Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521340/7/Bi/Be

Linz, 13.09.2006

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn E P, vom 1. Juni 2006 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 22. Mai 2006, Fe-483/2006, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

      Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Entziehungsdauer auf 17 Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BBD Linz am 13. Februar 1988, F 777/98, für die Klassen A und B erteilte Lenk­berechtigung gemäß §§ 7, 24 und 25 FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässig­keit für die Dauer von 20 Monaten, gerechnet ab 8. Mai 2006, entzogen und ihm gemäß § 32 FSG ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von 20 Monaten, gerechnet ab 8. Mai 2006, verboten. Weiters wurde gemäß § 24 FSG die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker angeordnet, wobei die Nachschulung spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung zu absolvieren sei. Spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung wurde die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG sowie die Beibringung einer verkehrspsycholo­gi­schen Stellungnahme verlangt und ihm wurde das Recht aberkannt, von einer all­fällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Gemäß § 64 Abs.2AVG wurde einer Berufung (gegen diesen Bescheid) die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 22. Mai 2006.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz  AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe sich in den vergangenen Jahren - mit Ausnahme des Vorfalls vom 8. Mai 2006 - strikt an die Trennung von gelegent­lichem Alkoholkonsum und dem Lenken von Kraftfahrzeugen gehalten. An diesem Tag habe er extreme Schmerzen in der rechten Hand gehabt und zwei Schmerz­tabletten genommen. Nach Dienstende sei er zu zwei Cola-Whisky einge­laden worden, bei denen es sich um Whisky-Cola gehandelt haben müsse, was er aber nicht bemerkt habe, weil er üblicherweise keine Spirituosen trinke. Danach habe er zwei Bier getrunken und nicht die Absicht gehabt, noch ein Fahrzeug zu lenken. Warum er dann doch gefahren sei, könne er sich nur durch das Zusammen­wirken von Schmerzmittel und Alkohol erklären. Er sehe seinen unentschuldbaren Fehler ein und ersuche um Verständnis.

Beantragt wird die Herabsetzung der Entziehungs­dauer von 20 Monaten bzw Milderung der begleitenden Maßnahmen, die er erfüllen müsse zur Wiedererlangung der Lenkberechtigung, die er ua auch für die Ver­sorgung seiner pflegebedürftigen Eltern benötige.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie weitere Erhebungen.

Aus dem vom Strafamt der Erstinstanz übermittelten rechtskräftigen Straferkenntnis vom 14. Juli 2006, S-18.124/06-1, ergibt sich, dass der Bw wegen einer Verwaltungs­übertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 schuldig erkannt und bestraft wurde, weil er am 8. Mai 2006, 19.23 Uhr, in Linz, Bethlehemstraße 13-15, stadteinwärts, den Kombi L- in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt habe, da bei einer Messung mittels Atemalkohol­messgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 1,04 mg/l festgestellt wurde.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) ange­nommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraft­fahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicher­heitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 %o oder mehr beträgt oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Auf der Grundlage des rechtskräftigen Straferkenntnisses steht zweifelsfrei fest, dass der Bw  eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht hat. Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispiels­weise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Laut Anzeige wurde der Bw am 8. Mai 2006 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Stadtgebiet von Linz von einem Fahrzeuglenker aufgrund unsicherer Fahrweise verfolgt, was dessen Beifahrer der Funkleitstelle meldete. Der Meldungsleger  GI P, der den Bw schließlich in der Fadingerstraße antraf, stellte ebenfalls eine unsichere Fahrweise und bei der Anhaltung um 19.23 Uhr deutliche Alkoholi­sierungs­symptome fest, wobei der um 19.40  und 19.44 Uhr durchgeführte Alkotest einen günstigsten AAG von 1,04 mg/l, der einem BAG von immerhin 2,08 %o entsprach, ergab.

 

Festzustellen ist weiters, dass dem Bw erstmals wegen Alkohol vom 27. September bis 25. Oktober 1993, also für vier Wochen, die Lenkberechtigung entzogen wurde, weiters wegen Alkohol vom 1. November 1995 bis 1. Juni 1996, also für 7 Monate. Die bisher letzte Entziehung erfolgte wegen Verweigerung der Atemluftuntersuchung  nach Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden bei Nichtbeachtung des Rotlichtes von 2. September 2002 bis 2. Juli 2003, dh für 10 Monate.

Der Bw hat sich - mit Ausnahme des Vorfalls vom 8.4.2004, der eine rechtskräftige Bestrafung wegen Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung wegen des Verdachts des Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand nach sich zog und keine Entziehung der Lenkberechtigung zur Folge hatte - somit zwischen Juli 2003 und Mai 2006 wohlverhalten, dh für einen Zeitraum von annähernd drei Jahren. Zuvor war von 1995 bis 2002 von einem ca 7jährigen Wohlverhalten auszugehen gewesen.

Aus diesen Überlegungen wird eine geringfügige Herabsetzung der Entziehungs­dauer insofern für gerechtfertigt erachtet, als anzunehmen ist, dass der Bw seine Einstellung im Hinblick auf seine aktive Teilnahme am Straßenverkehr nach Alkohol­konsum nach Ablauf des für gerade noch für ausreichend befundenen kürzeren Entziehungs­­zeitraumes insoweit geändert haben wird, dass er wieder verkehrs­zuverlässig ist.

Die Entziehung der Lenkberechtigung ist keine Strafe, sondern eine Administrativ­maßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (vgl VwGH 30.5.2001, 2001/11/0081, mit Hinweis auf 24.8.1999, 99/11/0166). Dass der Bw die Lenkberechtigung für die Versorgung seiner Eltern dringend gebraucht hätte, hätte ihm schon beim Lenken des Fahrzeuges nach Alkoholkonsum am 8. Mai 2006 bewusst sein müssen.

 

Da die Verkehrsunzuverlässigkeit einziges Kriterium bei Verhängung eines Lenkverbotes nach § 32 FSG ist, war auch hier die Herabsetzung auf den selben Zeitraum wie die nunmehrige Entziehungsdauer gerechtfertigt.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen eines amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen ... Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesund­heitliche Eignung gemäß § 8  sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme abzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der fest­gesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht ..., endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

Die Anordnung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker entspricht der gesetzlich vorgesehenen Folge der Entziehung der Lenkberechtigung. Die Vor­schreibung einer amtsärztlichen Untersuchung und der Beibringung einer verkehrs­psychologischen Stellungnahme war auf dieser Grundlage ebenfalls gerechtfertigt, wobei die damit verbundenen Kosten kein geeignetes Gegenargument darstellen.

 

Die vorsorgliche Aberkennung des Rechts, von einer allfällig bestehenden auslän­dischen Lenkbe­rechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, wurde vom VwGH als nicht rechtswidrig erkannt (vgl E 17.3.2005, 2005/11/0057).

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer  geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

2 Alkoholdelikte – 7 Jahre Wohlverhalten – 2 Alkoholdelikte in 3 Jahren – Herabsetzung der Entziehungsdauer von 20 auf 17 Monate gerechtfertigt

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum