Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521406/4/Sch/Hu

Linz, 02.10.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A H vom 13.9.2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 23.3.2006, VerkR20-375-1997, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Bescheid vom 23.3.2006, VerkR20-375-1997, Herrn A H, dzt. JA Garsten, Am Platzl 1, 4451 Garsten, gemäß §§ 24 Abs.1 Z1,  25 Abs.1 und 3 Führerscheingesetz (FSG), BGBl.Nr. 120/1997 (Teil I) idgF, die ihm von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach am 2.5.1997 für die Klassen A und B erteilte Lenkerberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 12 Monaten (ohne Einrechnung von Haftzeiten), gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG, BGBl.Nr. 120/1997 idgF wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen für denselben Zeitraum verboten und wurde er gemäß § 29 Abs.3 FSG idgF aufgefordert, den Führerschein nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach oder bei der Polizeiinspektion Lembach abzuliefern. Weiters wurde ihm gemäß § 30 Abs.1 iVm § 32 Abs.1 Z1 FSG idgF das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung, die nicht von einem EWR-Staat ausgestellt wurde, auf die Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat den Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der angefochtene Bescheid wurde laut Postrückschein am 27.3.2006 dem Berufungswerber zu Handen seines Rechtsvertreters RA Mag. Dr. A M zugestellt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 10.4.2006. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung – vom Berufungswerber selbst – jedoch erst am 13.9.2006 eingebracht (der Anstaltsleitung der JA Garsten übergeben).

 

Die Berufung war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

 

Über den im selben Schriftsatz zusammen mit der Berufung eingebrachten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens VerkR20-375-1997 der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach zur Entziehung der Lenkberechtigung hat gemäß § 69 Abs.4 AVG zuständigkeitshalber die Erstbehörde zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

S c h ö n.

 

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