Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521241/13/Bi/Be

Linz, 29.09.2006

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M R, vom 13. Februar 2006 gegen den Bescheid des Bezirkshaupt­mannes von Perg vom 31. Jänner 2006, VerkR21-402-2006, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Aufforderung, den Führerschein unverzüglich abzuliefern, zu Recht erkannt:

 

      Der Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BH Perg am 2. August 1965, VerkR-364/65, für die Klassen A, B und F erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 8, 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.2 FSG für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung, gerechnet ab 31. Jänner 2006, 13.00 Uhr entzogen. Weiters wurde der Bw gemäß § 29 FSG aufgefordert, den Führerschein unverzüglich abzuliefern.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 1. Februar 2006.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz  AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei noch bei weiteren Ärzten in Untersuchung und ersuche, alle Befunde dieser Untersuchungen einzusehen und ein neues Rechtsgutachten zu erstellen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Einholung weiterer medizinischer FA-Stellungnahmen und eines neuen Gutachtens gemäß § 8 FSG.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Ver­kehrs­sicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs.2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung aufgrund des gemäß § 24 Abs.4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Nach einem Bericht der Polizeiinspektion Perg vom 12. Jänner 2006 lenkte der Bw an diesem Tag gegen 9.30 Uhr den Pkw auf der B3c von Perg kommend in Richtung Arbing, wobei er bei Strkm 207.5 über die Fahrbahnmitte auf den linken Fahrstreifen kam und gegen den entgegenkommenden Pkw PE-835BE stieß. Er konnte sich bei der Unfallserhebung nicht an den Verkehrsunfall erinnern und wurde mit Verdacht auf Schlag- oder Schwächeanfall ins AKH Linz eingeliefert.

Der Bw wurde mit Bescheid der Erstinstanz vom 18. Jänner 2006, VerkR21-402-2006, aufgefordert, binnen sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten zur gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B und F zu erbringen, zumal gemäß § 24 Abs.4 FSG Bedenken hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung bestünden. Das von der Amtsärztin der BH Perg, Dr. E S, erstellte Gutachten gemäß § 8 FSG vom 31. Jänner 2006, San20-16-28-2006, lautete auf "nicht geeignet" und wurde damit begründet, der Bw habe am 10. Jänner 2006 in einem Verwirrtheitszustand einen Verkehrsunfall mit einem entgegenkommenden Pkw verursacht und könne sich weder an die Fahrt noch an den Unfall erinnern. Laut vorläufigem Entlassungsbericht des AKH Linz seien eine vorübergehende globale Erinnerungslosigkeit und ein Bluthochdruckleiden festge­stellt worden. Wegen Verdacht auf ein Schlafapnoe­syndrom sei ein Termin in der Schlafambulanz und ein weiterer in der Schlag­anfallambulanz vereinbart worden. Bis zur Vorlage dieser Befunde sei die Fahrtauglichkeit nicht mehr gegeben, weil die Gefahr eines Sekundenschlafs bestehe und Bluthochdruck ein Risiko für das Auftreten eines Schlaganfalls darstelle. 

Daraufhin erging der angefochtene Bescheid, dem aber die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde.

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde eine FA-Stellungnahme der Fachärztin Für Neurologie und Psychiatrie Frau Dr. G R, Perg, vom 16. Februar 2006 vorgelegt, wonach der Bw am Unfallstag eine transiente Global­amnesie erlitten haben dürfte. Ein Hinweis auf eine Demenz finde sich bei der Unter­suchung am 16. Februar 2006 nicht. Im D2-Test nach Brickenkamp erreicht der Bw zwar unter dem Durchschnitt liegende Werte, wobei aber für seine Altersgruppe - der Bw ist am 2.10.1933 geboren - keine Referenzwerte vorliegen. Da solche Global­amnesien nur sehr selten in geringem Prozentsatz rezividierten, meist Einzel­geschehen darstellten und keine Demenz nachweisbar sei, spreche nichts gegen das weitere Lenken von Kraftfahrzeugen

Die Entlassungsdiagnose des AKH Linz vom 7.3.2006 lautete ua auf Demenz vom Alzheimertyp, akuter Verwirrtheitszustand, zweimalige komplex fokale Anfälle mit prolongierter postiktaler Verwirrtheit (2.Ereignis), vaskuläre Leukenzephalopatie, arterielle Hypertonie.

Laut FA-Stellungnahme Dris L H, FA für Innere Medizin in Perg, vom 20.3. 2006 sind diese Befunde für das Lenken eines Kraftfahrzeugen bedeutsam, weil sie doch mit risikoreichen Verlaufmöglichkeiten korrelieren. Insgesamt müsse auf Basis dieser Diagnosen, die überwiegend den neurologischen Zustand betreffen und nur zum Teil eine gut eingestellte Hypertonie, eine ablehnende Stellungnahme zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausgesprochen werden. Aus internistischer Sicht seien Kontrolluntersuchungen zumindest 1/2jährlich zu empfehlen, bei Stabilität längere Abstände.

Frau Dr. G R hat ihre FA-Stellungnahme am 31.7.2006 insofern ergänzt, als sie auf der Grundlage des Entlassungsbefundes des AKH Linz vom 7.3. 2006 davon ausging, dass bei den vorliegenden Diagnosen keine Fahrerlaubnis mehr erteilt werden könne, insbesondere müsse vor einer neuerlichen Begutachtung der Bw zumindest eine einjährige Anfallsfreiheit vorweisen. Das Vorliegen eines M. Alzheimer schließe die Wiedererteilung einer Lenkberechtigung aus, aus nervenfach­ärztlicher Seite könne derzeit nur eine ablehnende Stellungnahme abgegeben werden.

Im medizinischen Gutachten gemäß § 8 FSG vom 7. August 2006, San-20-16-28-2006, gelangt daher die Amtsärztin Dr. E S auf diesen Grundlagen zum Ergebnis, dass der Bw nicht mehr als fahrtauglich anzusehen ist.

 

Dem Bw wurde im Rahmen des Parteiengehörs das amtsärztliche Gutachten samt den angeführten FA-Stellungnahmen übermittelt und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung binnen angemessener Frist gegeben. Er hat sich bislang nicht geäußert, sodass gemäß der Ankündigung nach der Aktenlage zu entscheiden war.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH liegt es am vom Verfahren wegen Entziehung der Lenkerberechtigung Betroffenen, dem amtsärztlichen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (VwGH vom 7.4.1992, 91/11/0010 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 15.1.1991, 90/11/0116).

 

Sowohl das amtsärztliche Gutachten als auch die verkehrspsychologische Stellung­nahme sind vollständig schlüssig und widerspruchsfrei und wurden daher der Entscheidung zugrunde gelegt.

Auf dieser Grundlage ist ohne Zweifel davon auszugehen, dass beim Bw (vorerst, dh bis zum Vorliegen eines anders lautenden amtsärztlichen Gutachtens) die gesund­heitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (Klassen A,B,F) nicht mehr gegeben ist.

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in der zitierten Rechtsgrundlage (§ 29 Abs.3 FSG) begründet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

ges. Eignung nicht gegeben

 

 

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