Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521383/9/Zo/Da

Linz, 14.09.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn A F, geb. , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. V und Dr. G, L, vom 24.4.2006 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 19.7.2006, Zl. VerkR21-298-2006, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückweisung einer Vorstellung als verspätet zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d AVG iVm § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Erstinstanz hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Berufungswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Vorstellungsfrist abgewiesen und seine Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 15.5.2006, Zl. VerkR21-298-2006, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er sich im Hinterlegungszeitraum nicht an der Hinterlegungsadresse sondern bei seinem Vater aufgehalten habe. Der Entziehungsbescheid hätte daher gar nicht hinterlegt werden dürfen. Dieser Zustellmangel sei als Wiedereinsetzungsgrund geltend und glaubhaft gemacht worden. Im Übrigen sei auch nie eine Hinterlegungsanzeige vorgefunden worden.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7.9.2006. Bei dieser wurde der Verfahrensakt verlesen sowie der Berufungswerber zum Sachverhalt befragt und die Zeugen H L sowie A F einvernommen. Die Erstinstanz hat an der Verhandlung entschuldigt nicht teilgenommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber wurde wegen eines Suchtmitteldeliktes von der Polizeiinspektion Traun zur Anzeige gebracht. Nach Mitteilung seines Rechtsvertreters ist in der Zwischenzeit eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt. Diese Anzeige nahm die Erstinstanz zum Anlass, um dem Berufungswerber die Lenkberechtigung mit Bescheid vom 15.5.2006, Zl. VerkR21-298-2006, zu entziehen. Der Mandatsbescheid wurde durch Hinterlegung eines RSa-Briefes an der aktenkundigen Adresse in T, S, zugestellt. Dabei handelt es sich um die Wohnung der Mutter des Berufungswerbers, an welcher der Berufungswerber mit Hauptwohnsitz durchgehend gemeldet ist. Der Entzugsbescheid wurde nicht behoben und wurde am 13. Juni 2006 an die Erstinstanz zurückgeschickt. In weiterer Folge wurde die Polizeiinspektion Traun von der Erstinstanz damit beauftragt, den Führerschein des Berufungswerbers abzunehmen. Dies erfolgte am 12.7.2006. Am 17.7.2006 brachte der Berufungswerber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich Versäumung der Vorstellungsfrist ein und erhob gleichzeitig die Vorstellung. Den Wiedereinsetzungsantrag begründete er damit, dass es sich bei der Hinterlegungsadresse um die Anschrift seiner Mutter H L handle. Seine Eltern seien geschieden und er halte sich auch bei seinem Vater, Herrn A F, an einer anderen Adresse auf. Im Mai und Juni 2006 habe er bei seinem Vater gewohnt, weshalb er während der Hinterlegung ortsabwesend gewesen sei. Der Bescheid hätte daher nicht hinterlegt werden dürfen und die Zustellung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Von der Entziehung der Lenkberechtigung habe er erst durch die Abnahme seines Führerscheines erfahren.

 

Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Erstinstanz abgewiesen.

 

Hinsichtlich des Aufenthaltes des Berufungswerbers im Hinterlegungszeitraum wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, bei welcher der Berufungswerber selbst sowie seine getrennt lebenden Eltern übereinstimmend angegeben haben, dass der Berufungswerber in etwa Ende April bis Ende Juni bzw. Anfang Juli ausschließlich bei seinem Vater gelebt habe. Er sei zwar durchgehend bei seiner Mutter gemeldet gewesen, sei dort aber Ende April bzw. Anfang Mai auf Grund eines heftigen Streites ausgezogen. Er habe dann durchgehend ca. 2 Monate bei seinem Vater gelebt und dort im Wohnzimmer geschlafen. Auch seine Wäsche sei im Haushalt seines Vaters gewaschen worden. In dieser Zeit habe er bei der VOEST gearbeitet und sei nicht in die Wohnung der Mutter zurückgekehrt. Erst im Juli sei er wieder in die Wohnung der Mutter zurückgekehrt und habe dort die Verständigung der Polizei vorgefunden, woraufhin er sich eben bei der Polizei gemeldet habe. Dort sei ihm der Führerschein abgenommen worden.

 

Die Angaben des Berufungswerbers sowie der Zeugen H L und A F sind im Wesentlichen widerspruchsfrei. Dies betrifft insbesondere auch den angegebenen Grund für das behauptete Ausziehen des Berufungswerbers aus der mütterlichen Wohnung, den Zeitraum seiner Abwesenheit sowie die Lebensumstände in der Wohnung seines Vaters. Der bloße Umstand, dass er sich bei seinem Vater nicht angemeldet bzw. bei seiner Mutter nicht abgemeldet hat, ändert an der Glaubwürdigkeit der Angaben grundsätzlich nichts. Es war eben von vornherein nur ein befristeter Aufenthalt bei seinem Vater und die Rückkehr an die Adresse seiner Mutter – allerdings zu einem unbekannten Zeitpunkt – geplant.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

5.2. Der Berufungswerber hat sich während des gesamten Hinterlegungszeitraumes glaubwürdig nicht an der Hinterlegungsadresse aufgehalten, sodass der Mandatsbescheid vom 15.5.2006 noch nicht als zugestellt gilt. Nachdem er ihm – bzw. nunmehr seinem Vertreter – bisher auch nicht tatsächlich zugekommen ist, wurde dieser Zustellmangel auch nicht geheilt. Es war daher der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gar nicht erforderlich und es wurde die Vorstellung verfrüht eingebracht. Damit erübrigte sich aber auch der Abspruch über diese Anträge bzw. über die dagegen erhobene Berufung.

 

Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass der Zustellmangel letztlich erst anlässlich der mündlichen Verhandlung am 7.9.2006 festgestellt wurde. Die Erstinstanz wird daher vorerst den Mandatsbescheid vom 15.5. erneut zuzustellen haben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

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