Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-500136/5/Kl/Pe

Linz, 05.10.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die IX. Kammer (Vorsitzender Vizepräsident Mag. Dr. Steiner, Berichterin Dr. Klempt, Beisitzerin Mag. Bismaier) über die Berufung der B GesmbH, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. C D, Dr. E G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16.3.2006, VerkR-630.078/46-2005-Haf/Eis, wegen Wiedererteilung der Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie 8040 S – St. F/I – S bei gleichzeitiger Erweiterung der Streckenführung zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30.11.1990, VerkR-19.297/9-1990-I/Dre, wurde dem Ansuchen der B GesmbH in vom 3.9.1990 um Erteilung der Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auf der Strecke S – Krankenhaus – Weberspitz – Gopperding – Mariental – Bubing – Bahnhofstraße – Stadtplatz (Rundkurs) und Stadtplatz – Passauerstraße – Kainzbauernweg (bis zum Haus Kainzbauernweg) und zurück zum Stadtplatz auf die Dauer von 15 Jahren für den Betrieb während des ganzen Jahres stattgegeben. Die Konzession endete mit 30.11.2005.

 

Mit Antrag vom 1.7.2005, verbessert am 15.7.2005, wurde um die Wiedererteilung der Konzession bei gleichzeitiger Erweiterung der Streckenführung für die Dauer von zehn Jahren angesucht.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24.11.2005, VerkR-630.078/41-2005/Haf/Eis, wurde diesem Ansuchen stattgegeben „und die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie 8040 S – St. F/I – S bei sonst unverändertem Inhalt der bisherigen Konzession bis zum Abschluss des mit Schreiben vom 25.7.2005, VerkR-630.078/33-2005-Haf/Eis, eingeleiteten Ermittlungsverfahrens, längstens jedoch bis zum 31.3.2006 wiedererteilt“. Dieser Bescheid stützte sich auf § 57 Abs.1 AVG und blieb unangefochten.

Mit Schriftsatz vom 27.3.2006 wurde um die weitere Verlängerung der bis zum 31.3.2006 vorläufig wiedererteilten Konzession im damals wiedererteilten Umfang angesucht.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16.3.2006, VerkR-630.078/46-2006-Haf/Eis, wurde in Spruchabschnitt I „dem Ansuchen der B GmbH, vom 1. bzw. 15.7.2005 nicht stattgegeben und die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie 8040 S – St. F/I – S nicht wiedererteilt.“ Im Spruchabschnitt II wurde der B GmbH, die Genehmigung zur Erweiterung der Linienführung der Kraftfahrlinie 8040 um näher bezeichnete Streckenabschnitte nicht erteilt.

 

2. Gegen den letztgenannten Bescheid richtet sich die Berufung vom 3.4.2006, mit welcher die Bescheidaufhebung sowie die Feststellung, dass den Anträgen der Berufungswerberin vom 1.7. und 15.7.2005 um Wiedererteilung der Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie 8040 S – St. F/I – S bei gleichzeitiger Streckenerweiterung im beantragten Ausmaß stattgegeben wird und die beantragten Bewilligungen – allenfalls unter Anordnung von Auflagen – erteilt werden, beantragt wurden. Begründend wurde auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere Verletzung des Parteiengehörs sowie Unterlassung der Abhaltung einer Verhandlung an Ort und Stelle sowie die Verletzung der Begründungpflicht geltend gemacht. Insbesondere wurde auf unrichtige Sachverhaltsfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung hingewiesen und auf ein zwischenzeitig von der Berufungswerberin in Auftrag gegebenes Gutachten des Verkehrsplaners DI J K vom 28.3.2006 verwiesen. Das vorgelegte Gutachten ergebe massive Unrichtigkeiten im Gutachten des Amtssachverständigen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde die von ihr angenommenen Versagungsgründe durch die Vorschreibung von Auflagen beseitigen können.

 

3. Der Landeshauptmann von Oberösterreich als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, kann eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 67d Abs.2 Z1 AVG entfallen.

 

4. Im Zuge des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat wurde von der belangten Behörde ein Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31.7.2006, VerkR-630.078/59-2006-Haf/Eis, vorgelegt, mit welchem dem Ansuchen der B GesmbH vom 5.5.2006 um Erteilung der Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auf der Strecke S – St. F/I – S mit näher bezeichneter Streckenführung bis zum 31.7.2014 stattgegeben wurde. Dieser Bescheid wurde gemäß telefonischer Auskunft der belangten Behörde mit 17.8.2006 rechtskräftig.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 59 Abs.1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge …. und zwar in der Regel zur Gänze zu erledigen.

 

Gemäß § 68 Abs.1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr zugrunde liegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs.2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Gemäß § 68 Abs.2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom Unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

 

Wenn gegen den Bescheid ein ordentliches Rechtsmittel nicht (mehr) zulässig, dieser also formell rechtskräftig ist, soll über die mit ihm entschiedene Sache – grundsätzlich – nicht neuerlich entschieden werden (ne bis in idem), es liegt entschiedene Sache, res iudicata, vor. Der formell rechtskräftige Bescheid ist damit – grundsätzlich – unabänderlich; die getroffene Entscheidung unwiederholbar (vgl. Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Anm. 12 zu § 68 AVG).

 

5.2. Im Grunde des eingangs aufgezeigten Verfahrensganges steht fest, dass über den auch dem gegenständlich angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Antrag vom 1.7.2005, verbessert am 15.7.2005, auf Wiedererteilung der Konzession und Erweiterung der Streckenführung bereits mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24.11.2005 rechtskräftig abgesprochen wurde, wobei nach dem Wortlaut des Spruchabschnittes I „bei sonst unverändertem Inhalt der bisherigen Konzession“ die beantragte Erweiterung der Streckenführung nicht genehmigt wurde. Es liegt somit eine entschiedene Sache vor, die für eine weitere Bescheiderlassung keinen Raum lässt.

 

Der nunmehr mit Berufung angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16.3.2006 ist daher bei bereits entschiedener Sache ergangen und verstößt gegen den Grundsatz ne bis in idem gemäß § 68 AVG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit dem bereits ergangenen Bescheid vom 24.11.2005 dem Berufungswerber ein Recht erwachsen ist, sodass diese Verwaltungsangelegenheit einer amtswegigen Abänderung gemäß § 68 Abs.2 AVG nicht zugänglich ist. Darüber hinaus erging der angefochtene Bescheid vom 16.3.2006 in einem gemäß § 2 Abs.1 Kraftfahrliniengesetz – KflG vorgesehenen Antragsverfahren, ohne dass ein über den bereits erledigten Antrag vom 1. bzw. 15.7.2005 hinausgehender Antrag gestellt wurde.

 

5.3. Schließlich ist aber auch zu berücksichtigen , dass mit dem weiters angeführten Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31.7.2006 einem Antrag vom 5.5.2006 auf Erteilung der Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie 8040 auf der Strecke S – St. F/I – S (ohne Erweiterungsstrecke) rechtskräftig mit 17.8.2006 – trotz noch anhängigem Berufungsverfahren  über die Versagung der Wiedererteilung der Konzession – stattgegeben wurde, sodass auch im Grunde dieser Konzessionserteilung ein neuerlicher Abspruch über die selbe Konzessionsstrecke und den selben Konzessionswerber ebenfalls unter Berücksichtigung des Grundsatzes der rechtskräftig entschiedenen Sache nicht mehr möglich ist.

 

Es war daher mit der ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Bescheides vorzugehen.

 

6. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 64,80 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Wolfgang Steiner

 

 

Beschlagwortung:

rechtskräftige Konzessionserteilung, entschiedene Sache

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum