Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521382/2/Br/Ps

Linz, 28.08.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn I K, geb., dzt. aufhältig p.A. J, P, L, vertreten durch Mag. Dr. H B, Rechtsanwalt, M, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. Juli 2006, FE-1043/2005, zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Entzugsdauer mit 18 (achtzehn) Monaten – beginnend ab Zustellung des Entzugsbescheides per 13.7.2006 – bestimmt wird; der Ausspruch der Nichteinrechnung der Haftzeit wird behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1 u. Abs.3, 25 Abs.1 und 25 Abs.3, § 29 Abs.4 iVm § 7 Abs.1 Z1 u. Abs.3 Z8 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006 Führerscheingesetz – FSG.

§ 67d Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde erster Instanz hat wider den Berufungswerber nachfolgenden – hier angefochtenen – Bescheid erlassen:

"Die Bundespolizeidirektion Linz entzieht die von der BPD Linz, am 02.11.2001, unter ZI. , für die Klassen B, C, E, F G erteilten Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 36 Monaten, ohne Einrechnung von Haftzeiten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides.

 

Für dieselbe Dauer wird ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die genannte Dauer verboten.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz aberkennt das Recht von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Der Führerschein ist unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Einer Berufung wird die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Rechtsgrundlagen: §§ 7, 24, 25, 29, 30, 32 FSG; § 64 Abs. 2 AVG"

 

1.1. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Gem. § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung ( § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 ) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Diese Voraussetzungen sind: Verkehrszuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

 

Gem. § 32 Abs. 1 FSG ist Personen, die nicht im Sinne von § 7 FSG verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken unter Anwendung der §§ 24 Abs. 4, 25 Abs. 1, 26 und 29 Abs. 1 bis 3 FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten oder nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Bedingungen eingehalten werden oder nur für eine bestimmte Zeit oder zur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

Gem. § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gem. § 7 Abs. 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

Z8 eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Nach dem rechtskräftigen Urteiles des Landesgerichtes Linz zur ZI 34 Hv 51/05m vom 13.09.2005, welches Ihnen voll inhaltlich bekannt ist, sind Sie schuldig in Linz

 

[Textteile des Urteils des Landesgerichtes Linz vom 13. September 2005, Zl, 34 Hv 51/05m wurden in der Online verfügbaren Entscheidung aufgrund der Inhalte anonymisiert]

 

Sie haben hiedurch

 

zu A.) die Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB;

 

zu B) die Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB;

 

zu C.) die Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs. 1 StGB; nach § 212 Abs. 1 Z 1 StGB idF BGBl I 2004/15;

 

zu E.) das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB;

 

zu F.) das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB;

 

zu G.) und I.) die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB;

 

zu H.) das Verbrechen der schweren Nötigung nach dem §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB

 

begangen. Sie wurden dafür unter der Anwendung des § 28 StGB nach dem Strafsatz des § 206 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von in der Dauer von 3 1/2 (dreieinhalb) Jahren verurteilt.

 

Auf Grund des vorliegenden unbestrittenen Sachverhaltes liegt somit zweifelsfrei eine bestimmte Tatsache im Sinne der Bestimmung des § 7 Abs. 3 Z 8 FSG vor.

 

In Rahmen des Parteiengehörs wurden Sie mit Schreiben vom 06.06.2006 davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt ist, auf Grund der gegenständlichen gerichtlichen Verurteilung ihnen die Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen.

Gleichzeitig wurden Sie aufgefordert innerhalb einer Frist von 2 Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Bis dato ist keine Stellungnahme eingelangt.

 

Nach dem angeführten Sachverhalt haben Sie somit eine bestimmte, der Verkehrsunzuverlässigkeit mitziehende Tatsache gesetzt.

Bei der Bemessung der Entziehungsdauer war in Anwendung der Bestimmung der § 7 Abs. 4 FSG insbesondere die hohe Verwerflichkeit ihrer Taten sowie der lange Tatzeitraum zu berücksichtigen.

Aufgrund der von Ihnen durch ihr Handeln zum Ausdruck gebrachten mangelhaften charakterlichen Einstellung ist somit unter Berücksichtigung der Verwerflichkeit der Tat davon auszugehen, dass Sie die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf der festgesetzten Zeit wieder erlangen werden.

 

Eine Einrechnung der wegen der gegenständlichen Tathandlungen erlittenen Haftzeiten kommt nicht in Betracht, da Sie während dieser Zeit mangels Freizügigkeit keine Gelegenheit haben, ihr Wohlverhalten unter Beweis zu stellen.

 

Aus Gründen der öffentlichen Verkehrssicherheit war bei Gefahr im Verzug einer Berufung die aufschiebende Wirkung zu versagen."

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung, worin er ausführt wie folgt:

"Gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 7.7.2006,
AZ FE-1043/2005, zugestellt am 10.7.2006, erhebe ich durch meinen bevollmächtigten Vertreter innerhalb offener Frist

 

BERUFUNG

 

an die Berufungsbehörde wegen Gesetzwidrigkeit und stelle die

 

ANTRÄGE,

 

die Berufungsbehörde möge

a)      den hier angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 7.7.2006, AZ FE‑1043/2005, zugestellt am 10.7.2006, aufheben und das gegen mich eingeleitet Führerscheinentzugsverfahren einstellen; oder

b)    den hier angefochtenen Bescheid der Erstbehörde aufheben und dieser die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen; oder

c)    den Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass eine Führerscheinentzugsdauer unter 18 Monaten festgesetzt wird, sowie

d)    den Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gänzlich beheben.

 

Meine Berufung begründe ich wie folgt:

 

1)    Ich verbüße derzeit eine vierjährige Haftstrafe aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung. Ich habe von dieser Strafe bisher 14 Monate verbüßt. Ich werde daher in nächster Zeit nicht in der Lage sein, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu lenken. Schon aus diesem Grunde ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig ergangen, da die sofortige Vollstreckung des angefochtenen Bescheides keinesfalls im öffentlichen Interesse dringend geboten ist und die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG nicht vorliegen.

 

2)    Die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkerberechtigungen für die Klassen B, C, E, F und G liegen nicht vor. Ich habe in einem Zeitraum von mehr als 17 Jahren mich als Kraftfahrer betätigt und mich als zuverlässiger und korrekter Straßenverkehrsteilnehmer erwiesen. Vor diesem Hintergrund kann die strafgerichtliche Verurteilung, die mit dem Straßenverkehr in keinerlei Verbindung steht, nicht bewirken, dass die Behörde berechtigt wäre, mir die Lenkerberechtigung zu entziehen. Die strafgerichtliche Verteilung steht in keinerlei Konnex zu meiner Lenkerberechtigung und ist daher nicht geeignet, meine Verkehrszuverlässigkeit in Zweifel zu ziehen. Dazu kommt, dass ich durch die Dauer der Strafhaft ohnehin de facto einen Führerscheinentzug bzw. ein Lenkverbot für einen langen Zeitraum habe und damit ohnedies den kraftfahrrechtlichen Zwecken Rechnung getragen wird.

 

3)    Hilfsweise mache ich geltend, dass die Dauer des Führerscheinentzuges gesetzwidrig ist. Es hätte ‑ wenn überhaupt ‑eine Führerscheinentzugsdauer von maximal unter 18 Monaten ausgesprochen werden dürfen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ich mehr als 1 1/2 Jahrzehnte als Kraftfahrer tätig war, mich im Straßenverkehr immer korrekt verhalten habe und damit eine besondere Verkehrszuverlässigkeit unter Beweis gestellt habe, die im gegenständlichen Falle entsprechend zu gewichten ist.

 

L, 21.7.2006                                                                              I K"

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 67d Abs.1 u. 4 AVG).

Dem Verfahrensakt findet sich das Urteil des LG Linz vom 13.9.2005, 34 Hv 51/05m, angeschlossen.

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Berufungsentscheidung wesentliche Sachverhalt.

 

4. Zur Sache:

Hier kann in Vermeidung von Wiederholungen auf die  o.a. von der Behörde erster Instanz ihrer Entscheidung grundgelegten rechtskräftig festgestellten gerichtlich strafbaren Handlungen verwiesen werden.

Aus dem Urteil gilt erwiesen, dass der Berufungswerber als Vater sein Verhältnis als Erziehungsberechtigter gegenüber seiner mj. Tochter für unzüchtige und u.a. rechtlich als Vergehen der Blutschande und als Verbrechen des sexuellen Missbrauches von Unmündigen zu qualifizierenden Handlungen an seiner Tochter gegen deren Willen unter Ausübung von Drohungen ausübte und er sein Nahverhältnis demnach ausnützte. Erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer strafbarerer Handlungen und der Zeitraum der Tatbegehung im Umfang von zwei Jahren gewertet.  Mildernd wurde das teilweise Geständnis gewertet.

Die hohe Strafe wurde vom Gericht im Ergebnis mit dem hohen inkriminierten Gehalt  solcher Taten mit Blick auf general- und spezialpräventiven Gründen hinsichtlich potentieller Täterkreise begründet.

Ein Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr ist, wie der Berufungswerber zutreffend ausführte, bezüglich dieser Taten nicht erkennbar.

Daher kann der Behörde erster Instanz nicht gefolgt werden, wenn sie über die Haft hinaus die Verkehrsunzuverlässigkeit erstreckt sehen will, weil der Berufungswerber  in der Haft "mangels Freizügigkeit keine Gelegenheit habe sich zu bewähren." Inwiefern sich jemand der wegen eines Sittlichkeitsdeliktes, begangen an einem mj. Familienmitglied, durch die Nichtteilnahme am Straßenverkehr für dessen Teilnahme bewähren soll, wenn er andererseits nach verbüßter Haft von den hierzu berufenen Behörden (der Justiz) offenbar wieder für die Teilnahme an der sozialen Gemeinschaft als geeignet erachtet wird, bleibt insbesondere bei logischer Betrachtung im Dunkeln. Die im § 7 Abs.1 und 3 FSG vom Gesetzgeber vorgegebenen Wertungstatsachen und der Fiktion einer Verkehrsunzuverlässigkeit bei bestimmten Deliktsbildern, würde – wie im Rahmen der rechtlichen Ausführungen unten noch näher ausgeführt – bei einer Ausdehnung über eine verbüßte Haft hinaus in diesem Fall zur reinen verfassungs- und konventionswidrigen Zusatzstrafe mutieren. 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Wie wohl von der Behörde erster Instanz zutreffend dargetan, gilt nach § 7 Abs.1 des Führerscheingesetzes als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3 leg.cit.) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

……

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

……

Abs.3: Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

…..

Z8: eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;

…..

Abs.4: Für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

     ...

5.2. Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung:

           

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

     1. die Lenkberechtigung zu entziehen

     Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ...

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

5.3. Im vorliegenden Fall kann demnach der von der Behörde erster Instanz offenbar vorgenommenen Wertung der zur gerichtlichen Verurteilung führenden Tat(en), welche im Übrigen keinen Bezug zur Teilnahme am Straßenverkehr erkennen lassen, weitgehend nicht gefolgt werden.

Dazu hat etwa der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 21.2.2006, 2003/11/0025) jüngst zu einer vergleichbaren Verurteilung wegen des Verbrechens nach § 206 Abs.1, § 207 Abs.1 und § 212 Abs.1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten ausgesprochen, dass betreffend der zur Verurteilung führenden Tat vom Juli 2001 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 20.1.2003 nicht mehr von einer Verkehrsunzuverlässigkeit von zumindest drei Monaten ausgehen durfte. Das Höchstgericht tritt darin der offenbar auch dem hier angefochtenen Bescheid inhärenten Ansicht entgegen, wonach  der Berufungswerber während der Untersuchungs- und Strafhaft keine Gelegenheit hätte sich zu bewähren. Vielmehr sind die Haftzeiten nach der jüngeren Rechtsprechung, insbesondere weil die Strafe (neben anderen Strafzwecken) auch spezialpräventiven Zwecken dient, in die Prognose einzubeziehen (Hinweis auf VwGH 23.4.2002, 2001/11/0195, und daran anschließend etwa VwGH 29.4.2003, 2002/11/0161 und VwGH 20.4.2004, 2003/11/0189).

     Aber auch die Rechtsansicht, wonach bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit etwa die Erwägungen des Strafgerichtes einen Beschluss über die bedingte Entlassung nicht zu berücksichtigen seien, wurden vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt (Hinweis auf VwGH 24.1.2006, 2005/11/0159).

     Dem zur Folge ist auf Grund der Wertung der hier zur Verurteilung einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 ½ Jahren führenden Taten, wohl eine Prognose einer Verkehrsunzuverlässigkeit in der Zeitdauer von 18 Monaten noch mit der Intention des Gesetzgebers in Einklang zu bringen. Immerhin ergibt sich im Bezug zum Ende der letzten  Straftat in der Mitte des Jahres 2005 noch immer eine Zeitspanne der präsumtiven Verkehrsunzuverlässigkeit wegen einer problematischen Sinnes- und Wertehaltung von 2 ½ Jahren.

Mit Blick darauf, dass diese strafbaren Handlungen im Sinne des § 7 Abs.3 Z8 FSG nicht im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangen wurden, erweist sich jedoch der im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Entzug von 36 Monaten als bei weitem überzogen und insbesondere im Hinblick auf die Nichteinrechnung der Haftzeit – was im Ergebnis eine Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose in der Dauer von etwa sieben Jahren ab Ende der letzten Straftat zur Folge hätte und damit nur mehr als zusätzliche Strafe wirksam würde – als rechtswidrig (vlg. auch VwGH 21.10. 2004, 2003/11/0015).

So ist es im Sinne der Judikatur auch bei Suchtmitteldelikten als verfehlt festgestellt worden über die Haftzeit hinaus – sozusagen durch Abstinenz von der aktiven Verkehrsteilnahme – ein Wohlverhalten bis zum (vermeintlichen) Wiedererlangen der Verkehrszuverlässigkeit zu fordern (VwGH 21.3.2006, 2005/11/0196 mit Hinweis auf VwGH 20.4.2004, 2003/11/0189, mwN).

 

6. Die übrigen Aussprüche ändern sich nach Maßgabe dieses Bescheidausspruches und bedürfen als mit dem Ausspruch in untrennbarem Zusammenhang und mangels einer diesbezüglichen Anfechtung keiner weiteren Begründung. Zum Ausspruch der aufschiebenden Wirkung ist auf die gesicherte Judikatur zu verweisen.

 

6.1. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

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