Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105732/2/BR

Linz, 14.08.1998

VwSen-105732/2/BR Linz, am 14. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn Josef P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. Juni 1998, Zl. VerkR96-18700-1997, wegen Übertretung der StVO 1960 zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm. § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG; II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten wird für das Berufungsverfahren ein Kostenbeitrag von 60 S (20 % der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 99 Abs.3 lit.a iVm § 8 Abs.4 StVO 1960 eine Geldstrafe von 300 S und für den Nichteinbringungsfall zwölf Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 28. November 1997 vor 23.50 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen, in Timelkam vor dem Gasthaus "H" in der Straße 3, auf der B 1 abgestellt und dann zumindest bis ca. 23.55 Uhr am Gehsteig zwischen der Fahrbahn der B 1 und der Liegenschaft straße 3 abgestellt habe. 2. Begründend stützte die Erstbehörde ihre Entscheidung auf die auf Grund dienstlicher Wahrnehmung erstattete Anzeige des AbtInsp. S des GP Timelkam. Dieser Zeuge habe angegeben, daß sich an der angeführten Stelle ein erkennbarer durchgehender Gehsteig befände. Dies habe der Zeuge auch an Hand einer Skizze dargetan.

2.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner am Erkenntnisoriginal handschriftlich ausgeführten und der Erstbehörde fristgerecht übermittelten Berufung. Er bringt darin inhaltlich sinngemäß zum Ausdruck, daß sich an der betreffenden Stelle (straße 3) kein Gehsteig, sondern zwei Bäume befänden. Der Berufungswerber kritisiert dann in einer inhaltlich nur schwer verständlichen Weise die vom Meldungsleger erstellte Skizze. Der Berufungswerber vermeint ferner, daß von den Grundeigentümern keine Stellungnahme im Hinblick auf die Widmung der angeführten Verkehrsfläche eingeholt worden sei.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, VerkR96-18700-1997. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

5. Der ausführlichen Anzeige vom 16. Dezember 1997 ist zu entnehmen, daß der Berufungswerber vom Meldungsleger wegen der Abstellposition seines Fahrzeuges beanstandet wurde. Der Berufungswerber hat daraufhin gemeint, daß er hier stehen bleiben könne, weil für andere Fahrzeuge noch genügend Platz zum Vorbeifahren wäre. Im Verlaufe der Amtshandlung versuchte der Berufungswerber den einschreitenden Beamten durch entsprechende Bemerkungen zu provozieren. Bereits im Zuge der Amtshandlung äußerte sich der Berufungswerber gegenüber dem Meldungsleger dahingehend, daß er ohnedies nichts bezahlen werde.

5.1. Der unabhängige Verwaltungssenat sieht keine Veranlassung an den Angaben des Meldungslegers Zweifel zu hegen. Insbesondere vermögen keine wie immer gearteten Zweifel daran aufkommen, daß einem jahrelang straßendiensterfahrenen Abteilungsinspektor die Qualifizierung einer Verkehrsfläche als Gehsteig keine Probleme bereite. Die im Akt erliegende Skizze ergänzt seine Anzeigeangaben, während der Berufungswerber diesen Angaben in seinen Ausführungen mit logischen Fakten nicht entgegenzutreten vermag. Nicht nachvollziehbar ist, wenn der Berufungswerber mit seinem Hinweis, eine Autolänge weiter vorne gestanden zu sein, meint, dem Tatvorwurf damit mit Erfolg entgegentreten zu können. Es liegt in der Natur eines Gehsteiges, daß dieser sich parallel zur Fahrbahn erstreckt und es daher nicht darauf ankommen kann, ob ein Fahrzeug eine Fahrzeuglänge weiter vorne oder hinten auf einem Gehsteig abgestellt ist. Auf Grund des sich aus dem Akt ergebenden Verhaltens des Berufungswerbers, welches hier nicht zur Beurteilung steht, insbesondere jedoch aus den zum Teil ins Unsachliche gehenden Bemerkungen in der Berufung, vermag dem Berufungswerber im Gegensatz zum Meldungsleger keine Glaubwürdigkeit im Hinblick auf die Bestreitung des Tatvorwurfes zuerkannt werden. Dem Vorbringen des Berufungswerbers vermag letztlich auch mangels inhaltlicher Substanz nicht gefolgt werden.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen.

6.1. Gemäß § 8 Abs.4 StVO 1960 (erster Satz) ist die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahrstreifen, Radwegen und Geh- und Radwegen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, verboten. Zumal es sich bei der vom Berufungswerber benutzten Verkehrsfläche einwandfrei erkennbar um einen Gehsteig gehandelt hat, ist ihm das Abstellen seines Fahrzeuges auf dieser Verkehrsfläche als rechtswidrig vorzuwerfen. Es konnte dabei grundsätzlich dahingestellt bleiben, wie lange ein derartiges Abstellen gewährt hat.

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Zutreffend hat die Erstbehörde dem Berufungswerber auch den Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zuerkannt. Zusammenfassend kann zur Strafbemessung festgestellt werden, daß mit einer Geldstrafe in der Höhe von bloß 300 S äußerst milde vorgegangen wurde und damit auch dem Strafausmaß nicht mit Erfolg entgegengetreten werden konnte. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten. Beilagen Dr. B l e i e r

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