Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521410/2/Kof/Sp

Linz, 21.09.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau MY gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 28.8.2006, FE-331/2006 wegen Entziehung                    der  Lenkberechtigung  ua,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Der  Berufung  wird  insofern  stattgegeben,  als  die/das

Ø      Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

Ø      Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen

      Leichtkraft­fahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges sowie

Ø      Aberkennung des Rechts, von einer allfällig bestehenden             ausländischen  Lenkberechtigung  in  Österreich  Gebrauch  zu  machen

bis einschließlich 15. März 2007 herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

   

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z2, 7 Abs.3 Z10 und

      7 Abs.4 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/32/2006.

§ 32 Abs.1 Z1 FSG.

§ 30 Abs.1 FSG.

§ 29 Abs.3 FSG.

§ 64 Abs.2  AVG.

 


 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid der/die  nunmehrige(n)  Berufungswerberin  (Bw)  gemäß  §§ 7, 24, 25, 29, 30 und 32 FSG

Ø      die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder                       Verkehrszu­verlässigkeit für die Dauer von 10 Monaten und 2 Wochen, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, ohne Einrechnung von Haftzeiten, entzogen

Ø      das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verboten,

Ø      das Recht, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung  in Österreich Gebrauch zu machen, für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung  aberkannt    sowie

Ø      verpflichtet, den Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern.

Weiters wurde einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid gemäß                              § 64 Abs.2 AVG  die  aufschiebende  Wirkung  aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid  hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 10.9.2006 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die Bw wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 30.5.2006, 23 Hv 35/06d wegen dem Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127 und 130 erster Fall StGB zu einer unbedingten  Freiheitsstrafe  von  acht  Monaten  verurteilt.

 

Grund für diese Verurteilung war, dass die Bw – gemeinsam mit zwei namentlich bekannten Mittätern – am 15.3.2006 in O. und W. gewerbsmäßig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken fremde bewegliche Sachen näher genannten Verfügungsberechtigten mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Gemäß diesem Gerichtsurteil (Seite 6) liegen bei der Bw sechs einschlägige Vorstrafen und ein überaus rascher Rückfall vor.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung  ist  an  rechtskräftige  Gerichtsurteile  gebunden;

VwGH vom 6.4.2006, 2005/11/0214;  vom 20.2.2001, 98/11/0317 mit Vorjudikatur und vom 6.7.2004, 2002/11/0163.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, welche nicht iSd §7 leg.cit. verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich              zu verbieten.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen             das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Das von der Bw begangene Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls                          nach den §§ 127 und 130 erster Fall StGB ist in der demonstrativen Aufzählung       nach  § 7 Abs.3 Z10  FSG  nicht  angeführt.  

Strafbare Handlungen, welche nach Art und Gewicht den in § 7 Abs.3 Z10 FSG angeführten gleichzuhalten sind – was auf das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls  zutrifft  –  werden  ebenfalls  als  bestimmte  Tatsachen  gewertet;

VwGH vom 29.10.1996, 94/11/0136;  vom 19.5.1998, 96/11/0288.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse vom 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; vom 11.10.2003, B1031/02; vom 26.2.1999, B 544/97; VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;              

            vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur

 

Betreffend die Festsetzung der Entziehungsdauer ist besonders zu berücksichtigen, dass die Bw – obwohl diese bereits mehrfach einschlägig verurteilt worden war –               bei Begehung des im eingangs erwähnten Gerichtsurteil angeführten Verbrechens  einen  Pkw  und  damit  ihre  Lenkberechtigung  verwendet  hat!

siehe Gerichtsurteil, Seite 4.

 

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH ist davon auszugehen,              dass bei der Bw eine Verkehrsunzuverlässigkeit für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet  ab  Tat,  somit  bis  einschließlich  15. März 2007,  vorliegt.

 

Es war daher

Ø      die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

Ø      das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades,

      vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges sowie 

Ø      die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Lenkberechtigung

      in Österreich Gebrauch zu machen

bis einschließlich 15. März 2007 festzusetzen.

 

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in der zitierten Rechtsgrundlage  (§ 29 Abs.3 FSG)  begründet.

 

 Die Behörde kann iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH- Entscheidungen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler

 

Beschlagwortung:

gewerbsmäßiger Betrug, Verwendung eines Pkw

 

 

 

 

   

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum