen eine neue Charterabschiebung plane und der Bf daran teilnehmen solle. Einen genauen Abschiebetermin konnten auch Amtsdirektor B und Mag. W nicht nennen.

 

1.27. Laut Aktenvermerk des Vertreters der belangten Behörde vom 16. August 2006, 13.50 Uhr habe Mag. W, BMI/Abt. II/3, mitgeteilt, dass derzeit die vor dem neuerlichen Abschiebeversuch geäußerten Misshandlungsvorwürfe des Bf geprüft würden und die Abschiebung des Bf per Charterflug weiterhin betrieben werde. Der Bf sei bereits vom zuständigen U-Richter mittels Video-Konferenz einvernommen worden.

 

1.28. Anlässlich der Aufnahmeuntersuchung im PAZ der Bundespolizeidirektion Wien äußerte der Bf erstmals Misshandlungsvorwürfe.

 

1.29. Daraufhin wurde der Bf am 4. August 2006 vom Büro für interne Angelegenheiten niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Bf zu seiner Person befragt an, dass er in Sierra Leone geboren sei. Im Zuge der Befragung behauptete der Bf Misshandlungen durch die österreichischen Beamten während der Fahrt nach Österreich und nach der Ankunft bei der Polizeiinspektion Schärding.

 

2.1. Mit Schriftsatz vom 14. August 2006, eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 14. August 2006, erhob der Bf nunmehr vertreten durch den in der Präambel angeführten Rechtsanwalt Beschwerde. Beantragt wird „die verhängte Schubhaft umgehend zur Aufhebung zu bringen und an Kosten werden Euro 991,20“ verzeichnet.

 

Begründend wird ausgeführt, dass weder „der Schubhaftbescheid der BH Schärding noch jener der BPD Linz“ dem ausgewiesenen Vertreter zugestellt worden seien. Diese Vorgangsweise stelle einen Verfahrensmangel dar.

 

Weiters gehe der Rechtsvertreter davon aus, dass die Behörde offensichtlich nicht mehr an der Abschiebung interessiert sei, da der vorgesehene Abschiebetermin „11.08.2006“ nicht wahrgenommen worden wäre. „Wesentliche Voraussetzung der Aufrechterhaltung der Schubhaft sei, dass die Abschiebung geplant sei. Dies sei offensichtlich nicht der Fall. Sollte dies nach Ansicht der Behörde nach wie vor doch das Bestreben der Behörde sein, würde auf das Beschleunigungsgebot höflichst verwiesen und könne aufgrund des bisherigen Verhaltens der Behörde nunmehr davon ausgegangen werden, dass die Behörde offensichtlich an der Abschiebung nicht mehr interessiert sei“.

 

2.2. Aus dem Beschwerdeantrag und der Begründung ist erschließbar, dass der Rechtsvertreter die weitere Anhaltung für rechtswidrig erachtet hat.

 

3. Mit Schreiben vom 17. August 2006 hat die belangte Behörde die Fremdenakte der Bundespolizeidirektion Wien, der Bezirkshauptmannschaft Schärding (mit Stellungnahme) und der Bundespolizeidirektion Linz per Boten am 18. August 2006 übermittelt und eine ausführliche Gegenschrift erstattet. Neben ergänzenden Erhebungen hat die belangte Behörde das medizinische Anamneseblatt des PAZ Wien und das Einvernahmeprotokoll des Büros für interne Angelegenheiten beigeschafft, auf den Verdacht strafbarer Handlungen durch den Bf im Zuge des Abschiebungsversuches und erste Schritte des Untersuchungsrichters hingewiesen. Nach Darlegung des fehlgeschlagenen Abschiebungsversuchs am 31. Juli 2006 hat die belangte Behörde den konkreten Sicherungsbedarf mit dem bisherigen Verhalten des Bf begründet und bekannt gegeben, dass beabsichtigt sei, den Bf in etwa zwei Wochen mit einem Charterflug abzuschieben.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der Sachverhalt hinlänglich geklärt ist. Da im Wesentlichen Rechtsfragen zu klären waren, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3.2. Der vorliegende und festgestellte Sachverhalt ist, soweit beiden Parteien bekannt, unbestritten. Trotz anders lautender Vorbringen des Bf scheint seine Staatszugehörigkeit geklärt zu sein. Nach der Vorsprache bei der nigerianischen Botschaft in Wien gingen selbst Botschaftsangehörige davon aus, dass es sich beim Bf um einen nigerianischen Staatsangehörigen handelt. Auch der Rechtsvertreter, der den Bf zumindest (nach Kenntnis der einzelnen Aktenteile sämtlicher beteiligter Behörden) seit 5. Oktober 2005 vertritt, hat in der Beschwerdeschrift den Bf als nigerianischen Staatsangehörigen bezeichnet.

 

Während des gesamten Aufenthaltes des Bf in Österreich hat dieser kein Dokument vorgelegt, aus dem sich seine Staatsangehörigkeit ableiten ließe. Die „Identitätsfeststellung“ wurde schlussendlich durch die nigerianische Botschaft vorgenommen.

 

Das diesbezügliche Vorbringen des Bf, das von seinem Rechtsvertreter nicht einmal ansatzweise angesprochen wird, zeigt auf, dass er sich mit der von ihm gewählten Vorgangsweise ein Aufenthaltsrecht in Österreich sichern und eine allfällige Abschiebung verhindern wollte. Seine Behauptung, das Bundesasylamt hätte auf Grund eines Fehlers irrtümlich eine nigerianische Staatsbürgerschaft angenommen, ist als absolut unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar einzustufen. Die gesamte, im Asylverfahren vorgebrachte Verfolgungsgeschichte baut auf Sachverhalten in Nigeria auf und sowohl der Bf als auch seine Familie sollen sich vor seiner Flucht in Nigeria aufgehalten haben. In der Folge hat der Bf auch die Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria u.a. mit der Gefahr einer Doppelbestrafung begründet. Schon alleine daraus kann nicht auf eine „fehlerhafte Datenaufnahme“ durch das Bundesasylamt abgestellt werden. Der Bf hat weder zu diesem Zeitpunkt noch im gerichtlichen Verfahren auf diesen „Fehler“ hingewiesen. Erst als er dies feststellen musste, hat er wahlweise eine Zugehörigkeit zu Liberia bzw. Sierra Leone behauptet. Eine substantielle Untermauerung seines Vorbringens erfolgte zu keinem Zeitpunkt und – wie ausgeführt – hatte nicht einmal sein Rechtsvertreter bei der Beschwerdeeinbringung davon Kenntnis und ist noch von einer nigerianischen Staatsangehörigkeit ausgegangen.

 

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Bf die bevorstehende Abschiebung nicht nur zu vereiteln suchte, indem er sich mehrfach der Zwangsgewalt widersetzt hat, sondern auch Misshandlungsvorwürfe behauptet und seine Staatsangehörigkeit in Frage stellt.   

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Nach § 82 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006 (im Folgenden: FPG), hat der Fremde das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er

1.      nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.      unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder

3.      gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs. 1 FPG ist der unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (vgl. § 83 Abs. 4 FPG).

 

Der Bf wurde in Oberösterreich festgenommen und wird derzeit im PAZ der Bundespolizeidirektion Wien für die belangte Behörde in Schubhaft angehalten. Seine Beschwerde gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft ist zulässig, aber unbegründet.

 

4.2. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.   

 

Die Schubhaft ist nach dem § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.

 

4.3. Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung hielt sich der Bf nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.  Die belangte Behörde hat sich bei der Anordnung der Schubhaft auf § 76 Abs. 1 FPG gestützt.  

Auch wenn der Rechtsvertreter lediglich die weitere Anhaltung (vermutlich gemeint ab dem Zeitpunkt, als das BMfI die geplante Abschiebung kurzfristig verschoben hat) in Schubhaft für rechtswidrig erachtet, hatte der Oö. Verwaltungssenat im Hinblick auf § 83 Abs. 4 FPG eine umfassende Prüfung vorzunehmen.

 

Auf Grund des ausführlich dokumentierten und auch vom Bf nicht bestrittenen Verhaltens, das zur Vereitelung der Abschiebung geführt hat, seiner Aussagen und des vorliegenden, durchsetzbaren (weil rechtskräftigen) unbefristeten Aufenthaltsverbotes für das Bundesgebiet von Österreich ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass sich der Bf dem Verfahren (Abschiebung) entziehen werde. Der belangten Behörde ist somit auch zu folgen, dass der Zweck durch Anordnung gelinderer Mittel nicht erreicht werden konnte.

 

Die Verhängung der Schubhaft ist verhältnismäßig, denn dem Recht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit steht das Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber. Auch der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner ständigen Judikatur fest, dass die Einhaltung fremdenpolizeilicher Vorschriften für den österreichischen Staat, vor allem in Zeiten eines erhöhten Zuwanderungsdrucks, von eminentem Interesse ist. Um diese zu gewährleisten, ist der Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit des Bf notwendig.

 

Wie bereits ausgeführt, dürfte auch der Rechtsvertreter davon ausgegangen sein, da er weder den Schubhaftbescheid noch die Anhaltung bis zum geplanten Abschiebezeitpunkt bekämpft hat.

 

Den Sachverhaltsfeststellungen lässt sich eindeutig und nachvollziehbar entnehmen, dass es dem Bf ausschließlich darum geht, eine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern. 

   

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Sachverhalt richtig beurteilt und ist zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass der Bf nicht gewillt ist in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft waren sowohl zum Zeitpunkt der Entscheidung als auch zum Zeitpunkt der Überprüfung durch den Oö. Verwaltungssenat gegeben.

 

4.4.1. Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

 

Gemäß Abs. 2 darf die Schubhaft so lange aufrecht erhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs. 3 und 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

 

Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden,

  1. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder
  2. weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder
  3. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als zehn Monate in Schubhaft angehalten werden (§ 80 Abs. 4 FPG).

 

4.4.2. Unbestritten hat der Bf die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der angewendeten Zwangsgewalt widersetzt hat. Wegen seines Verhaltens am Flughafen Frankfurt wurde er wegen des Verdachtes des Widerstands gegen die Staatsgewalt angezeigt. Sein in der Folge in Österreich gesetztes Verhalten ist ebenfalls Gegenstand gerichtlicher Untersuchungen (siehe AV der belangten Behörde vom 16. August 2005). Da der Bf die Abschiebung einerseits gewaltsam vereitelte und andererseits im Falle einer gewaltsamen Abschiebung nach Nigeria androhte,  sich umzubringen, wurde der Abschiebeversuch abgebrochen.

 

Wie von der belangten Behörde anschaulich geschildert und auch oben unter Punkt 1 ausführlich dargelegt, ist die Nichtvornahme der Abschiebung ausschließlich dem Verhalten des Bf zuzurechnen.

 

Trotz der Vereitelung der Abschiebung durch den Bf hat die belangte Behörde versucht, die Dauer der Schubhaft so kurz wie möglich zu halten und unverzüglich eine neuerliche Charterabschiebung terminlich ins Auge gefasst. Beabsichtigt ist, den Bf in etwa zwei Wochen nach Nigeria abzuschieben. Die gesetzeskonforme Vorgangsweise hat der Bf aber dadurch zunichte gemacht, indem er einerseits die Drohung sich im Falle der Abschiebung umzubringen weiter im Raum stehen ließ und andererseits neuerlich seine Staatsangehörigkeit in Frage gestellt hat. Darüber hinaus brachte der Bf Misshandlungsvorwürfe gegen die einschreitenden Beamten vor, um durch allenfalls notwendige gerichtliche Untersuchungshandlungen die Nichtvornahme der Abschiebung zu erreichen.

 

Nachdem seitens der belangten Behörde unverzüglich die erforderlichen Erhebungen eingeleitet und – erkennbar – strategische Überlegungen angestellt worden waren, um zum nächstmöglichen Termin  (laut AV der belangten Behörde vom 16. August 2006: in ca. zwei Wochen) neuerlich die Abschiebung des Bf vornehmen zu können, wobei es galt, in die Planungen den angekündigten Selbstmord bzw. einen weiteren beabsichtigten Widerstand einzubeziehen und entsprechend hintanzuhalten, war der Beschwerde und der darin geäußerten Vermutung – die belangte Behörde sei an der Abschiebung nicht mehr interessiert – nicht zu folgen.

 

Bei der Würdigung des Gesamtverhaltens des Bf und seinen Aussagen vor den verschiedenen Behörden und Instanzen ist seine Intention erkennbar, seine geplante Abschiebung mit allen Mitteln zu vereiteln.

 

Da die belangte Behörde nach wie vor beabsichtigt, den Bf zum nächstmöglichen Charterflugtermin nach Nigeria abzuschieben, ist weder der Grund für die Anordnung der Schubhaft weggefallen noch kann davon gesprochen werden, dass das Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

 

Vom nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt rückgerechnet wurde der Bf innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als zehn Monate in Schubhaft angehalten. Nachdem der Bf unbestritten die Abschiebung am 31. Juli 2006 vereitelt hat, indem er sich der Zwangsgewalt widersetzte, konnte die Schubhaft im Sinne des § 80 Abs. 4 FPG weiter aufrecht erhalten werden. Im Hinblick auf die Vorkommnisse am 31. Juli 2006 und die nachfolgenden Äußerungen des Bf (Selbstmorddrohung, angekündigte Vereitelung einer weiteren Abschiebung, Misshandlungsvorwürfe) ist der belangten Behörde ein entsprechender Vorbereitungszeitraum für die vorzunehmende Problemabschiebung einzuräumen, um den Eingriff in die Rechte des Bf auf möglichst schonende Art und Weise vorzunehmen. Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die zuständige Behörde beim ersten Abschiebeversuch bereits drei besonders geschulte Beamte eingesetzt hatte und diese am unerwarteten Widerstand des Bf gescheitert sind.

 

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Nichtvornahme der Abschiebung ausschließlich dem Verhalten des Bf zuzurechnen ist.

 

4.5. Auf Grund der Aktenlage ist erkennbar, dass die belangte Behörde nach Abschluss der Vorbereitungsarbeiten die Abschiebung des Bf nach Nigeria unverzüglich vornehmen wird. Da zum Entscheidungszeitpunkt die weitere Anhaltung des Bf auf § 80 Abs. 4 FPG gestützt werden kann, war die Beschwerde abzuweisen und gemäß § 83 Abs. 4 leg.cit. festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.  

 

4.6. Zum behaupteten Verfahrensmangel – Unterlassung der Zustellung der Schubhaftbescheide an den Rechtsvertreter – ist auf § 76 Abs. 4 FPG hinzuweisen. Der Bf hat bei der Inschubhaftnahme nicht darauf hingewiesen, dass er einen Zustellbevollmächtigten hat. § 76 Abs. 4 FPG lässt sich nicht entnehmen, dass die belangte Behörde gehalten gewesen wäre, entsprechende Erhebungen zu pflegen oder den Bf nach einem allfälligen Vertreter zu befragen. Aus dem Vorlageakt geht hervor, dass die belangte Behörde die erforderlichen EKIS-Abfragen getätigt hat. Daraus ließ sich keine Zustellbevollmächtigung ableiten. Als die belangte Behörde im Wege der Schubhaftbeschwerde nachträglich von der Vertretungsbefugnis Kenntnis erlangte, hat sie dem in der Präambel angeführten Rechtsvertreter unverzüglich eine Bescheidausfertigung zugestellt.

 

5. Gemäß § 79a AVG iVm § 83 Abs. 2 FPG hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, abgewiesen oder zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs. 3 AVG).

 

Beim gegenständlichen Verfahrensergebnis war dem Bund als dem zuständigen Rechtsträger auf Antrag der belangten Behörde der Vorlage- und Schriftsatzaufwand (51,50 Euro und 220,30 Euro) nach den Pauschalbeträgen der geltenden UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 334/2003) und damit ein Verfahrensaufwand in der Höhe von insgesamt 271,80 Euro zuzusprechen. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabe- und Beilagegebühren in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

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