Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521414/2/Kof/Sp

Linz, 27.09.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler anlässlich der Berufung des Herrn Mag. RL gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14.9.2006, VerkR21-462-2006,                   betreffend  Entziehung  der  Lenkberechtigung,  zu  Recht  erkannt:

 

Herrn  Mag.  RL  wird  aufgefordert,   bis  17. November 2006

Ø      sich vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 ärztlich untersuchen zu lassen und

Ø      zu dieser ärztlichen Untersuchung die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen:

-           psychiatrisch-fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes          für  Psychiatrie   und

-           verkehrspsychologische Stellungnahme betreffend die kraftfahrspezifische  Leistungsfähigkeit

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs.4 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/153/2006.

§ 13 Abs.1 FSG-GV, BGBl. II/322/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II/64/2006.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.4 letzter Satz FSG                die  Lenkberechtigung  für  die  Klassen A  und  B  entzogen.

 

Gegen diesen Bescheid  hat der Bw innerhalb offener Frist die Berufung vom 18.9.2006 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

§ 24 Abs.4 FSG lautet auszugsweise:

"Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 leg.cit. einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder                     zu  entziehen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen  Bescheid  mit  der  Aufforderung

Ø      sich ärztlich untersuchen zu lassen

Ø      die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen

keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung                     zu  entziehen."

 

Ein derartiger Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs.4 FSG ist auch im                Berufungs­verfahren  zulässig;   VwGH  vom  20.9.2001, 99/11/0286 mit Vorjudikatur.

 

Ergibt sich bei einer Person aus der Vorgeschichte der Verdacht einer psychischen Erkrankung, welche die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gemäß § 13 Abs.1 FSG-GV                         eine psychiatrische-fachärztliche Stellungnahme beizubringen, welche die               kraftfahr­spezifischen Leistungsfunktionen mitbeurteilt.

 

Im Verfahrensakt sind nachstehende vom Bw eigenhändig verfasste Schreiben vom 3.8.2006 und 14.9.2006  enthalten,  welche  auszugsweise  wie  folgt  zitiert  werden:

 

"Inquisition";

"….. da ich im KZ und AHL der Zwangsarbeit des Dr. P.K. in ….. Einzelhaft sitze......"

"Meines Erachtens betreiben die Organe H. und L. illegalen schweren und vorsätzlichen Amtsmissbrauch gegen meine Person und meine Wertgegenstände wie Auto, FS und Arbeit. Das ist in der BRD schwer strafbar  und wird dort mit mehr als 6 Jahren unbedingt geahndet und bedeutet Arbeitsplatzverlust plus Haft."

"Ich begehre volle Rehabilitation, FS unbefristet retour, Schadenersatz, Schmerzengeld und Verdienstentgang im Ausmaß von ca. 1,5 Millionen Euro."

"Recht: …. Erpressung, Verfolgung und Nötigung …..".

"Die Mannschaft der BH G. verkennt die Tatsache zwischen Psychose und Produktion von "Terror" mit erpresserischen Methoden."

 

 

 

"Der Bescheid von Herrn L. (= Bearbeiter der belangten Behörde) ist kriminell, illegal und vorsätzlich erpresserisch."

"Herr L. ….. ergeht sich in verbrecherischer ….. Art und Weise gegen meine Psyche und Physis."

"Mein Schein (FS) wurde gestohlen von verm. L. et al  oder/und habe ich ihn verloren!"

"Für Verbrechen gegen den ärztlichen Eid …. bin nicht ich schuld, sondern K.                       (zitiert wurde der Familienname des ehemaligen – im Jahr 1990 verstorbenen – Bundeskanzlers der Republik Österreich)  und seine Mitarbeiter im Salzkammergut".

 

Allein aus diesen – nur auszugsweise zitieren – Schreiben des Bw ergibt sich der Verdacht, dass beim Bw die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nicht mehr gegeben ist.

 

Gemäß § 24 Abs.4 FSG sowie § 13 Abs. 1 FSG-GV war daher der Bw bescheidmäßig aufzufordern, bis 17. November 2006

Ø      sich vom Amtsarzt der belangten Behörde hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 ärztlich  untersuchen  zu  lassen   und

Ø      zu dieser ärztlichen Untersuchung die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen:

-           psychiatrisch-fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie      und

-           verkehrspsychologische Stellungnahme betreffend die                  kraftfahr­spezifische   Leistungsfähigkeit.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

 

 

 

 

 

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