Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521353/6/Sch/Bb

Linz, 14.09.2006

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn E H, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J H, K, E, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 28.5.2006, Zl.: VerkR21-235-2002/EF-Wg/Rei, betreffend Aberkennung des Rechtes vom tschechischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 10.4.2006, Zl.: VerkR21-235-2002/EF-Mg/Rei wurde der Berufungswerber aufgefordert, bis spätestens 20.5.2006 ein von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Eferding erstelltes Gutachten gemäß § 8 des Führerscheingesetzes, BGBl.Nr.I. 120/1997 i.d.g.F. (FSG) beizubringen. Die bescheiderlassende Behörde nannte hierbei als Rechtsgrundlage die §§ 8 und 24 FSG. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 11. 4.2006 persönlich zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. 
 

Mit dem nunmehr ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.5.2006,  Zl.: VerkR21-235-2002/EF-Wg/Rei wurde dem Berufungswerber bis zur Beibringung eines von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Eferding gemäß § 8 FSG erstellten Gutachtens, aus dem seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen hervorgeht, das Recht, vom tschechischen Führerschein ausgestellt am 2.1.2006, vom Mag Ceske Budejovice für die Gruppe B und C in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt und ein Lenkverbot für die Republik Österreich ausgesprochen. Gleichzeitig wurde der Berufungswerber verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding vorzulegen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen den Bescheid wurde im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug gemäß § 64 Abs.2 AVG aberkannt.

Die belangte Behörde verwies in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf den Aufforderungsbescheid vom 10.4.2006 und den Umstand, dass der Berufungswerber dieser Anordnung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist.  
 

2. Der anwaltlich vertretene Berufungswerber hat gegen diesen Bescheid fristgerecht die begründete Berufung vom 13.6.2006 erhoben und darin im Wesentlichen als Berufungsgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund der Unzuständigkeit der belangten Behörde und unrichtiger Sachverhaltsdarstellung vorgebracht sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Er habe zwar noch einen Wohnsitz in E habe, der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sei jedoch in Tschechien (Budweis) gelegen. Er wohne mehr als 185 Tage im Jahr in Budweis und gehe dort einer beruflichen Tätigkeit nach. Als ordentlicher Wohnsitz iSd FSG sei daher Budweis anzusehen und nicht E.

Weiters verweist er auf ein EuGH-Erkenntnis (EuGH in C 476/01 vom 29.4.2004; ZVE 2004/65, S 238ff), das besagt, dass der Heimatstaat die Anerkennung bzw. Gültigkeit der Lenkberechtigung von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein nicht absprechen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheines seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gehabt hat.

Im Jahr 2005 habe er unter großem zeitlichem und finanziellem Aufwand einen Führerschein in der Tschechei gemacht, d.h. er habe an einem Führerscheinkurs teilgenommen, Fahrstunden absolviert und eine Führerscheinprüfung abgelegt. Im Vorfeld hätten die tschechischen Behörden zu prüfen gehabt, ob er sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung erfülle.

Es obliege nicht den österreichischen Behörden die Entscheidung der tschechischen Republik in Zweifel zu ziehen bzw. nachzuprüfen, ob eine gesundheitliche Eignung gegeben ist oder nicht. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding habe sowie jeder andere EWR-Staat diesen tschechischen EWR-Führschein anzuerkennen. Folglich sei die belangte Behörde örtlich unzuständig für die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung gemäß § 8 FSG.

Mit Bescheid vom 27.11.2002 sei ihm die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und C für die Dauer von sieben Monaten, gerechnet am 21.11.2002 entzogen und ihm aufgetragen worden, eine Nachschulung zu absolvieren, seine psychologische Eignung zum Lenken von Kfz durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme und die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz durch ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG nachzuweisen. Am 26.11.2003 habe er die amtsärztliche Untersuchung, im Jänner 2004 die verkehrspsychologische Testung absolviert. Die fehlenden Befunde habe er nicht vorgelegt und auch die Nachschulung nicht absolviert. Da er die fehlenden Befunde nicht nachgereicht hatte, sei ihm der entzogene FS nicht nach Ablauf der Entzugszeit von sieben Monaten ausgehändigt worden, vielmehr dauere der Entzug bis dato an. Es sei ihm somit die Lenkberechtigung länger als 18 Mo entzogen worden und diese somit gemäß § 27 Abs.1 Z1 FSG gänzlich erloschen. Er besitze somit keine gültige österreichische Lenkberechtigung mehr. Nach Ablauf der Entziehungsdauer sei der Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung so zu behandeln wie nach einer Ersterteilung: Die Lenkberechtigung sei anzuerkennen.

§ 30 FSG setze voraus, dass der Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung einen Entziehungsgrund gesetzt hat. Die österreichische Lenkberechtigung sei nach dem 18-monatigen Entzug abgelaufen, das Entziehungsverfahren somit beendet.  § 30 FSG würde jedoch voraussetzen, dass der Berufungswerber im Zeitpunkt der Aberkennung einen Entziehungsgrund gesetzt hat. Die belangte Behörde hätte nicht das Recht absprechen dürfen vom tschechischen Führerschein in Ö Gebrauch zu machen. Der Entzug sei rechtsgrundlos gewesen.

Durch die Abnahme des tschechischen Führerscheines sei er in seinem Recht beschnitten worden, die Lenkberechtigung in Tschechien auszuüben.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes vorgelegt. Dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung ergänzender Erhebungen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wurde im vorliegenden Fall die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt (§ 67d Abs.1 AVG).

 

Der anwaltliche vertretene Berufungswerber hat mit Schriftsatz vom 24.7.2006 ergänzend vorgebracht, bei einer tschechischen Pflasterfirma beschäftigt zu sein. Diese sei örtlich gesehen, in der gesamten Tschechei tätig. Sein konkreter Einsatzort innerhalb der Tschechei richt sich nach dem jeweiligen Auftragsort. Dabei sei es möglich, dass er auch für mehrere Tage an einem anderen Ort als Budweis arbeitsbedingt aufhältig sei. Gelegentlich an den Wochenenden kehre er nach E zurück. Berufsbedingt halte er sich daher mehr als 185 Tage im Jahr in der Tschechei auf. Innerhalb der Tschechei kann sein Aufenthaltsort jedoch wechseln. Die Ausstellung eines tschechischen Führerscheins hänge neben dem Bestehen einer Führerscheinprüfung auch vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes während eines Mindestzeitraumes von 6 Monaten im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedsstaates ab (Art.7 Richtlinie und § 5 Abs.2, 3.Satz FSG). Aus dem Umstand, dass er den tschechischen Führerschein überhaupt ausgestellt bekommen hat, ergebe sich schon der ordentliche Wohnsitz in der Tschechei, da das Kriterium (6 Monate Mindestaufenthalt im Hoheitsgebiet) erfüllt wurde. Er habe den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen berufsbedingt in der Tschechei. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit befinde er sich mehr als 185 Tage im Jahr in Budweis, er habe dort eine eigene Wohnung, weshalb als ordentlicher Wohnsitz iSd FSG Budweis anzusehen sei.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

 

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist gemäß § 24 Abs.4 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
 

Dem Berufungswerber wurde im Aufforderungsbescheid vom 10.4.2006 aufgetragen, "bis spätestens 20. Mai 2006 ein von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Eferding erstelltes Gutachten gemäß § 8 des Führerscheingesetzes, BGBl.Nr. I. 120/1997 i.d.g.F. (FSG) beizubringen". Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 11.4.2006 persönlich von Organen der PI Prambachkirchen zugestellt. Die Rechtskraft dieses Aufforderungsbescheides ist – mangels Anfechtung - eingetreten.

Dass die Rechtskraft des Aufforderungsbescheides eingetreten ist, bestreitet der Berufungswerber ebenso nicht, wie den Umstand, dass er ein Gutachten nach § 8 FSG nicht beigebracht hat. 

 

Für die Erlassung eines Bescheides nach § 24 Abs.4 letzter Satz FSG ist erforderlich, dass der Besitzer einer Lenkberechtigung einer an ihn rechtskräftig ergangenen Aufforderung bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides erster Instanz keine Folge geleistet hat, und die Entziehung der Lenkberechtigung nach der genannten Gesetzesstelle die Rechtskraft des Aufforderungsbescheides voraussetzt, dessen Rechtmäßigkeit im Entziehungsverfahren nicht mehr überprüft werden kann (vgl. VwGH vom 20.4.2004, Zl. 2004/11/0015). Etwaige Ausführungen, welche die Zulässigkeit des Aufforderungsbescheides bekämpfen, gehen damit ins Leere.

 

Auf Grund der Formulierung des § 30 Abs.1 erster Satz FSG ist die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, jedenfalls dann auszusprechen, wenn die Voraussetzungen für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen (VwGH vom 24.11.2005. Zl. 2004/11/0111).

 

Nach der gegenständlich maßgeblichen Rechtslage ist Voraussetzung der "Aberkennung des Rechts vom tschechischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen" gemäß § 24 Abs.4 letzter Satz FSG, dass der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist der Aufforderung, "sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen", keine Folge leistet.

Da dem Berufungswerber mit dem Aufforderungsbescheid vom 10. April 2006 aufgetragen wurde, "bis spätestens 20. Mai 2006 ein von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Eferding erstelltes Gutachten gemäß § 8 des Führerscheingesetzes, BGBl.Nr. I. 120/1997 i.d.g.F. (FSG) beizubringen" und nicht "sich ärztlich untersuchen zu lassen", bildet die genannte Aufforderung daher - ungeachtet ihrer Rechtskraft - keine taugliche Grundlage für die hier zu überprüfende Maßnahme der Aberkennung. Die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Aberkennung kann daher rechtmäßig nicht auf § 24 Abs.4 FSG gestützt werden (vgl. in diesem Zusammenhang zB auch VwGH vom 13.8.2004, Zl. 2004/11/0063).

 

Abgesehen davon, dass die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Aberkennung des Rechts vom tschechischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, unzutreffend beurteilt hat, erweist sich auch die von ihr ausgesprochene Dauer der Aberkennung (..."bis zur Beibringung eines von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Eferding gemäß § 8 FSG erstellten Gutachtens"...) als unzulässig. 
So ergibt sich aus § 24 Abs.4 letzter Satz FSG keine Grundlage, dem Berufungswerber "bis zur Beibringung eines von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Eferding erstellten Gutachtens" das Recht abzuerkennen vom ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen (vgl. zB auch VwGH vom 28.6.2005, Zl. 2005/11/0052).

Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 24 Abs.4 letzter Satz FSG kann eine auf diese Gesetzesstelle gestütztes Lenkverbot bzw. eine Entziehung der Lenkberechtigung nur "bis zur Befolgung der Anordnung" ausgesprochen werden. Dies ist der Zeitraum bis zur amtsärztlichen Untersuchung des Berufungswerbers. Durch die Anordnung der Dauer der Aberkennung "bis zur Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens" ist daher der Berufungswerber in seinen Rechten verletzt, weil er mit der von ihm ermöglichten amtsärztlichen Untersuchung die im Aufforderungsbescheid aufgetragene Verpflichtung zur Gänze erfüllt und der Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens durch den Amtsarzt nicht von ihm beeinflusst werden kann.

 
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 

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