Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521378/2/Br/Ps

Linz, 17.08.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn G K, geb., N, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 30. Juni 2006, Zl. VerkR21-50-2005, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1 u. Abs.3, 25 Abs.1 und 25 Abs.3, § 29 Abs.4 iVm §§ 7 Abs.1 Z1 u. Abs.3 Z1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006 Führerscheingesetz - FSG;

§ 67d Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid bestätigte die Behörde erster Instanz den mit ihrem Mandatsbescheid vom 20.4.2006 in der Dauer von neun Monaten (beginnend ab Zustellung des Mandatsbescheides per 27.4.2006) ausgesprochenen Entzug, der dem Berufungswerber am 11.6.1993 unter Zl. VerkR1204/05/65/1993-1 für die Klassen A, B, C, F und G erteilten Lenkberechtigung(en) mangels Verkehrszuverlässigkeit. Ebenfalls wurde mit diesem Bescheid ausgesprochen, dass sich der Berufungswerber einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen habe und während des Entzuges keine Lenkberechtigung neu erteilt werden dürfe. Ebenfalls wurde der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gestützt wurde diese Entscheidung auf die §§ 7 Abs.3 Z1, 24 Abs.1 Z1 und 25 Abs.3 sowie hinsichtlich der Aberkennung einer aufschiebenden Wirkung einer dagegen erhobenen Berufung auf  § 64 Abs.2 AVG.

Die Behörde erster Instanz ging in der Begründung ihres Bescheides von einer Alkofahrt mit 0,74 mg/l mit einem Pkw am 5.4.2006 um 20.10 Uhr und einem in einer überhöhten Geschwindigkeit resultierenden Verkehrsunfall mit Fahrerflucht aus. In der Wertung dieses Verhaltens erblickte die Behörde erster Instanz die Verkehrszuverlässigkeit unter Hinweis auf dessen Gefährlichkeit und der zum Fehlverhalten des Berufungswerbers führenden Wertehaltung zumindest neun Monate lang als nicht gegeben. 

 

2.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Darin verweist er auf die zwischenzeitig drei Monate zurückliegende Tat welche zum Verlust seines Arbeitsplatzes geführt habe und er nun finanziell ums Überleben kämpfe. Dieser Entzug würde für ihn als Kranfahrer zumindest bis zum Frühjahr 2007 Arbeitslosigkeit bedeuten. Jetzt herrsche in seiner Branche Hochsaison. Er verwies auf die Absolvierung einer Therapie bei Dr. R und wies darauf hin seit 5.4.2006 keinen Alkohol mehr zu konsumieren. Abschließend bat er um Verkürzung des Entzuges.

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG).

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 67d Abs.2 Z1 letzter Satz AVG).

 

3.1. Unstrittig ist die dem erstinstanzlichen Entzugsverfahren zu Grunde liegende Alkofahrt mit einem Atemluftalkoholgehalt des Berufungswerbers von – zu seinen Gunsten von der Amtsärztin rückgerechnet – mit 1,56 Promillen (Messergebnis 0,73 mg/l). Ebenfalls steht zweifelsfrei fest, dass der Berufungswerber offenbar in Folge überhöhter Geschwindigkeit vermutlich durch Aquaplaning von der Fahrbahn abkam und folglich gegen mehrere Bäume stieß. In der Folge ließ er sich ohne diesen Unfall unverzüglich zu melden und die nach einem Verkehrsunfall erforderlichen Maßnahme (Absicherungs- und Mitwirkungspflichten) zu ergreifen von der Unfallszeugin, mit welcher es knapp zu einer Frontalkollision gekommen wäre, nach Hause fahren, wobei er dezidiert der Empfehlung dieser Unfallzeugin, ihn bei der Heimfahrt bei der am Weg liegenden Polizeidienststelle zwecks Erstattung einer Unfallmeldung abzusetzen, verweigerte. Diese Lenkerin erstattete anschließend Anzeige bei der Polizei und es kam in der Folge zur Feststellung der o.a. Beeinträchtigung des Berufungswerbers durch Alkohol. 

Im Rahmen des Berufungsvorbringens wird diesen Fakten inhaltlich nicht entgegen getreten.

Aus unerklärlichen Gründen bleiben im angefochtenen Bescheid die aktenkundigen Vorentzüge wegen Alkofahrten unerwähnt.

Aus dem Jahr 1998 ist ein Entzug in der Dauer von vier Monaten (29.8. bis 29.12, VerkR21-183-1998, BH Perg) wegen Verweigerung der Atemluftuntersuchung und im Jahr 2003 ein Entzug wegen einer Alkofahrt mit über 0,6 mg/l in der Dauer von drei Monaten (vom 29.12. 2003 bis 29.3.2004, VerkR21-1-2004 PE) vorgemerkt.

Hier handelt es sich somit um das dritte Alkodelikt, wobei als Wertungsfaktor die als schwerwiegend zu bezeichnende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und das Fehlverhalten nach dem Unfall zusätzlich zum Tragen kommt.

Vom Ausspruch eines Fahrverbotes für nicht lenkberechtigungspflichtige Kraftfahrzeuge hat die Behörde erster Instanz hier offenbar aus Rücksicht auf den Mobilitätsbedarf des Berufungswerbers überhaupt abgesehen.

 

4. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Nach § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.    sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.........

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1.      ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

(4) Für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Die nach § 7 Abs.3 Z1 zu wertenden Tatsachen (zwei frühere Alkofahrten bzw. eine Alkotestverweigerung) liegt zwischen der letzten Alkofahrt ebenfalls nur ein Zeitraum von etwa zwei Jahren, sodass in der rechtlichen Beurteilung des "Wertungskriteriums" und die darauf gestützte Prognose über das Wiedererlangen der Verkehrszuverlässigkeit kein Fehler erblickt werden kann. Vielmehr ist der Behörde erster Instanz zu folgen, wenn sie vermeinte, es handle sich hier um das vertretbare Mindestmaß der Entzugsdauer von neun Monaten. Auf die gesetzlich normierte Entzugsdauer bei einem "Ersttäter" (Trunkenheitsfahrt zwischen 0,6 bis 0,8 mg/l) von drei Monaten ist hinzuweisen (VwGH 24.3.1999, 98/11/0268 mit Hinweis auf VwGH 18.11.1997, Zl. 97/11/0309, 23.10.2001, 2001/11/0295-3).

Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs.3 Z1 wiederholt begangen wurde, vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück.

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften und die Interessen der Verkehrssicherheit. Nicht zu übersehen ist auch, dass beim Berufungswerber angesichts seiner Vorgeschichte bislang kaum ein ausreichendes Problembewusstsein hinsichtlich Trinken und Fahren vorgelegen zu haben scheint.

Wie die Behörde erster Instanz im Ergebnis zutreffend auf die Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Straßenverkehr hinwies, ist diese hier insbesondere darin zu erblicken, dass sich der Berufungswerber nach reichlichem Bierkonsum und somit in Kenntnis seiner Beeinträchtigung bei nassen Straßenverhältnissen zur Wahl einer völlig unangepassten Fahrgeschwindigkeit hinreißen ließ. Nur durch Zufall bzw. durch das Reagieren des Gegenverkehrs konnte ein fataler Verkehrsunfall mit wohl schwersten Folgen gerade noch verhindert werden. Dies muss dem Berufungswerber an dieser Stelle nochmals gesagt werden, wenn er meint, dass seit diesem Vorfall drei Monate verstrichen wären. Immerhin hatte er bereits zweimal ein derartiges Bekenntnis nach einem Entzug nicht befolgt und offenbar daraus nichts gelernt. 

Vom Wiedererlangen der Verkehrszuverlässigkeit kann demnach vor Ablauf von neun Monaten nicht ausgegangen werden (vgl. h. Erk. v. 19.9.2005, VwSen-521097/2/Br/Gam, mit Hinweis auf VwGH, 24.8.1999, 99/11/0216 und dort auf VwGH 21.3.1995, 95/11/0071, VwGH 10.11.1998, 97/11/0266, ua).

 

4.2. Mit den aus der Sicht des Berufungswerbers durchaus begreiflichen Einwänden hinsichtlich der berufsbedingten Notwendigkeit der Lenkberechtigung vermag er eine Rechtswidrigkeit des ausgesprochenen Entzuges ebenfalls nicht aufzuzeigen. Diesbezüglich ist auf das Überwiegen des öffentlichen Interesses am Ausschluss von der Verkehrsteilnahme verkehrsunzuverlässiger Lenker hinzuweisen (VwGH 19.3.2001, 99/11/0328 mit Hinweis auf VwGH 24.8.1999, 99/11/0166).

Diese Entzugsdauer wurde ohnedies überaus milde bemessen, wobei der Berufungswerber darauf hinzuweisen ist, dass für die Berufungsbehörde in der Beurteilung der Entzugsdauer ein Verschlechterungsverbot nicht besteht.

Mit Blick auf die soziale Situation des Berufungswerbers wird trotz der schwerwiegend zum Nachteil des Berufungswerbers zu beurteilenden Wertungen seines Fahrverhaltens vom Ausspruch einer höheren Entzugsdauer und einer Ausdehnung des Verbotes abgesehen. Sollte es jedoch in den nächsten zehn Jahren abermals zu einem Alkodelikt kommen, hätte der Berufungswerber wohl einen mehrjährigen Ausschluss von der Verkehrsteilnahme mangels Verkehrszuverlässigkeit  zu gewärtigen.

 

4.3. Zu den übrigen Aussprüchen der Behörde erster Instanz bedarf es mangels diesbezüglicher Berufungseinwände und deren gesetzlich zwingenden Anordnung keiner weiteren Ausführungen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

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