Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420467/14/BMa/Ps VwSen-440069/2/BMa/Ps

Linz, 13.09.2006

 

                                                          B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann aus Anlass der rechtzeitigen Beschwerde des P W vom 25. März 2006 (eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 28. März 2006) wegen eines Vorfalls vom 24. März 2006, bei dem er durch der Polizeidirektion Wels zuzurechnende Organe aus seiner Wohnung weggewiesen und gegen ihn ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde, beschlossen:

 

Das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat wegen der Maßnahmenbeschwede und der Beschwerde wegen schlichten Polizeihandelns gegen die Amtshandlungen am 24. März 2006 wird eingestellt.

 

Begründung:

 

1. Der vom Beschwerdeführer angeführte Sachverhalt stand im Widerspruch zu dem in der Gegenschrift der Bundespolizeidirektion Wels vom 10. April 2006 angeführten. Aus diesem Grund und zur Klärung des genauen Umfangs der Beschwerde des nicht rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers wurde eine mündliche Verhandlung für den 1. September 2006 anberaumt. Nachdem der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erklärt hatte, sowohl den „Hinauswurf“ und das nachfolgende Betretungsverbot in Beschwer ziehen zu wollen (beide Beschwerdepunkte wurden bereits in seiner Eingabe erwähnt, obwohl er sich ausdrücklich im vorletzten Absatz nur gegen das Betretungsverbot gewandt hatte), zog er anlässlich der mündlichen Verhandlung seine Beschwerde vom 25. März 2006 zur Gänze zurück. Im Gegenzug dazu erklärte der Vertreter der belangten Behörde einen Kostenverzicht abzugeben.

 

2. Die Beschwerde des Herrn P W vom 25. März 2006 war daher analog dem § 33 Abs.1 VwGG, welche Regelung die Bestimmung des § 67c Abs.3 AVG sachgerecht ergänzt, für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dies hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides (dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht71999 RZ 376) zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

 

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