Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510087/7/Sch/Hu

Linz, 14.09.2006

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine V. Kammer (Vorsitzender: Mag. Kisch; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Kofler) über die Berufung  des Herrn CH vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. JK vom 22.6.2006 gegen zwei Auflagen im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20.4.2006, VT-29333/2006, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 13.9.2006 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die angefochtenen Auflagen wie folgt zu lauten haben:

 

Z2: Der Bildwechsel muss mindestens 2 Sekunden dauern.

Z3: Zwischen den Bildwechseln muss das Werbebild mindestens 10 Sekunden still stehen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 20.4.2006, VT-29333/2006, wurde Herrn CH gemäß §§ 28 und 33 KFG 1967 die Änderung des Lastkraftwagens, Fahrgestell-Nummer ………………., der Marke Mercedes Benz Sprinter 413CDI, in Form des Anbaus einer seitlich schwenkbaren Wechselwerbefläche (Scroller) am Fahrzeugheck unbeleuchtet und nicht rückstrahlend unter Vorschreibung dreier Auflagen genehmigt.

 


Die drei erwähnten Auflagen lauten:

  1. Der Klappmechanismus der Werbefläche ist gegen unbeabsichtigtes Öffnen zu sichern.
  2. Der Bildwechsel muss in einer Zeit von 8 bis 15 Sekunden abgeschlossen sein.
  3. Zwischen den Bildwechseln muss das Werbebild mindestens 30 Sekunden still stehen.

 

2. Gegen die Auflagenpunkte 2. und 3. hat der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Behörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte durch eine Kammer zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs ist festzuhalten, dass der Oö. Verwaltungssenat mit dem gegenständlichen Vorgang bereits einmal befasst war. In der hiesigen Berufungsentscheidung vom 20.12.2005, VwSen-510080/6/Sch/Hu, wurde die auf Abweisung des Antrages lautende erstbehördliche Entscheidung behoben und die beantragte Fahrzeugänderung grundsätzlich für bewilligungsfähig erachtet. Gleichzeitig wurde der Erstbehörde die Vorschreibung von Auflagen zur Hintanhaltung einer unvertretbaren Gefahr für die Verkehrssicherheit, etwa im Hinblick auf die Dauer des Wechselvorganges, die Frage der Reflektierung oder einer Beleuchtung etc., anheim gestellt..

 

4. Die Erstbehörde hat hierauf mit dem nunmehr zum Teil angefochtenen Bescheid die beantragte Bewilligung unter den drei eingangs zitierten Auflagen erteilt.

 

Dem primären Berufungsantrag, die beiden verfahrensgegenständlichen Auflagepunkte völlig entfallen zu lassen, konnte aus Gründen der Verkehrssicherheit von vornherein kein Erfolg beschieden sein. Diese Einsicht ist letztlich auch beim Berufungswerber gegeben, zumal er entsprechende Eventualanträge gestellt hat.

 

Im Rahmen der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung wurde zwischen dem Antragsteller und der Erstbehörde insofern Konsens erzielt, wonach einvernehmlich eine Formulierung der beiden Auflagen wie folgt zu erfolgen hätte:

 


Z2: Der Bildwechsel muss mindestens 2 Sekunden dauern.

Z3: Zwischen den Bildwechseln muss das Werbebild mindestens 10 Sekunden still stehen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hegt keine Bedenken, dass durch die erwähnten Auflagen in der nun vorliegenden Form noch hinreichend dafür vorgesorgt ist, dass es insbesondere im Zeitraum des Wechsels der Werbungen zu keiner Gefährdung der Verkehrssicherheit durch eine übermäßige Ablenkung anderer Fahrzeuglenker kommt. Es konnte daher die Berufungsentscheidung in diesem Sinne getroffen werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Für die Berufungsschrift ist eine Eingabegebühr von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Kisch

 

 

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