Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521387/2/Ki/Da

Linz, 22.08.2006

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn E S, B, K, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. L N, P, G, vom 7.8.2006, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 20.7.2006, VerkR21-15126-2006, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Verbot gemäß § 32 FSG zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 67a AVG iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 24 Abs.1 Z1, 29 Abs.4 und 32 Abs.1 Z1 FSG; § 64 Abs.2 AVG.

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 16.5.2006 wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E, F und G für die Dauer von 10 Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 7.4.2006, somit bis einschließlich 7.2.2007, entzogen und es wurde ihm weiters das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, somit bis einschließlich 7.2.2007 verboten. Weiters wurde angeordnet, der Berufungswerber habe bis zum Ablauf der Entziehungsdauer eine verkehrspsychologische Stellungnahme sowie ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen und sich auf seine Kosten einer besonderen Nachschulung (Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker) zu unterziehen.

 

Gegen den Mandatsbescheid hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Vorstellung erhoben, ausschließlich wurde der Mandatsbescheid hinsichtlich der ausgesprochenen Führerscheinentzugsdauer von 10 Monaten angefochten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen die im Mandatsbescheid festgestellte Entzugs- bzw. Verbotsdauer bestätigt und darüber hinaus die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug aberkannt.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 7.8.2006 Berufung erhoben. Auf Grund insbesonders des Umstandes, dass nur ein geringfügiger Schaden entstanden sei und er sich auch nicht durch Fahrerflucht seiner Verantwortung habe entziehen wollen, werde der Antrag gestellt, die angesprochene Führerscheinentzugsdauer auf 8 Monate herabzusetzen.

 

Diese Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3. In der Begründung der Berufung wird ausgeführt, es sei richtig, dass der Berufungswerber am 7.4.2006 mit seinem PKW im alkoholisierten Zustand (1,343 Promille) gefahren sei und dabei einen Unfall verursacht habe, wobei jedoch, abgesehen von der Beschädigung an seinem Fahrzeug, nur ein geringfügiger Flurschaden entstanden sei. Unrichtig sei weiters auch, dass er sich durch Fahrerflucht der Verantwortung habe entziehen wollen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird die Durchführung einer solchen im vorliegenden Falle nicht für erforderlich erachtet (§ 67d Abs.1 AVG).

 

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 6.6.2006, VerkR96-4251-2006, wurden dem Berufungswerber nachstehende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt.

 

"1. Sie haben am 7.4.2006 gegen 05:35 Uhr im Gemeindegebiet von Münzkirchen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, insbesondere auf der Eisenbirner Straße L515 bis auf Höhe Strkm. 14.000 das Kraftfahrzeug der Marke Volkswagen, mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,353 Promille) gelenkt und

2. haben es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden bei dem Ihr Verhalten in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen ein Schaden eingetreten ist, unterblieben ist.

3. Zudem haben Sie es unterlassen an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, da Sie einen verbotenen Nachtrunk tätigten."

 

Dieses Straferkenntnis wurde rechtskräftig.

 

Das oben angeführte Straferkenntnis basiert auf einer Anzeige der Polizeiinspektion Münzkirchen vom 13.4.2006, dem Berufungswerber wurde der Führerschein am 7.4.2006 vorläufig abgenommen.

 

Laut vorliegenden Verfahrensunterlagen musste dem Berufungswerber im Jahre 2005 (Entziehung vom 30.9.2005 bis 30.1.2006) wegen eines Alkoholdeliktes der Führerschein entzogen werden.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis Z4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz-SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Absatz 3 beispielsweise angeführten Tatsachen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 Promille oder mehr, aber weniger als 1,6 Promille oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Dazu muss festgestellt werden, dass sowohl die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als auch der Unabhängige Verwaltungssenat im Berufungsverfahren als Kraftfahrbehörde an ein rechtskräftiges Straferkenntnis gebunden sind. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es der Kraftfahrbehörde verwehrt, die Frage der Begehung derartiger Delikte von sich aus neu aufzurollen (vgl. zur diesbezüglichen gleichgelagerten Rechtslage nach dem KFG 1967 im Falle einer rechtskräftigen Bestrafung wegen Verstoßes gegen die StVO 1960 das Erkenntnis des VwGH vom 19.4.1994, 94/11/0079).

 

In Anbetracht des oben angeführten rechtskräftigen Straferkenntnisses ist somit vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen, bzw. auch der Sachverhalt hinsichtlich der Übertretungen des § 4 StVO 1960 nicht mehr zu überprüfen.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Die Begehung von Alkoholdelikten ist grundsätzlich schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich. Dazu kommt im vorliegenden Falle, dass der Berufungswerber innerhalb relativ kurzer Zeit nach Ablauf der vormaligen Entziehungsdauer wieder rückfällig geworden ist. Es ist daher nach allgemeiner Lebenserfahrung von einer Sinnesart auszugehen, welche seine Verkehrszuverlässigkeit – zumindest derzeit – massiv in Frage stellt. Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers sind überdies die rechtskräftigen Übertretungen des § 4 StVO 1960 im vorliegenden Falle ebenfalls zu berücksichtigen.

 

Der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie argumentiert, dass die wiederholte Begehung auf einen erheblichen Mangel an Verkehrszuverlässigkeit schließen lässt und diesem Umstand bei der Bemessung der konkreten Entziehungsdauer eine besondere Bedeutung beigemessen wurde. Die bisherige Entziehung hat letztlich nicht die entsprechende Wirkung gezeigt, sodass eine längere Entziehungsdauer jedenfalls geboten ist.

 

Zur Frage der Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die begangene Handlung gesetzt wurde, schließt sich der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ebenfalls der Auffassung der Erstbehörde an, wonach durch alkoholbeeinträchtigte Lenker für sich alleine schon eine hohe potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben.

 

Zusammenfassend stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich daher fest, dass mit der in der Berufung ausgesprochenen Entzugsdauer von 8 Monaten im vorliegenden Falle nicht das Auslangen gefunden werden, andererseits jedoch erwartet werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers nach der festgelegten Entzugsdauer wiederhergestellt ist.

 

Was das Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen anbelangt, so wurde dieses in Anbetracht der festgestellten Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers ebenfalls zu Recht ausgesprochen.

 

5.2. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit aufgrund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20.2.1990 u.a.).

 

5.3. Abschließend stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass Herr S durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt wurde, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Es wird noch darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

 

 

                                                     Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

                                                                                                                                                      

 

 

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