Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-400845/5/WEI/BP/Ps

Linz, 03.10.2006

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerde des O A, geb. , derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt Suben, wegen Anordnung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung unmittelbar im Anschluss an die Entlassung aus der Strafhaft durch Bescheid des Bezirkshauptmanns von Schärding vom 17. Juli 2006, Zl. Sich 40-8804,den Beschluss gefasst:

 

 

            Die Beschwerde wird wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006) iVm §§ 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

 

 

B e g r ü n d u n g :

 

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Schärding vom 17. Juli 2006, Sich 40‑8804, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung unmittelbar im Anschluss an seine Entlassung aus der Strafhaft auf Grundlage der §§ 76 Abs 1 und 3, 77 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) iVm § 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) angeordnet.

 

Begründend wird dazu im bezeichneten Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf nicht die österreichische Staatsbürgerschaft sondern - nach eigenen Angaben – die Staatsbürgerschaft hat und somit Fremder gemäß § 2 Abs 4 Z 1 FPG ist. Er wurde zuletzt am 12. Jänner 2006 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu Zl. 43 Hv 208/2006d, rechtskräftig seit 12. Jänner 2006, nach § 28 Abs 2 und 3 (1. Fall) des Suchtmittelgesetzes (= große Menge Suchtgift) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde eine zuvor noch mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Februar 2004, Zl: 63 E Hv 6/2004v, teilbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von insgesamt 9 Monaten wegen einer auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Straftat (gewerbsmäßige Suchtgiftüberlassung nach § 27 Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 iVm § 15 StGB) hinsichtlich ihres bedingten Teils von 6 Monaten widerrufen. Am 31. Jänner 2006 wurde der Bf von der Justizanstalt Wien Josefstadt zur weiteren Strafhaftverbüßung in die Justizanstalt Suben überstellt und das Strafhaftende mit 30. Dezember 2007 (1/2 = 30. November 2006, 2/3 = 10. April 2007) errechnet.

 

Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen bestehe gegen den Bf ein – unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ausgesprochenes – unbefristetes Aufenthaltsverbot der BPD Wien (Bescheid vom 21. Februar 2006, Zl. III‑1154087/FrB/06, rechtskräftig nach Berufung seit 3. Mai 2006).

 

Zu dem im Bundesgebiet anhängig gewesenen Asylverfahren des Bf könne dem Asylinformationssystem (AIS) entnommen werden, dass der Asylantrag (EDV-Zl. 03 08.872), gestellt am 17. März 2003 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, seit 25. Dezember 2004 erstinstanzlich rechtskräftig negativ beschieden wurde und die gleichzeitig durch die Asylbehörde ausgesprochene Ausweisung seit ebenfalls 25. Dezember 2004 in erster Instanz in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Die dem Bf im Asylverfahren zuerkannte Aufenthaltsberechtigung (gültig ab 10. November 2004), sei am 3. März 2005 widerrufen worden. Der Bf besitzt kein Reisedokument, weshalb seine Identität und Nationalität nur aufgrund seiner eigenen Angaben angenommen werden könne. Darüber hinaus sei er völlig mittellos.

 

Es wurde zwischenzeitlich am 5. Juli 2006 im Wege des Bundesministeriums für Inneres bei der Vertretung des Staates N um ein Heimreisezertifikat für den Bf zum Zweck der Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet angesucht. Eine Vorführung seiner Person zur persönlichen Befragung bei der n Botschaft sei jedoch noch erforderlich.

 

Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen dieses Verfahrens sei dem Bf gemäß § 45 AVG in der Justizanstalt Suben persönlich am 27. Juni 2006 nachweislich ausgehändigt worden. In seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2006 führte der Bf aus, dass er die gegen ihn getroffenen und geplanten Maßnahmen im Bereich des Fremden- sowie Asylrechts zur Kenntnis nehme, äußerte jedoch den Wunsch – im Falle der Nichtausstellung eines Heimreise­zertifikates durch sein Heimatland N – in ein Land seiner Wahl ausreisen zu können.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde Schubhaft an, um die Ausstellung des bei der n Vertretungsbehörde bereits angeforderten Heimreisezertifikats für den Bf auch abwarten zu können und um die Abschiebung des Bf auch bei Einlangen des Heimreisezertifikats nach seiner Entlassung aus der Strafhaft gewährleisten zu können. Im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erscheine aufgrund der Einstellung des Bf zur österreichischen Rechtsordnung sowie aufgrund der daraus resultierenden gerichtlichen Verurteilungen, der bisher unbestätigten Identität und Nationalität und seines derzeit unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet der Republik Österreich die Schubhaftanordnung/-verhängung gerechtfertigt und diene zur Sicherung der Abschiebung.

 

Die Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG komme nicht in Frage, da aufgrund des dargestellten Sachverhalts und insbesondere auch wegen der mangelnden Beteiligung des Bf am Asylverfahren durch zweimaligen unbekannten Aufenthalt, was jeweils eine Einstellung des Verfahrens bis zum neuerlichen Bekanntwerden seines tatsächlichen Aufenthalts nach sich zog, zu befürchten sei, dass der Bf bei mangelnder Verhängung der Schubhaft nach verbüßter Haftstrafe sofort untertauchen würde.

 

2.1. Mit Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom 27. Juli 2006, Zl. VwSen-400832/4/Ste/BP/Se, wurde bereits eine am 24. Juli 2006 eingelangte Schubhaftbeschwerde des Bf als unzulässig zurückgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Bf am 1. August 2006 in der Justizanstalt Suben zugestellt und erwuchs am gleichen Tag in Rechtskraft.

 

In der Begründung dieser Vorentscheidung wurde ausgeführt, dass unbestritten sei, dass der Bf einerseits nicht in Oberösterreich und andererseits auch nicht auf der Basis des FPG festgenommen worden ist. Der Bf sei in Oberösterreich auch sonst nicht auf Grund des FPG festgenommen worden, sondern befinde sich auf Grund von Verurteilungen durch das Landesgericht für Strafsachen Wien in Strafhaft in der Justizanstalt Suben. Es sei daher kein Anknüpfungspunkt für eine Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenats erkennbar. Damit liege aber keine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vor (in diesem Sinn bereits die Entscheidungen des Oö. Verwaltungssenats vom 17. Februar 2006, Zl. VwSen-400769/4, und vom 25. April 2006, Zl. VwSen-400781/6). Die Beschwerde wurde daher nach § 83 Abs. 2 FPG iVm § 67c Abs. 3 AVG mangels Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenats als unzulässig zurückgewiesen.

 

2.2. Der Bf befindet sich nach wie vor in Strafhaft und soll erst nach Entlassung aus dieser Haft in Schubhaft genommen werden. Gegen die Anordnung der Schubhaft nach der Strafhaft richtet sich die vorliegende, am 28. September 2006 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangte Beschwerde. Darin bringt der Bf inhaltlich keine Einwendungen gegen die Darstellung im bekämpften Schubhaftbescheid vor. Er verweist als Begründung nur auf die bereits angeführten Asylgründe und dass er darüber hinaus in Österreich ein geregeltes Leben anstrebe.

 

2.3. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und zum Verfahrensstand festgestellt, dass seit der ersten Schubhaftbeschwerde keine Änderung eingetreten ist.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt schon aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 83 Abs 2 Z 1 FPG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem oben dargestellten und in der Beschwerde unwidersprochen gebliebenen Sachverhalt aus.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Wie im oben angeführten Sachverhalt dargestellt, hat der Oö. Verwaltungssenat mit dem am 1. August 2006 erlassenen Bescheid vom 27. Juli 2006, Zl. VwSen-400832/4/Ste/BP/Se, die erste Schubhaftbeschwerde des Bf als unzulässig zurückgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs damit in Rechtskraft.

 

In der vorliegenden Schubhaftbeschwerde bringt der Bf keine neuen Tatsachen vor, die geeignet sind, eine neue Beurteilung durch den Oö. Verwaltungssenat herbeizuführen. Die Beschwerde war daher wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1.      Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2.      Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Dr. W e i ß

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum