Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530362/40/Bm/Sta

Linz, 04.09.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau B und des Herrn F H, G, E, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 2.9.2005, Ge-20-14-21-2005, mit dem über Ansuchen der W R G GmbH, L, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage auf Gst. Nr.  KG. O, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist,  zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als unter Spruchpunkt "I 4. Nebenbestimmungen" die Auflagenpunkte 2. und 36. zu lauten haben:

"2. Die Tore der Lkw-Montage- und der Lagerhalle sind mit Ausnahme der Ein- und Ausfahrbewegungen ständig geschlossen zu halten. Um dies zu gewährleisten sind die Tore mit einer Induktionsschaltung oder mit einer manuellen Öffnungseinrichtung in Verbindung mit einer Lichtschrankenanlage zum selbstständigen Schließen zu versehen.

36. Das südliche Einfahrtstor und das nördliche Ausfahrtstor sind nur für die Zufahrt von Süden und für die Ausfahrt nach Norden bzw. zum Ein- und Ausgehen zu öffnen."

 

Soweit den Berufungseinwendungen durch diese Bescheidabänderungen nicht Rechnung getragen wird, wird der Berufung keine Folge gegeben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 und § 58 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 4.3.2005 hat die W R und G GmbH, L, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Zubau einer Lager- und Betriebshalle und eines Bürogebäudes im Standort G, P, Gst. Nr. , KG. O, angesucht.

 

Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde diesem Ansuchen Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung unter Vorschreibung von Auflagen gemäß § 81 GewO 1994 erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die oben angeführten Berufungswerber (im Folgenden: Bw) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.

 

Die Bw bringen in der Berufung im Wesentlichen vor, die im Bescheid unter Punkt 1 angeführten Projektsunterlagen sowie die unter Punkt 4 angeführten Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Gefahrenstoffe seien ihnen nicht zur Kenntnis gebracht worden.

Es sei die Erstellung eines Verkehrskonzeptes für die geänderte Betriebsanlage W gefordert worden, was jedoch nicht erfolgt sei, sodass die Fachgutachten auf keine fundierten Basisdaten aufbauen könnten. Als Beispiel werde angeführt, dass in den gewerbetechnischen Nebenbestimmungen unter Punkt 36 des beeinspruchten Bescheides die östlichen Hallentore für Zu- und Abfahrten erwähnt seien. Im Zuge des Verfahrens sei jedoch immer nur davon ausgegangen worden, dass an der östlichen Seite lediglich die Zufahrt erfolge. Es müsse daher im Konkreten festgehalten werden, dass Ausfahrten lediglich auf der nördlichen Seite erfolgen dürfen. Des Weiteren sei in der Stellungnahme zu den Fachgutachten darauf hingewiesen worden, dass zur möglichst ausreichenden Abschirmung des Wohnobjektes der Berufungswerber keinerlei Fenster, Fluchttüren oder sonstige Öffnungen sowie keine Be- und Entlüftungen auf der den Bw zugewandten Seite toleriert werden können. Es sei kein Lärmmesspunkt an der Grundstücksgrenze der Bw gewählt worden; vielmehr sei die Lärmmessung 25 m vor dem Haus der Bw entfernt vorgenommen worden. Durch die vermehrten Fahrbewegungen komme es unweigerlich zu einer erhöhten Lärmbelästigung.

Das Grundstück der Bw befinde sich zwar im eingeschränkt gemischten Baugebiet, aber nicht – wie von Frau Dr. B im Gutachten angenommen – im städtischen Bereich, sodass hier nicht von einem Grenzwert von 55 dB bzw. 60 dB ausgegangen werden könne. Das Grundstück der Bw habe vielmehr den Charakter eines Wohngebietes, wie auch die Nachbargebiete. Außerdem sei festzuhalten, dass beim Messpunkt 2 mit 62 dB Dauerschallpegel bereits eine Grenzwertüberschreitung vorliege, die keineswegs – wie Frau Dr. B meine – vom massiven öffentlichen Verkehrsaufkommen auf der Bundesstraße hervorgerufen werden könne, sondern eindeutig vom Betrieb W, da durch die bereits bestehende Halle schon jetzt beim Messpunkt 2 eine größtmögliche Abschirmwirkung gegenüber dem Bundesstraßenlärm gegeben sei. Der von der Firma S als für uns angenommene relevante Lärmmesspunkt 2 befinde sich keinesfalls in der geringsten Entfernung zum Betrieb W. Es werde daher die Relevanz des für uns gewählten Messpunktes in Abrede gestellt. Bei einem richtig gewählten Messpunkt in unmittelbarer Nähe unseres Hauses wäre die Grenzwertüberschreitung durch den Betrieb sicher eine höhere. Für unsere Grundstücksgrenze liege praktisch eine Verdoppelung des zulässigen Dauerschallpegels vor. Die Behauptung auf Seite 6 des Verhandlungsprotokolls, dass die Schall-Ist-Situation im Bereich der zur Betriebsanlage nächstgelegenen Anrainerliegenschaften erhoben worden sei, sei somit unrichtig. Da für Wohngebiete der Dauerschallpegel 50 dB betrage, sei für die angrenzenden Parzellen im Übrigen eine unzulässige Grenzwertüberschreitung gegeben. Dies widerspreche eindeutig der Aussage von Frau Dr. B, durch die Änderung der Betriebsanlage ergebe sich eine geringfügige Verbesserung der Lärmsituation gegenüber dem Ist-Zustand. In diesem Zusammenhang werde auf die für die nahe Zukunft geplante Umfahrung für Eferding hingewiesen. Die Aussage von Frau Dr. B, durch die Betriebsanlagenänderung ergebe sich mehr Distanz zu den Anrainer, sei völlig unzutreffend. Die Distanz zu unserem Grundstück verringere sich im Gegenteil noch - wie sich aus den Bauplänen eindeutig ergebe - beträchtlich. Erschwerend komme hinzu, dass im Gewerbebescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding keinerlei wirkungsvolle Schallschutzmaßnahmen zur Reduktion der Lärmbelästigung vorgeschrieben worden seien, wie zB die von uns geforderte Attikaübermauerung in einer Höhe von mindestens 1,5 m über die Dachentlüftungen und Dachaustritte zur Abschirmung vor Immissionen. Vielmehr sei durch den Bescheid die Möglichkeit geschaffen, eine wesentliche Erhöhung der Lärmbelästigung zu erzielen, was unter anderem auf die Ausweitung der Betriebszeiten zurückzuführen sei. Dies bewirke eine Mehrbelastung unter anderem durch Lärm gegenüber den derzeitigen Betriebszeiten um 13 Stunden pro Woche. Die Willkür dieses Bescheides sei durch den Umstand dokumentiert, dass von der zuständigen medizinischen Sachverständigen diese Betriebszeitenerhöhung in ihrem Gutachten abgelehnt worden sei. Frau Dr. B führe in ihrem Gutachten zweifelsfrei an, dass einer Ausweitung der Betriebszeiten aus amtsärztlicher Sicht nicht zugestimmt werden könne, da der erhöhten Ruheerwartung in den späten Nachmittags- und frühen Abendstunden Rechnung zu tragen sei. Im Übrigen weise auch Frau Dr. B auf die Problematik der Flächenwidmung hin, die ein Betriebsbaugebiet in kurzer Distanz zu Wohngebieten bzw. gemischten Baugebiet zulasse. Im Zuge der letzten Betriebserweiterung der Firma W im Jahr 1996 sei das ursprünglich als Grünland gewidmete Areal der Firma willkürlich und gesetzwidrig gegenüber den bestehenden benachbarten Wohngebieten und trotz Berufung unsererseits in Betriebsbaugebiet umgewidmet worden.

 

Zum Gutachten bezüglich Feinstaubbelastung vom 30.6.2005 werde festgehalten, dass das Verkehrsaufkommen nach der Betriebserweiterung nicht erhöht werde. Diese Aussage könne nicht nachvollzogen werden, da der Betrieb W eine Ausweitung der Öffnungszeiten um 13 Stunden wöchentlich und zusätzlich 4 Mitar­beiter mehr eingeplant habe und sich zudem die neuen Mitarbeiterparkplätze direkt gegenüber unserer Haus befinden würden.  Ebenso sei ein Hallenzubau geplant. Es sei auch keine fachlich fundierte gutachtliche Aussage, eine zusätzlich Feinstaubbelastung durch den Betrieb W durch eine bereits bestehende Belastung durch das Verkehrsaufkommen auf der Bundesstraße zu rechtfertigen. Gerade in diesem Fall solle doch jede geringste zusätzliche Belastung  vermieden werden. Die Aussagen im luftreinhaltetechnischen Gutachten seien zudem praxisfremd, da vor unserem Haus nicht nur Zu- und Abfahrten getätigt würden, sondern in der Regel Lkw mit laufendem Motor oftmals über eine Stunde lang auf der Zufahrt unserem Wohnhaus gegenüber stünden. Weiters werde von Frau Dipl.-Ing. A in ihrem Gutachten lediglich prognostiziert, dass keine Änderung der Feinstaubbelastung eintreffe. Wie sie zu dieser Feststellung komme, könne man im Gutachten nicht schlüssig und nachvollziehbar entnehmen, da keinerlei Messungen oder Erhebungen stattgefunden haben. Es fehle zB auch eine Angabe der Grenzwerte für die Feinstaubbelastung, worauf Messungen und Erhebungen aufbauen könnten. Im Gutachten werde ohne tatsächliche Erhebungen lediglich behauptet, dass die Fahrbewegungen betreffend die Firma W ca. 1,5 % des Verkehrsaufkommens auf der B 129 ausmachen. Es sei nicht anzunehmen, dass diese Behauptung zB durch direkte Beobachtungen an mehreren Tagen erhoben worden sei. In der gewerbebehördlichen Verhandlung sei darauf hingewiesen worden, dass Altreifencontainer und Müllcontainer gegenüber unserem Wohnhaus nicht toleriert werden könne.

 

Des Weiteren sei die Frage der Oberflächen- und Dachwässerentsorgung noch nicht geklärt worden. Im Juli 2002 sei unser Haus durch den Betrieb W wegen Überlaufen der Sickerschächte überflutet und ein nicht unbeträchtlicher Schaden an Gebäude und Einrichtung verursacht worden. Durch die geplante totale Verbauung des Betriebsgeländes bestehe keine Versickerungsmöglichkeit mehr auf eigenem Grund und Boden der Firma W. Da das gesamte Areal sozusagen versiegelt werde, werde sich bei zukünftigen starken Regenfällen die Hochwassergefahr für uns aus diesem Grund noch verschärfen. In diesem Zusammenhang werde auf das Gutachten des bautechnischen Sachverständigen hingewiesen, der im Verhandlungsprotokoll unter Punkt 11 angeführt habe, dass die Oberflächenwässer von Parkplätzen und dazugehörigen Verkehrsflächen über Rasenflächen breitflächig zur Versickerung zu bringen seien. Diese Versickerung sei jedoch auf Grund nicht vorhandener Rasenflächen nicht möglich. Im Oö. Raumordnungsgesetz sei unter § 32 Abs.6 festgelegt, dass im Bebauungsplan ein genaue Information über die Abwasserbeseitigung zu erfolgen habe. Diese Informationen würden jedoch bis heute fehlen, vom bautechnischen Sachverständigen seien lediglich vage Andeutungen gemacht worden und im Übrigen erwähnt, dass ein Detailprojekt über die Entwässerungssysteme derzeit noch nicht vorliege. Die von Herr Ing. H in Erwägung gezogenen Sickerschächte seien nicht projektiert, sodass bei einer nachträglichen Einplanung derselben die Betriebsanlagenerweiterung nicht projektsgemäß ausgeführt werden könne und die Ausführung der Sickerschächte ordentlich verhandelt werden müsse.

 

Durch die enorme Höhe des Projektes sei die Sonneneinstrahlung auf unserem Grundstück um täglich mindestens 4 Stunden reduziert. Durch die fehlende Sonneneinstrahlung sowie durch Lagerung und Verarbeitung hoch explosiver und hoch entzündlicher Stoffe im Betrieb W bringen die Bw vor, in ihrer Gesundheit gefährdet zu werden.

 

Desgleichen erfahre durch die gewerbebehördliche Genehmigung das Grundstück nicht nur eine beträchtliche Wertminderung sondern werde auch befürchtet, dass durch die Betriebsanlage und deren Betreiben die Substanz unseres Hauses vernichtet werde bzw. die Verwertbarkeit verliere, wie zB durch Schäden und Risse am Gebäude durch das massive Aufkommen des Schwerverkehrs zur Firma W, Verschärfung der Hochwassersituation, durch Lagerung und Verarbeitung hoch explosiver und hoch entzündlicher Stoffe in unmittelbarer Nähe unseres Wohnhauses.

 

Im Zuge der Verhandlung sei ebenfalls auf das Bestehen einer "wilden Mülldeponie" auf dem Betriebsgelände der Firma W hingewiesen worden. Obwohl sich bei Stichproben durch die Umweltrechtsabteilung der Oö. Landesregierung bestätigt habe, dass hier Ablagerungen stattgefunden hätten, werde im beeinspruchten Bescheid das Vorhandensein von Altablagerungen in Abrede gestellt. Da jedoch keine ordentliche und fachgerechte Bodenuntersuchung stattgefunden habe, würden diese Altlasten im Boden verbleiben und insbesondere bei Bautätigkeiten auf diesem Gelände eine immense Gefährdung unter anderem für das Grundwasser darstellen. Auf unsere vorgebrachte Befürchtung, dass auch nach Betriebserweiterung Tätigkeiten im Freien vor unserem Wohnhaus durchgeführt würden, sei im beeinspruchten Bescheid keinerlei Bezug genommen worden. Der bautechnische Sachverständige habe im Verhandlungsprotokoll festgestellt, dass diese Tätigkeiten im Freien in Zukunft entfallen und in der Halle stattfinden würden.

 

Die erforderliche Ausnahmezustimmung der Landesstraßenverwaltung bezüglich Bauverbot für Bauten an öffentlichen Straßen gemäß § 18 Oö. Straßengesetz sei noch nicht vorhanden, sodass derzeit eine projektsgemäße Ausführung nicht erfolgen könne und daher eine vorgenommene behördliche Bewilligung nicht hätte erteilt werden dürfen. Wie bereits dargelegt, würden im Betrieb W hoch explosive und hoch entzündliche Stoffe gelagert bzw. bearbeitet werden. Fast alle dieser Stoffe würden langfristige schädigende Wirkung haben. Bei Gebrauch der meisten dieser Stoffe könne die Bildung explosiver, leicht entzündlicher Dampf-Luftgemische entstehen. Daraus ergebe sich die Tatsache, dass die Zulässigkeit der Betriebstype in der Widmungskategorie "Betriebsbaugebiet" keinesfalls gegeben sei. Im Oö. Raumordnungsgesetz sei unter § 22 Abs.6 eindeutig festgehalten, dass als Betriebsbaugebiete nur solche Flächen vorzusehen seien, die auf Grund ihrer Betriebstype die Umgebung insbesondere durch Lärm, Staub, Geruch oder Erschütterung weder erheblich stören noch insbesondere durch Dämpfe, Gase oder Explosionsstoffe gefährden würden. Auch Nachtfahrverbote würden ignoriert werden. Es bestehe daher die Auffassung, dass es nicht die richtige Vorgehensweise sei, eine neue Betriebsanlage zu genehmigen, wenn alte Auflagen fast 10 Jahre lang nicht eingehalten und auch nicht überprüft und trotz mehrmaliger Anzeigen bei der Behörde nicht exekutiert werden würden. Es werde daher die Befürchtung aufrecht erhalten, dass auch zukünftige Auflagen durch den Betrieb W nicht eingehalten bzw. durch die Behörde nicht überprüft würden.

 

Aus diesem Grund werde beantragt, der Berufung stattzugeben und den Antrag auf gewerbebehördliche Genehmigung abzuweisen.

 

4. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat diese Berufung gemeinsam mit dem Bezug habenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt. Eine Stellungnahme der belangten Behörde zu den Berufungsvorbringen wurde nicht abgegeben.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie in die von den Parteien beigebrachten Eingaben und Unterlagen.

Weiters hat der Oö. Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 24.11.2005 anberaumt und an diesem Tage unter Beiziehung eines lärmtechnischen und medizinischen Amtssachverständigen durchgeführt. An der Verhandlung haben die Vertreter der Konsenswerberin, die Berufungswerber F und B H (begleitet von LtAbg. Ing. H A und Dr. J H) sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen. Ergänzend wurde ein brandschutztechnisches Gutachten der Brandverhütungsstelle für Oö. eingeholt.

 

5.1. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde folgendes lärmtechnisches Gutachten abgegeben:

"Die Firma A W Autoreifen und Gummiwaren Reifenzentrum, W, L, beabsichtigt einen Zubau zur bestehenden Betriebsanlage am Standort , auf dem Gst. Nr. , KG. O. Der Zubau erfolgt an der Ostseite des Bestandes durch den Anbau einer Lager- und Lkw-Montagehalle und an der Südseite durch den Zubau eines Bürotraktes. Das gesamte Betriebsgelände wird durch öffentliche Straßenzüge umgeben. Die Aufschließung der Betriebsliegenschaft erfolgt wie bisher über die vorhandene Gemeindestraße. An der Zu- und Abfahrtssituation von und zur B 129 wie sie bisher besteht, werden keine Änderungen vorgenommen.

Hinsichtlich der genauen Ausführung der Lager- und Montagehalle und der gelagerten Materialien wird auf den Befund des bautechnischen Sachverständigen in der Verhandlungsschrift vom 21.3.2005 der Bezirkshauptmannschaft Eferding verwiesen.

Die Betriebszeiten wurden von Montag bis Freitag von 6.30 Uhr bis 20.00 Uhr und am Samstag von 6.30 Uhr bis 12.00 Uhr beantragt. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wurde dieser Antrag jedoch soweit reduziert, dass an Werktagen die Betriebszeit von Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr und am Samstag von 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr sowie max. 40 Werktage im Jahr von 7.30 Uhr bis 20.00 Uhr betragen.

 

Für die Darstellung der betriebsbedingten Schallimmissionen und der örtlichen Lärmverhältnisse wurde vom Büro T S GmbH ein schalltechnisches Projekt mit Datum 10.3.2005 erstellt und lag dies dem bisherigen Ermittlungsverfahren zu Grunde. Dieses Projekt wurde aus fachlicher Sicht geprüft und kann als plausibel und nachvollziehbar bezeichnet werden. Dieses schalltechnische Projekt enthält die Ergebnisse von Immissionsmessungen im Bereich der dem Betrieb nächstgelegenen Wohnliegenschaften innerhalb der relevanten Betriebszeit sowie eine Prognose der zu erwartenden Betriebsimmissionen auf Grundlage durchgeführter Emissionsmessungen sowie einschlägig empfohlener Normen und Richtlinien. Da im gegenständlichen Verfahren als Berufungswerber die Familie F und B H anzusehen sind, wird in der Folge nur mehr auf die Ergebnisse im schalltechnischen Projekt in Bezug auf diese Liegenschaft eingegangen. Im schalltechnischen Projekt ist diese Liegenschaft mit dem Rechenpunkt RP-1A betrachtet worden.

Hinsichtlich der bestehenden örtlichen Verhältnisse wurde zunächst im Nahbereich der gegenständlichen Liegenschaft am Messpunkt 1 (dieser lag auf der Grundgrenze der Parzelle Nr. ) die örtliche Ist-Situation messtechnisch erhoben und in der Folge mittels Prognoserechnung die Ist-Situation für den Rechenpunkt RP-1A (Liegenschaft H) rechnerisch ermittelt. Das dabei verwendete Rechenmodell und die Emissionsansätze des Verkehrs auf der B129 wurde mit dem Ergebnis bei den Messpunkten MP 1 und MP 2 kalibriert, dh., die Messergebnisse an diesen Messpunkten sind gleich den Berechnungsergebnissen. Damit ist die Plausibilität dieser Vorgehensweise bestätigt und damit auch die Berechnungsergebnisse für die Ist-Situation am RP-1A. Entsprechend diesem Berechnungsergebnis ist auf der Liegenschaft H die Ist-Situation mit einem Dauerschallpegel von derzeit 56 dB gegeben. Dieser Wert wird vorwiegend durch den Verkehr auf der B129 verursacht. Aus dem Betrieb der Fa. W waren fallweise Geräusche in Form von Pegelspitzen, die während Lkw-Montagetätigkeiten, Lkw-Zufahrten in die Lkw-Montagehalle und Verladetätigkeiten im Freien verursacht wurden, festzustellen.

Für die Berechnung der Betriebsgeräusche wurde davon ausgegangen, dass die im Bereich der Halle vorhandenen Lichtkuppeln für eine natürliche Belüftung der Halle sorgen sollen und damit geöffnet (Spaltlüftung) sind. Zur Berücksichtigung max. Betriebszustände wird, insbesondere in den Sommermonaten, davon ausgegangen, dass die Tore an der Westfassade des bestehenden Gebäuderiegels (Pkw-Montage, Gummitechnik, Lager) ständig geöffnet sind. Die Tore am ostseitigen  neuen Gebäudeteil (Lager- und Lkw-Montage) sind, bis auf den Einfahrtsvorgang geschlossen zu halten. Derzeit erfolgt die Warenan- und ablieferung auch an der Westseite des Betriebsgebäudes. Zukünftig wird nach Errichtung der Lagerhalle die Warenan- und ablieferung an der Ostseite erfolgen. Die Verladetätigkeiten werden in der Lagerhalle durch Einsatz eines E-Staplers durchgeführt. Der Lkw fährt dabei über den Einfahrtsbereich an der südöstlichen Grundgrenze auf das Betriebsareal, anschließend direkt in die Lagerhalle und verlässt nach erfolgter Be- oder Entladung das Betriebsareal über den Ausfahrtsbereich an der nördlichen Betriebsgrundgrenze. Als Gesamtfrequenz wurden pro Tag in der Zeit von 7.30 Uhr bis 20.00 Uhr für den Kundenverkehr mit 50 Pkw, den Mitarbeiterverkehr 28 Pkw, für die Lkw-Montage 7 Lkw und für die Warenan- und ablieferung 2 bis 3 Lkw pro Tag angenommen. Dazu wird angemerkt, dass in der Berechnung für jedes Fahrzeug eine Zu- und eine Abfahrt berücksichtigt wurde.

Die Berechnungen ergaben für die Liegenschaft der Berufungswerber für den Gesamtbetrieb einen Beurteilungspegel von 44 dB und Spitzenpegeln aus dem Bereich der Montag mit höchstens 51 dB bzw. Spitzenpegeln durch Kfz-Fahrbewegungen von max. 78 dB. Der ermittelte Beurteilungspegel liegt um 12 dB unter der Ist-Situation, wodurch auf Grund der akustischen Gesetzmäßigkeiten keine Erhöhung der bestehenden Lärmsituation zu erwarten ist. Nachdem die Ist-Situation auch durch Kfz--Fahrbewegungen geprägt ist, haben die markanten Betriebsgeräusche aus dem Bereich der Betriebsanlage den gleichen Geräuschcharakter. Hinsichtlich der Schallpegelspitzen ist anzuführen, dass diese aus den umgebungsbedingten Tätigkeiten eine Größenordnung von 56 bis 80 dB bzw. ein Maximum von 89 dB aufweisen. Die prognostizierten Spitzenpegel aus dem Betrieb liegen somit ebenfalls unter den Spitzenwerten der Ist-Situation.

Hinsichtlich der beantragten Betriebszeitenerweiterung an 40 Werktagen im Jahr bis 20.00 Uhr ist anzuführen, dass im Vergleich mit den Ergebnissen der durchgeführten Bestandserhebungen in der Zeit zwischen 19.00 und 20.00 Uhr eine Reduzierung der Ist-Situation von 2 dB gegenüber dem bisher zu Grunde gelegten Beurteilungspegel für den Tageszeitraum gegeben ist. Legt man diese Situation zu Grunde, dh., eine Ist-Situation mit 54 dB und vergleicht man dazu den Prognosewert der Betriebsgeräusche mit 44 dB, so liegen die Betriebsgeräusche auch in diesem Zeitraum mit 10 dB unter der Ist-Situation und ist damit eine Veränderung der örtlichen Verhältnisse nicht gegeben.

 

Dieses Ergebnis bedeutet, dass auch bei keiner Einschränkung auf 40 Werktage im gegenständlichen Zeitraum keine Veränderung der örtlichen Verhältnisse erfolgt.

 

Zu den im Bescheid vom 2.9.2005 der BH Eferding formulierten Auflagen wird folgende Konkretisierung empfohlen:

Zu Auflage 2.):

Die Tore der Lkw-Montage und der Lagerhalle sind mit Ausnahme der Ein- und Ausfahrbewegungen ständig geschlossen zu halten. Um dies zu gewährleisten sind die Tore mit einer Induktionsschaltung oder mit einer manuellen Öffnungseinrichtung in Verbindung mit einer Lichtschrankenanlage zum selbstständigen Schließen zu versehen.

Zu Auflage 36.):

Das südliche Einfahrtstor und das nördliche Ausfahrtstor sind nur für die Zufahrt von Süden und für die Ausfahrt nach Norden bzw. zum Ein- und Ausgehen zu öffnen.

 

5.2. Basierend auf diesem lärmtechnischen Gutachten wurde vom medizinischen Amtssachverständigen gutachtlich ausgeführt:

 

"Im Zuge der heutigen Verhandlung wurde ein Ortsaugenschein durchgeführt. Parallel zur Bundesstraße B129 befindet sich das bestehende Betriebsobjekt W. Das Wohnobjekt

der Nachbarliegenschaft (Berufungswerber) liegt – durch eine Zufahrtsstraße getrennt – an der Rückseite des Betriebsobjektes in etwa östlicher Richtung.

 

Aufgrund der leichten Hanglage in etwa östlicher Richtung abfallend liegen anschließend an das Wohngebäude Garten und Terrasse an der betriebsabgewandten Seite, an der betriebszugewandten Seite liegen der Eingangsbereich, zwei Garagen, und im Obergeschoss eine Mansarde.  

 

Zwischen dem Betriebsobjekt und dem Wohnobjekt liegt dzt. eine Freifläche mit der vom Betriebsobjekt vorspringenden Montagehalle, für die dzt. LKW Reifenmontage. Nach Einschätzung und auf Befragen durch den Projektsvertreter bestätigt kann in der dzt. Montagehalle ein LKW abgefertigt werden. Allenfalls weitere ankommende LKW`s werden dzt. auf der Freifläche bis zur Abfertigung abgestellt. Dies wurde auch von den Nachbarn bemängelt. Die etwa dreieckige östliche Freifläche soll mit der im Projekt beschriebenen Halle verbaut werden, in der ein Montageplatz und angrenzend an den Lagerbereich (Gummitechnik, z.B. Gummibahnen für Förderbänder) eine Ladezone. Es ergibt sich dadurch eine Vergrößerung der umhausten Stellfläche – gleich ob für Beladung oder Reifenmontage – die mit Toren so abgeschottet werden kann, dass Emissionen von wartenden LKW`s  gegenüber der dzt. Situation verringert werden, selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass innerbetrieblich sich auch eine Verschiebung der Aktivitäten an die östliche Seite des Betriebes stattfindet. Die Halle soll in einem Einbahnsystem durchfahren werden.

 

An der etwa südlichen Seite des bestehenden Betriebsobjektes soll ein Bürogebäude errichtet werden.  

 

Die Umgebungsgeräuschsituation beim Ortsaugenschein war durch die Verkehrsbewegungen auf der Bundesstraße geprägt. In den Bereichen, die durch das Betriebsgebäude abgeschirmt waren, waren naturgemäß die Geräusche von der Bundesstraße reduziert.

 

Angaben aus dem Akt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 2.9.2005, Ge20-14-21-2005, wurde der W R GmbH und G GmbH., L, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage durch Zubau einer Lager- und Betriebshalle und eines Bürogebäudes in P, Gst.Nr., KG. O, erteilt.

Gegen diesen Bescheid wurde von den Nachbarn H Berufung eingebracht und im Wesentlichen Einwendungen wegen zu erwartender Gesundheitsgefährdungen durch Lärmimmissionen und durch reduzierte Sonneneinstrahlung vorgebracht.

Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurde ein medizinisches Gutachten eingeholt, wonach sich für die berufungsführenden Nachbarn ergibt, dass durch die Änderung der Betriebsanlage eine geringfügige Verbesserung gegenüber dem Ist-Zustand hinsichtlich der Lärmimmissionen zu erwarten ist.

Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der Ausweitung der Betriebszeiten von Montag bis Freitag 7:30 Uhr bis 20:00 Uhr und Samstag 7:30 Uhr bis 17:00 Uhr aus amtsärztlicher Sicht nicht zugestimmt werden kann. Eine Ausweitung der Betriebszeiten kann aus medizinischer Sicht lediglich zur Abdeckung von saisonalen Spitzen, beschränkt auf jeweils 4 Wochen im Spätherbst und im Frühling zur Zeit der Reifenwechsel als zumutbar angesehen werden. Im Genehmigungsbescheid wurden als Betriebszeiten angegeben Montag bis Freitag 7:30 Uhr bis 18:00 Uhr, Samstag 7:30 Uhr bis 13:00 Uhr und für 40 Werktage im Jahr 7:30 bis 20:00 Uhr, wobei diese Arbeitstage schriftlich zu dokumentieren sind.

Es wurde um Abgabe eines Gutachtens dahingehend ersucht, welche Auswirkungen die vom lärmtechnischen Sachverständigen festgestellten Lärmimmissionen auf die beschwerdeführenden Nachbarn bei einer Betriebszeit von Montag bis Freitag 7:30 Uhr bis 18:00 Uhr und Samstag 7:30 Uhr bis 13:00 Uhr haben und wie sich darüber hinaus die genehmigten Betriebszeiten für 40 Werktage im Jahr 7:30 Uhr bis 20:00 Uhr auf die Nachbarn – auch in Bezug auf Eigenart, Intensität und Häufigkeit der Störgeräusche – auswirken.

Des Weiteren wird um Ausführungen dahingehend ersucht, inwieweit und in welchem Ausmaß Belästigungen durch die vorgebrachte Reduzierung der Sonnenstrahlen auf Grund der beabsichtigten Höhe der Gebäude für die Berufungswerber zu erwarten sind.

 

Aus den Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen aus der Verhandlungsschrift vom 21. März 2005 sind folgende Immissionsangaben zu entnehmen:

Nach dem vorliegenden schalltechnischen Projekt wurde am 01.03.05 und 02.03.05 die Schall-Ist-Situation an zwei Messpunkten im Bereich der zur Betriebsanlage nächstgelegenen Anrainerliegenschaften erhoben (siehe Lageplan im schalltechnischen Projekt). Dabei ergaben sich für den ungünstigsten 8-Stunden Tageszeitraum (14:00 bis 20:00 Uhr) folgende Werte:

Basispegel:                          MP-1 LA,95 = 38-44 dB;                   MP-2 LA,95 = 38-46 dB

Dauerschallpegel:               MP-1 LA,eq = 48-58 dB;                   MP-2 LA,eq = 60-63 dB

Spitzenpegel:                       MP-1 LA,1  = 57-65 dB;                    MP-2 LA,1  =  70-72 dB

Die Schall-Ist-Situation wurde an beiden Messpunkten im Wesentlichen durch den öffentlichen Verkehr auf der B129 bestimmt.

 

Im Weiteren wird ausgeführt, dass: „.......die zu erwartenden Immissionspegel bei den relevanten Messpunkten der Nachbarliegenschaft im Bereich der Lärm-Ist-Situation liegen und keine Überschreitung des Grundgeräuschpegels von mehr als 10 dB, auch unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 3 dB, für den Beurteilungspegel zu erwarten ist.“

 

In Punkt 6.1 "Betriebszeiterweiterung 7:00-20:00 Uhr" des schalltechnischen Projektes der T S wird als Resümee der tabellarisch gegenüber gestellten Ist-Situation mit den betriebsbedingten Immissionen (Bestand + Erweiterung) festgestellt, dass die betriebsgedingten Immissionen auch bei Betrachtung der ungünstigsten 8 Stunden im Tageszeitraum während saisonaler Spitzen um mindestens 10 dB unter der gemessenen Schall-Ist-Situation liegen.

Häufige Spitzen verursacht durch die Montage- u. Werkstättenbetrieb liegen im Bereich des gemessenen Dauerschallegels bzw. deutlich unter den umgebungsbedingt häufig verursachten Spitzen. Einzelne maximale Spitzen, verursacht durch Lkw- und Pkw.- Fahrbewegungen am Betriebsareal, liegen unter bzw. max. im Bereich der verkehrsbedingt häufig verursachten Spitzen.

 

Die medizinische Sachverständige kommt in ihrem Gutachten zur eingangs erwähnten  wiedergegebenen Beurteilung.

 

In der heutigen Verhandlung wurde vom lärmschutztechnischen Amtssachverständigen Befund und Gutachten erstellt. Daraus ergibt sich relevant für die medizinische Beurteilung der nach lärmschutztechnischer Prüfung und Konkretisierung des für die Nachbarliegenschaft relevanten Messpunktes:

 

Die Berechnungen ergaben für die Liegenschaft der Berufungswerber für den Gesamtbetrieb einen Beurteilungspegel von 44 dB und Spitzenpegeln aus dem Bereich der Montag mit höchstens 51 dB bzw. Spitzenpegeln durch Kfz-Fahrbewegungen von max. 78 dB. Der ermittelte Beurteilungspegel liegt um 12 dB unter der Ist-Situation, wodurch auf Grund der akustischen Gesetzmäßígkeiten keine Erhöhung der bestehenden Lärmsituation zu erwarten ist. Nachdem die Ist-Situation auch durch Kfz-Fahrbewegungen geprägt ist, haben die markanten Betriebsgeräusche aus dem Bereich der Betriebsanlage den gleichen Geräuschcharakter. Hinsichtlich der Schallpegelspitzen ist anzuführen, dass diese aus den umgebungsbedingten Tätigkeiten eine Größenordnung von 56 bis 80 dB bzw. ein Maximum von 89 dB aufweisen. Die prognostizierten Spitzenpegel aus dem Betrieb liegen somit ebenfalls unter den Spitzenwerten der Ist-Situation.

Hinsichtlich der beantragten Betriebszeitenerweiterung an 40 Werktagen im Jahr bis 20.00 Uhr ist anzuführen, dass im Vergleich mit den Ergebnissen der durchgeführten Bestandserhebungen in der Zeit zwischen 19.00 und 20.00 Uhr eine Reduzierung der Ist-Situation von 2 dB gegenüber dem bisher zu Grunde gelegten Beurteilungspegel für den Tageszeitraum gegeben ist. Legt man diese Situation zu Grunde, dh., eine Ist-Situation mit 54 dB und vergleicht man dazu den Prognosewert der Betriebsgeräusche mit 44 dB, so liegen die Betriebsgeräusche auch in diesem Zeitraum mit 10 dB unter der Ist-Situation und ist damit eine Veränderung der örtlichen Verhältnisse nicht gegeben.

 

Dieses Ergebnis bedeutet, dass auch bei keiner Einschränkung auf 40 Werktage im gegenständlichen Zeitraum keine Veränderung der örtlichen Verhältnisse erfolgt.

 

 

Gutachten aus medizinischer Sicht:

 

Zur Unterscheidung der Begriffe Gesundheitsgefährdung, Belästigung werden im folgenden folgende Definitionen, wie sie  wiederkehrend in Umweltverfahren verwendet werden wiedergegeben:

 

Gesundheitsgefährdung - Belästigung:

In den „Empfehlungen für  die Verwendung medizinischer Begriffe im Rahmen umwelthygienischer Beurteilungsverfahren“ veröffentlicht (von M. H et. Al) in den Mitteilungen der Österr. Sanitätsverwaltung 85. Jhg. (1984) H. 12, werden die Begriffe „Gesundheitsgefährdung und -belästigung“ wie folgt definiert:

 

Gesundheitsgefährdung:

Als Gesundheitsgefährdung gilt eine Einwirkung (Immission), durch die nach den Erfahrungen der med. Wissenschaft, die Möglichkeit besteht, daß Krankheitszustände, Organschäden oder unerwünschte organische oder funktionelle Veränderungen, die die situationsgemäße Variationsbreite vom Körper- oder Organformen bzw. -funktionen signifikant überschreiten, entweder bei der Allgemeinbevölkerung oder auch nur bei bestimmten Bevölkerungsgruppen bzw. auch Einzelpersonen eintreten können.

 

Belästigung:

Störungen des Wohlbefindens, Beeinträchtigungen des Wohlbefindens. Hier handelt es sich weitgehend um subjektive Wahrnehmungsqualitäten jede Immission - vorausgesetzt, dass sie überhaupt wahrgenommen wird, d.h., dass sie die Wahrnehmungsschwelle überschreitet - kann vom gesunden normal empfindenden Menschen im konkreten Fall als Belästigung empfunden werden und damit eine Störung des Wohlbefindens bewirken. Das Empfinden einer Belästigung ist inter- und intraindividuell sehr unterschiedlich. Die Wahrnehmung einer Immission an sich stellt noch keine Belästigung dar. Zum Belästigungserleben kommt es insbesondere, wenn die Immission emotional negativ bewertet wird. Einzuschließen in diese Kategorie wären auch Störungen bestimmter höherer Funktionen und Leistungen - wie etwa der geistigen Arbeit, der Lern- und Konzentrationsfähigkeit, der Sprachkommunikation, ... Es sei an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass solche Funktions- und Leistungsstörungen über einen längeren Zeitraum hinweg sehr wohl zu einer Gesundheitsgefährdung werden können. (Zitat Ende).

 

Zur Frage der Wirkungen von Lärm auf den menschlichen Organismus wird Folgendes ausgeführt:

 

Bei der Beurteilung von Lärm ist allgemein zwischen direkten und indirekten Auswirkungen von Lärmimmissionen auf den Menschen zu unterscheiden.

Direkte Wirkungen spielen aufgrund der dafür erforderlichen Höhe der Schallpegel im Umweltbereich nur in Einzelfällen (z.B. bei bestimmten Fertigungsbetrieben) eine Rolle. Sie  behandeln Hörstörungen im Sinne von Gehörschäden direkt am Hörorgan. Diese treten ab ca. 85 dB als Dauerschallpegel (z.B. bei Schallexpositionen an Arbeitsplätzen über lange Zeiträume (Jahre)) oder deutliche höher gelegene Schallexpositionen (z.B. bei Knalltraumen) auf.

Indirekte Wirkungen sind solche, bei denen nicht das Hörorgan selbst geschädigt wird, sondern über die Geräuschwahrnehmung und deren bewusste und unbewusste Verarbeitung im Organismus unterschiedliche Reaktionen ausgelöst werden. Diese Reaktionen sind im Zusammenhang mit der Funktion der Hörsinnes als Informations- u. Warnorgan zu sehen. Über Verarbeitung der Geräuschwahrnehmung im Gehirn und damit verbundenen vegetativen Reaktionen kann es u.a. zu Veränderungen des Wachheitsgrades, zu Stressreaktionen, Belästigungsreaktionen, Durchblutungsänderung bestimmter Organsysteme u.ä. kommen. In diesem Zusammenhang werden hohe Dauerlärmeinwirkungen auch als Kofaktor für die Entstehung von Herz-Kreislauferkrankungen, - entsprechende Disposition vorausgesetzt - diskutiert.

 

Als Grenzwert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes für Gebiete mit ständiger Wohnnutzung wird ein Schallpegel von 55 dB LA,eq und LA, max von 80dB im Freien angegeben. (Diese Werte wurden von der WHO definiert und sind in der ÖAL-Richtlinie 6/18, die den derzeitigen Stand des Wissens in der medizinischen Lärmbeurteilung mitrepräsentiert veröffentlicht).

 

Unter Heranziehung wirkungsbezogener Erfahrungen ist festzustellen, dass Schallimmissionen dann mit zunehmendem Maß als belästigend erlebt werden, je deutlicher eine bestehende Umgebungssituation verändert wird. Wahrnehmungsphysiologisch ist festzustellen, dass eine Veränderung eines Lärmpegels um weniger als drei dB subjektiv nicht gesondert wahrgenommen wird, insbesondere als es sich bei den Aktivitäten im wesentlichen um Ereignisse handelt, die in der bereits jetzt gegebenen Umgebungssituation bereits in gleicher Höhe vorkommen und keine grundsätzlich neue Geräuschcharakteristik ausweisen.

 

Bei der medizinischen Beurteilung ergeben sich hinsichtlich der Betriebszeiten zwei wesentlich unterschiedliche Betriebszustände:

-                     Normbetrieb mit Betriebszeiten Montag bis Freitag 7:30 Uhr bis 18:00 Uhr und Samstag 7:30 Uhr bis 13:00 Uhr und

-                     Abdeckung der saisonalen Spitzen, beschränkt auf jeweils 4 Wochen:

7:30 Uhr bis 20:00 Uhr.

 

Normbetrieb:

Im Hinblick auf die Störwirkungen durch Lärm ist festzuhalten, dass der Zielwert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes von LA,eq = 55 dB zur Tageszeit durch die bestehende Lärm-Ist-Situation durch den Verkehr auf der Bundesstraße überschritten ist. Daraus leitet sich ab, dass diese Situation jedenfalls durch neu hinzukommende Projekte diese Situation nicht verschlechtert wird. Dies ist aufgrund des logarithmisch-mathematischen Zusammenhanges der dB-Skala dann der Fall, wenn ein hinzukommender Pegel die Pegel der Bestandssituation um mind. 10 dB unterschreitet. Aus den lärmtechnischen Ausführungen ist zu entnehmen, dass eine solche Verschlechterung nicht stattfindet, eher ergibt sich eine geringfügige Besserung durch Schirmwirkungen gegenüber der Bundesstraße.

Die prognostizierten betriebsspezifischen Spitzenpegel liegen unter den Ist-Lärm-bedingungen, sodass daraus keine Verschlechterung erkennen lässt.

Dadurch ist insgesamt nicht auf eine Verschlechterung der Auswirkung durch Lärm durch das vorliegende Projekt zu schließen, die gegenüber dem Ist-Zustand auf erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen schließen lässt.

 

Abdeckung der saisonalen Spitzen mit Betriebszeitverlängerungen an 40 Tagen im Jahr bis 20:00 Uhr: Hier ist festzustellen, dass in diesen Zeiten nach dem üblichen Lauf der Dinge der öffentliche Verkehr auch auf der Bundesstraße sukzessive abnimmt. Die heutige detaillierte Überprüfung des lärmschutztechnischen Amtssachverständigen hat gezeigt, dass die Forderung, dass es zu keiner Verschlechterung der bestehenden Lärmsituation kommt auch in den Zeiten bis 20:00 Uhr unabhängig von einer Beschränkung auf eine bestimmte Tagesanzahl erfüllt ist.

 

Zusammenfassend kann daher zum Thema Lärm festgestellt werden, dass möglicherweise eine Wahrnehmbarkeit bei Aktivitäten auf dem Betriebsgelände durch das Heranrücken gegeben ist. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass mit der neuen Montagehalle Aktivitäten umhaust stattfinden eine gewisse Verbesserung gegenüber der aktuellen Situation (dzt. freier Abstellplatz vor der Montagehalle) ergibt, selbst wenn mit der Realisierung des vorliegenden Projektes eine Kapazitätserweiterung erwartet wird.

Eine erhebliche Belästigung oder Gesundheitsgefährdung ist daraus nicht abzuleiten.

 

 

Zur Frage der Besonnung:

Es sind in der umweltmedizinischen Beurteilungspraxis keine Regelwerke, die Störwirkungen durch Besonnung oder Beschattung definiert. Es kann daher nur unter Anwendung der Erfahrung zahlreicher Bauvorhaben eine Beurteilung abgegeben werden. Grundsätzlich ist festzustellen, dass sowohl die Besonnung als auch die Beschattung subjektiv unterschiedlichst wahrgenommen wird und dem gemäß auch subjektiv unterschiedlichst beurteilt wird. Auszugehen ist davon, dass nach Einsicht in die Pläne der Betriebsanlage durch den Ist-Bestand bestimmte Einflüsse auf die Besonnung gegeben sind. Ausgehend von den Schnittzeichnungen ist festzustellen, dass es sich bei dem Betriebsgebäude um einen im Wesentlichen zweigeschossigen Bau handelt, der hinsichtlich seiner Höhe durchaus mit anderen Bauvorhaben (z.B. mehrgeschossiger Wohnbau) vergleichbar ist. Hieraus ergibt sich, dass zwar eine Veränderung der Licht- und Schattenwirkung beim nördlich gelegenen Wohnobjekt sich ergeben wird, dass eine erhebliche Belästigung oder Gesundheitsgefährdung daraus aber nicht ableitbar ist."

 

5.3. In weiterer Folge wurde ein Gutachten der Brandverhütungsstelle für Oö. eingeholt und den berufungsführenden Parteien in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. In diesem Gutachten kommt der Sachverständige zu folgenden Ergebnissen:

"Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 2.9.2005 wurden die Um- und Zubaumaßnahmen bei der Betriebsanlage W genehmigt. Gegen diesen Bescheid wurde von den Nachbarn H eine Berufung eingebracht, in welcher unter anderem eine Brandgefahr durch die vorgesehene Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten befürchtet wird.

 

In den Einreichunterlagen zur gewerbebehördlichen Genehmigung ist eine Aufstellung der zur Verwendung  gelangenden brennbaren Flüssigkeiten enthalten, sodass auf Grund dieser angaben im Genehmigungsverfahren die Errichtung eines Lagerraumes für brennbare Flüssigkeiten vorgegeben wurde.

 

Hier ist auf die Verhandlungsschrift vom 21. März 2005 hinzuweisen, wo eingangs seitens der Antragstellerin ein modifizierter Antrag gestellt wurde, in welchem unter anderem beschrieben wird, dass die brennbaren Flüssigkeiten im neu zu errichtenden innenliegenden Lagerraum gelagert werden. Weiters wird beschrieben, dass dieser Lagerraum mit einer entsprechenden Auffangwanne versehen wird und eine explosionsgeschützte Be- und Entlüftungsanlage mit einem fünffachen Luftwechsel pro Stunde installiert wird. Auch ist beschrieben, dass diese Lüftungsanlage mit der Zugangstür gekoppelt wird, wodurch eine Einschaltung der Lüftungsanlagen beim Öffnen der Zugangstür erfolgt und eine Nachlaufzeit von einer halben Stunde ausgeführt wird. Die Elektroinstallation in diesem Lagerraum wird explosionsgeschützt ausgeführt.

 

Hinsichtlich der sicherheitstechnischen Vorgaben betreffend den Lagerraum für brennbare Flüssigkeiten ist ebenfalls auf die Verhandlungsschrift vom 21. März 2005 hinzuweisen. Einerseits wird der Lagerraum für brennbare Flüssigkeiten in Befund und Gutachten des bautechnischen Sachverständigen und andererseits in Befund und Gutachten des brandschutztechnischen Sachverständigen behandelt.

 

Im Gutachten des bautechnischen Sachverständigen sind in den Auflagenpunkten 8 und 9 Maßnahmen betreffend die Ausstattung des Lagerraumes für brennbare Flüssigkeiten vorgegeben (Elektroinstallation, Explosionsschutz, Auffangwanne, mechanische Lüftungsanlage).

 

Im Befund und Gutachten betreffend die brandschutztechnischen Belange wurde ebenfalls der Lagerraum für brennbare Flüssigkeiten beurteilt, wobei hier Ergänzungen zu den bautechnischen und gewerbetechnischen Beurteilungen angeführt sind.

 

Es wird auf die Einreichunterlagen hingewiesen, in welchen als Unterbrandabschnitt der Lagerraum für brennbare Flüssigkeiten angeführt ist. Der Lagerraum für brennbare Flüssigkeiten wird entsprechend der Befunderstellung zur Gänze in Massivbauweise ausgeführt.

 

Im Gutachten der brandschutztechnischen Beurteilung sind betreffend der brandschutztechnischen Erfordernisse für den Lagerraum für brennbare Flüssigkeiten folgende Maßnahmen festgelegt worden (die Auflistung der Gutachtenpunkte ist in der Verhandlungsschrift vom 21. März 2005 und im Bescheid zur Betriebsanlagengenehmigung vom 2. Sept. 2005 enthalten):

 

o       Die Brandabschnitte sind wie in den Einreichplänen dargestellt bzw. im Befund beschrieben auszuführen.

o       Kabel- und Leitungsdurchführungen durch brandabschnittsbildende Bauteile sind bei den Durchdringungen brandbeständig abzuschotten. Bei der Durchführung von Lüftungsleitungen sind Brandschutzklappen K 90 einzubauen. Im Bereich der Brandschutzklappen sind Inspektionsöffnungen auszuführen.

o       Der Lagerraum für brennbare Flüssigkeiten ist in brandbeständiger Massivbauweise zu errichten. Die Zugangstür ist als Brandschutztür T 30 auszuführen.

o       Vom Bauführer ist schriftlich zu bestätigen, dass die geplanten sowie beschriebenen brandschutztechnischen Maßnahmen in den geforderten Brandwiderstandsklassen ausgeführt wurden.

o       Für die ausgeführten Brandabschlüsse T 30, Brandschutzfenster und Verglasungen G 30, Brandabschottungen und Brandschutzklappen sind Nachweise ausgestellt von akkreditierten Prüfstellen der Baubehörde vorzulegen.

o       Für die Erste Löschhilfe sind sinngemäß der TRVB F 124 Tragbare Feuerlöscher an gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stellen anzubringen und alle 2 Jahre auf ihre Betriebssicherheit überprüfen zu lassen. Die Art und Anzahl der Feuerlöscher ist gemäß TRVB F 124 festzulegen. In Bereichen mit Elektroanlagen sind Kohlensäurelöscher zu verwenden.

o       Die Standorte der Tragbaren Feuerlöscher sind gemäß Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen. Auf den Löschern sind entsprechende Überprüfungsnachweise anzubringen.

o       Im gesamten Gebäude besteht Rauchverbot. Auf dieses Verbot ist durch entsprechende Anschläge im Sinne der Kennzeichnungsverordnung hinzuweisen. In den Büros und Sozialräumen, in denen das Rauchen erlaubt ist, sind Abfallbehälter aus nichtbrennbarem Material mit Deckeln oder sogenannte Sicherheitsabfallbehälter bereitzustellen. Rauchwarenreste sind ausschließlich in diesen Behältnissen zu entsorgen.

o       Zur Selbstentzündung neigende Abfälle sind in nichtbrennbaren dicht- und selbstschließenden Abfallbehältern unterzubringen.

o       Brandschutztüren sind mit Selbstschließeinrichtungen auszustatten und geschlossen zu halten. Müssen derartige Türen und Tore betriebsbedingt offen gehalten werden, sind sie mit Feststellanlagen gemäß TRVB B148 auszustatten und über Rauchmelder anzusteuern.

 

Ergänzend zu den bisherigen schriftlichen Beurteilungsgrundlagen wurde von der Fa. W eine Auflistung der brennbaren Flüssigkeiten mit jeweiliger Mengenangabe übermittelt. In dieser Stoffliste ist die Produktbezeichnung, die Verpackungsart und die durchschnittliche monatliche Lagermenge angegeben. Diese Produkte werden, abgesehen von den erforderlichen Verarbeitungsmengen in den Produktionsbereichen, im dafür vorgesehenen Lagerraum für brennbare Flüssigkeiten gelagert. Entsprechend der angeführten Auflistung ergibt sich eine monatliche Gesamtlagermenge von nicht mehr als zirka 170 Liter brennbare Flüssigkeiten, wobei der Großteil der Produkte in Kleingebinden mit zirka 1 Liter Füllinhalt abgefüllt ist. Das größte Gebinde stellt ein Kunststoffkanister mit einer Füllmenge von 10 Litern Aceton dar.

 

Angemerkt werden darf, dass im Zuge der Befundaufnahme bei der mündlichen Verhandlung eine Hinterfragung betreffend Einsatzstoffe und Lagermenge vorgenommen wurde, jedoch aufgrund der geringen Lagermenge und Kleinheit der Gebinde für brennbare Flüssigkeiten keine besondere Erwähnung im Befund vorgenommen wurde, da sowohl die Gebindeart als auch die angegebene geringe Lagermenge den Vorgaben der VbF (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten) entsprochen haben.

 

In § 72 (1) der VbF ist festgelegt, dass brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I bis einschließlich 1200 Liter innerhalb von Gebäuden in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten gelagert werden dürfen. Die Vorgaben für die bauliche und technische Ausführung der Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten sind in den §§ 81 bis 83 der VbF festgelegt.

 

Wie bereits beschrieben, sind die notwendigen Maßnahmen für den gegenständlichen Lagerraum für brennbare Flüssigkeiten im Einreichprojekt dargestellt worden bzw. im Zuge des Bau- und Gewerbeverfahrens vorgeschrieben worden, sodass festgehalten werden kann, dass der gegenständliche Lagerraum für brennbare Flüssigkeiten bei Umsetzung der geplanten und vorgegebenen Maßnahmen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten entspricht. Bei Umsetzung und Einhaltung der beschriebenen Maßnahmen und der gesetzlichen Vorgaben besteht durch den Lagerraum für brennbare Flüssigkeiten keine erhöhte Brandgefahr und ist dadurch auch keine Gefahr für die Nachbarn zu erwarten."

 

5.3.1. Zu diesem Gutachten wurde von den Bw mit Eingabe vom 3.7.2006 Stellung genommen.

Diese Stellungnahme beinhaltet neben Ausführungen zum brandschutztechnischen Gutachten auch Ausführungen zu den in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen. Darin bemängeln die Bw die vom medizinischen Amtssachverständigen im Befund aufgenommene Beschreibung der örtlichen Situation und zum anderen das der lärmtechnischen Beurteilung durch den Amtssachverständigen zu Grunde gelegte schalltechnische Projekt der Firma T S.

Weiters wird die Vorschreibung bestimmter Auflagen gefordert.

 

6. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

6.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Nach § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.      in vierfacher Ausfertigung

a)     eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)     die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)      ein Abfallwirtschaftskonzept;

  2. nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche  technische Unterlagen.

 

6.2. Mit Eingabe vom 4.3.2005 hat die W R und G GmbH, L, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht.

Diese Projektsunterlagen beinhalten neben der Allgemeinen Betriebsbeschreibung die erforderlichen planlichen Darstellungen, eine Liste der verwendeten Gefahrenstoffe sowie ein schalltechnisches Projekt der T S GmbH, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, vom 10.3.2005, GZ.: 05-0056D.

Nach den Projektsunterlagen bezieht sich das zur Genehmigung beantragte Vorhaben auf den Zubau einer Lager- und Betriebshalle und eines Bürogebäudes in P, auf Gst. Nr.  KG. O.

 

Mit Kundmachung vom 8.3.2005 wurde von der Erstbehörde eine mündliche Verhandlung für den 22.3.2005 ausgeschrieben und enthält diese Kundmachung den Hinweis, dass in die Projektsunterlagen sowohl beim Gemeindeamt P als auch bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding jeweils während der Amtsstunden eingesehen werden kann. Diese Kundmachung wurde auch den Berufungswerbern zugestellt.

Damit wurde von der Erstbehörde der in § 41 Abs.2 AVG enthaltenen gesetzlichen Verpflichtung, die den Zweck hat, den Nachbarn die zur Verfolgung ihrer Rechte erforderlichen Informationen zu gewährleisten, entsprochen.

Es besteht keine Verpflichtung für die Behörde, die verfahrensgegenständlichen Projektsunterlagen den jeweiligen Parteien zu übermitteln, vielmehr handelt es sich hiebei um eine "Holschuld" der Nachbarn. Der gesetzlichen Verpflichtung wird durch die Möglichkeit der Einsichtnahme auf der Gemeinde bzw. bei der Bezirkshauptmannschaft genüge getan.

Im Übrigen wurden den Bw im Zuge des Berufungsverfahrens Akteneinsicht gewährt und die Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Gefahrenstoffe gleichzeitig mit dem ergänzend eingeholten brandschutztechnischen Gutachten übermittelt.

Zu der von den Bw in der Berufungsschrift als "nicht bekannt" angeführte Ergänzung des Antrages vom 15.7.2005 ist zu bemerken, dass es sich hiebei um die von der Konsenswerberin im Zuge des Genehmigungsverfahrens erfolgte Betriebszeiteinschränkung handelt.

 

Wenn die Bw  ein fehlendes Verkehrskonzept für die geänderte Betriebsanlage bemängeln, so ist hiezu festzustellen, dass der Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs von der Gewerbebehörde von Amts wegen wahrzunehmen ist; Nachbarn einer Betriebsanlage sind nicht berechtigt, den Schutz dieser Interessen geltend zu machen. § 74 Abs.2 Z4 räumt den Nachbarn bezüglich eines erhöhten Verkehrsaufkommens keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiven-öffentlichen Rechte geltend gemacht werden könnte.

In Entsprechung der amtswegigen Ermittlungspflicht wurde von der belangten Behörde ein verkehrstechnisches Gutachten eingeholt, nach dem von keiner Beeinträchtigung auszugehen ist.

In diesem Zusammenhang ist zum Einwand der Bw, für die nahe Zukunft sei eine Umfahrung "Eferding" geplant, festzuhalten, dass nach der vom Oö. Verwaltungssenat bei der Abteilung strategische Straßenplanung und Netzausbau beim Amt der Oö. Landesregierung am 24.8.2006 eingeholten Auskunft hiefür noch kein Einreichprojekt vorliegt und demgemäß auch noch kein Verfahren zur Erlassung einer entsprechenden Trassenverordnung eingeleitet worden ist.

 

Zu den in der Berufung vorgebrachten Befürchtungen durch die geplante Versickerung der Regenwässer, der Dach- und Freiflächen bestehe bei starken Regenfällen eine Hochwassergefahr und Beeinträchtigung der Liegenschaft ist auszuführen, dass nach der vorliegenden gutachtlichen Stellungnahme der Abteilung Wasserwirtschaft, Grund- und Trinkwasserwirtschaft vom 19.12.2005, in der auch auf die Bodenverhältnisse der Betriebsliegenschaft eingegangen wird, die Versickerung von Regenwässer aus den Dach- und Freiflächen keine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeiführt und die Sickeranlagen auch ausreichend entsprechend der ÖNORM B 2506-1 dimensioniert sind.

Auch liegt die vom Amtssachverständigen geforderte Voraussetzung der Fertigung der gegenständlichen Dachfläche aus nichtmetallischem Material vor; hiezu wurde eine Bestätigung der Konsenswerberin von der bauausführenden Firma vorgelegt.

Diese gutachterliche Stellungnahme bezieht sich auf die geplante projektierte Ausführung nach den vorgelegten Projektsunterlagen.

Ob die tatsächliche Ausführung entsprechend der Projektierung und behördlichen Vorschreibungen erfolgt, ist keine Frage des Genehmigungsverfahrens, sondern der behördlichen Überprüfung.

 

Wenn von den Bw vorgebracht wird, auf dem Betriebsgelände würden sich Altlasten ("wilde Mülldeponie") im Boden befinden und dies stelle eine Gefährdung für das Grundwasser dar, ist dem entgegen zu halten, dass auf Grund dieser bereits in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde getätigten Äußerungen eine Untersuchung des Betriebsgeländes durch die Umweltrechtsabteilung beim Amt der Oö. Landesregierung durchgeführt wurde. So wurden Baggerschürfe durchgeführt, wobei die Anzahl der Baggerschürfe auf Anweisung der beigezogenen Amtssachverständigen und die Situierung gemeinsam mit den Nachbarn festgelegt worden ist. Im Ergebnis war festzustellen, dass bei der Überprüfung der erschürften Bodenmaterialien keinerlei Hinweise auf die Einbringungen von Fässern, Kanistern, Ölen, Lösemitteln, Werkstättenabfällen udgl. gefunden werden konnten.

 

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde weiters ein Gutachten der Brandverhütungsstelle für Oberösterreich zu den vorgebrachten weiteren Einwendungen betreffend Gefährdung der Bw durch die vorgesehene Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten eingeholt. Diesem Gutachten liegt die den Projektsunterlagen beigelegte Liste der verwendeten Gefahrenstoffe samt Sicherheitsdatenblätter und beabsichtigte Lagermenge zugrunde.

Nach diesem Gutachten erfolgt die Lagerung entsprechend den verfahrensgegenständlichen Projektsunterlagen in einem der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten entsprechenden Lagerraum. Bei projektsgemäßer Ausführung und Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen ist mit keiner erhöhten Brandgefahr und dadurch auch mit keiner Gefahr für die Nachbarn zu rechnen.

Wenn die Bw in der zu diesem Gutachten abgegebenen Stellungnahme vorbringen, die Lagerung der Gefahrenstoffe weise darauf hin, dass die Betriebstype mit der Widmungskategorie nicht übereinstimme, ist dem entgegenzuhalten, dass von der Gewerbebehörde im Zuge des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens raumordnungsrechtliche Belange nicht zu berücksichtigen sind.

 

Nicht näher begründet wird von den Bw, inwiefern es durch das vorgebrachte massive Aufkommen des Schwerverkehrs zur Firma W zu Schäden und Rissen am Gebäude der Bw kommen könne, zumal das Lkw-Verkehrsaufkommen von max. 10 LKW zur gegenständlichen Betriebsanlage in keinem Verhältnis zum durchschnittlichen, üblichen Verkehrsaufkommen auf einer öffentlichen Straße  steht; eine Eigentumsgefährdung ist diesbezüglich nicht plausibel begründbar.

 

Sofern in der Berufung auf die Wertminderung der Liegenschaft der Bw Bezug genommen wird, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Erstbehörde zu verweisen, wonach gemäß § 75 Abs.1 GewO 1994 unter einer Gefährdung des Eigentums iSd § 74 Abs.2 Z1 die Möglichkeit einer bloßen Verminderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen ist. Die Errichtung von Betrieben mag den Wert der benachbarten Liegenschaften vermindern oder steigern; hierauf Einfluss zu nehmen, kann aber nicht Aufgabe der Verwaltung sein (siehe Kommentar zur Gewerbeordnung Grabler-Stolzlechner-Wendl, Rz 1 zu § 75).

 

Dem Vorbringen der Bw es sei gegenständlich die erforderliche Zustimmung der Landesstraßenverwaltung gemäß § 18 Oö. Straßengesetz noch nicht erteilt, ist entgegenzuhalten, dass diese Zustimmung keine Voraussetzung für die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung darstellt.

 

Zu den von den Nachbarn unter dem Blickwinkel der Raumordnung vorgebrachten Einwendungen ist festzuhalten, dass der Gewerbebehörde – wie oben ausgeführt – eine Beurteilung, ob das Projekt raumordnungsrechtlichen oder baurechtlichen Vorschriften entspricht, im Rahmen des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens nicht zusteht. Dies bedeutet eine Angelegenheit des Baurechtes, wozu im weiteren Sinn auch die Vorschriften über die Flächenwidmung zählen, die der Baubehörde vorbehalten ist.

 

Schließlich ist zu dem Berufungsvorbringen hinsichtlich Auflagenvorschreibung auszuführen, dass dem Genehmigungsbescheid vom 2.9.2005 die Projektsunterlagen und die von den Sachverständigen abgegebenen Befunde und Gutachten zu Grunde liegen. Dadurch, dass die gewerbebehördliche Genehmigung unter Zugrundelegung der Projektsunterlagen, die entsprechende Angaben über Betriebszeiten, Warenan- und –ablieferung, Zu- und Ausfahrten, Kfz-Frequentierung etc. aufweisen, erteilt wurde, erlangen diese Projektsangaben auch in Zusammenhang mit den planlichen Darstellungen, insofern normativen Charakter, als damit der Betrieb der Betriebsanlage nur in diesem Rahmen genehmigt ist. Ein darüber hinausgehender Betrieb darf ohne gewerbebehördliche Genehmigung – sofern die Voraussetzungen für eine Genehmigungspflicht vorliegen – nicht betrieben werden.

Maßnahmen bzw. Vorkehrungen, die bereits Gegenstand des Projektes sind, sind nicht als Auflagen vorzuschreiben.

Auch kann die von den Bw vorgebrachte, nach ihren Ausführungen auf Erfahrung beruhende, Befürchtung, die Konsenswerberin würde die vorgeschriebenen Auflagen nicht einhalten, nicht zum Anlass einer Versagung der Betriebsanlagengenehmigung genommen werden (VwGH 9.10.1981, 80/04/1774). Werden Auflagen nicht eingehalten, so ist von der Behörde von Amts wegen ein Strafverfahren einzuleiten bzw. sind Zwangsmaßnahmen nach § 360 GewO 1994 zu setzen.

 

Die Berufungswerber befürchten unzumutbare bzw. gesundheitsgefährdende Lärmbeeinträchtigungen durch das gegenständliche Vorhaben. In der Berufungsschrift wird das schalltechnische Projekt insofern als unschlüssig bemängelt, als der darin angeführte Mess- bzw. Rechenpunkt für eine auf ihre Liegenschaft abgestellte Beurteilung nicht richtig sei.

Auf Grund dieses Berufungsvorbringens wurde dem Berufungsverfahren ein lärmtechnischer Amtssachverständiger beigezogen, der sich mit den Einwendungen der Bw ausführlich auseinandergesetzt hat.

Insbesondere ist der lärmtechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten auf die im schalltechnischen Projekt gewählten und von den Bw bemängelten Mess- und Rechenpunkte eingegangen. Demnach erfolgte die Wahl des Messpunktes fachgerecht und liegt kein Anhaltspunkt vor, diesen als unschlüssig anzusehen. Hinsichtlich der bestehenden örtlichen Verhältnisse wurde zunächst im Nahbereich der gegenständlichen Liegenschaft am Messpunkt 1 (dieser lag auf der Grundgrenze der Parz. Nr. ) die örtliche Ist-Situation messtechnisch erhoben und in der Folge mittels Prognoserechnung die Ist-Situation für den Rechenpunkt – 1A (Bw H) rechnerisch ermittelt. Das dabei verwendete Rechenmodell über die Emissionsansätze des Verkehrs auf der B 129 wurde mit dem Ergebnis bei den Messpunkten MP1 und MP2 kalibriert, dh., die Messergebnisse an diesen Messpunkten sind gleich den Berechnungsergebnissen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestehen keine Bedenken, wenn im Gutachten lediglich von einem Punkt der Nachbarschaft die Umgebungsgeräuschsituation gemessen, im Übrigen aber der Beurteilungspegel der zu erwartenden Betriebsgeräusche an anderen Punkten im Wege der Berechnung ermittelt wurde (VwGH 9.9.1998, 98/04/0090).

Das der Beurteilung zugrunde liegende schalltechnische Projekt enthält eine Prognose der zu erwartenden  Betriebsimmissionen auf Grundlage durchgeführter Emissionsmessungen sowie einschlägig empfohlener Normen und Richtlinien; berücksichtigt wurden dabei sämtliche in Frage kommenden Lärmquellen, die durch Einrichtungen und Tätigkeiten der projektierten Betriebsanlage bei einem maximalen Betriebszustand entstehen. Insbesondere handelt es sich um Montage- und Verladetätigkeiten, Kfz- Fahrbewegungen auf dem Betriebsgelände, Ein- und Ausbiegevorgänge  sowie Einsatz von Staplern.

Als unzutreffend erweist sich der Vorwurf der Bw, das Fachgutachten baue auf keine fundierten Daten auf, basiert das schalltechnische Projekt doch auf konkreten Projektsangaben, die auch den Umfang des Genehmigungskonsenses bestimmen.

      

Demnach ist für die Bw die Ist-Situation mit einem Dauerschallpegel von 56 dB, der vorwiegend durch den Verkehr auf der B 129 verursacht wird, gegeben. Die Schallpegelspitzen, verursacht durch umgebungsbedingte Tätigkeiten, weisen eine Größenordnung von 56 bis 80 dB bzw. Maximum 89 dB auf. Für die Bw ergibt sich ein Beurteilungspegel von 44 dB und Spitzenpegeln aus dem Bereich der Montage mit höchstens 51 dB bzw. Spitzenpegel durch Kfz-Fahrbewegungen von max. 78 dB.

Die Betriebsgeräusche aus dem Bereich der Betriebsanlage weisen den gleichen Geräuschcharakter wie die bestehende Ist-Situation auf und liegen die Betriebsgeräusche um 12 dB unter dieser Ist-Situation, wodurch mit keiner Erhöhung der bestehenden Lärmsituation  zu rechnen ist. Ebenso liegen die prognostizierten Spitzenpegel unter den Spitzenwerten der Ist-Situation und ist auch damit eine Veränderung der örtlichen Verhältnisse nicht gegeben.

Eine Veränderung der örtlichen Verhältnisse würde sich nach dem Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen auch bei einem Betrieb bis 20.00 Uhr nicht ergeben.

 

Fußend auf dem lärmtechnischen Gutachten kommt der medizinische Amtssachverständige zum Schluss, dass auf Grund der vorherrschenden Lärmsituation durch den Verkehr auf der Bundesstraße diese Situation durch hinzukommende Projekte im Hinblick auf den Zielwert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes von LAeq = 55 dB zur Tageszeit nicht verschlechtert werden darf. Diese Forderung wird nach dem lärmtechnischen Gutachten jedenfalls erfüllt und sind Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch das beantragte Vorhaben nicht zu erwarten. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass mit der neuen Montagehalle Aktivitäten umhaust stattfinden, ist auch mit einer gewissen Verbesserung gegenüber der aktuellen Situation zu rechnen.

Wenn nun von den Bw hiezu ein Widerspruch zu dem in erster Instanz eingeholten medizinischen Gutachten insofern gesehen wird, als darin angeführt wird, dass eine Ausweitung der Betriebszeiten lediglich zur Abdeckung von saisonalen Spitzen, beschränkt auf jeweils 4 Wochen im Spätherbst und im Frühling (zur Zeit der Reifenwechsel) als zumutbar angesehen werden könne und dies damit begründet wird, dass der Verkehrslärm typische Spitzen durch den Pendlerverkehr mit max. ab 6.00 Uhr bis ca. 8.00 Uhr sowie einem Nachmittagsmaximum um ca. 17.00 Uhr, 17.30 Uhr zeigt (anschließend komme es zu einem Abflauen des verkehrsbedingten Lärms), erscheint dies für den Oö. Verwaltungssenat insofern nicht nachvollziehbar, als vorweg von der medizinischen Amtssachverständigen als Grundlage angeführt wurde, dass sich in den Morgenstunden zwischen 6.00 Uhr bis 8.00 Uhr sowie ab 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr (Betriebszeit 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr) höhere Messwerte zeigen.

Darüber hinaus wurden von der Konsenswerberin im Zuge des Verfahrens die Betriebszeiten von 20.00 Uhr auf 18.00 Uhr eingeschränkt.

 

In der Stellungnahme vom 3.7.2006 vertreten die Bw die Auffassung, der medizinische Amtssachverständige ziehe die Räumlichkeiten ihres Wohnhauses zur Beurteilung heran, ohne diese jemals betreten zu haben. Dabei übersehen die Bw, dass der medizinische Amtssachverständige im Befund lediglich die örtliche Situation beschreibt, wie sich diese für einen objektiven Betrachter von außen ergibt; auf den Verwendungszweck der Räumlichkeiten als Schlaf- oder Wohnraum wurde im Gutachten nicht abgestellt, liegt dieser doch in der Dispositionsfreiheit der Bw.

 

Was nun die Einwendungen betreffend Luftschadstoffbelastung betrifft, ist festzuhalten, dass bereis im erstinstanzlichen Verfahren ein luftreinhaltetechnisches Gutachten eingeholt wurde, wonach sowohl durch den Zubau einer Lager- und Lkw-Montagehalle als auch durch die bereits bisher stattgefundenen und in Zukunft gleichbleibenden Fahrbewegungen keine signifikante Änderung in Bezug auf den Ist-Zustand der insbesondere durch das Verkehrsaufkommen auf der B 129 geprägt ist, hinsichtlich der Feinstaubbelastung für die Anrainer eintritt. Begründet wurde dies damit, dass nach der "technischen Grundlage zur Ermittlung von Immissionen im Nahbereich von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge", erstellt vom BMWA 2001, bei einer zusätzlichen Immission, die unter 5 % der auf angrenzenden Verkehrsflächen bestehenden Belastung liegt, Änderungen an der Gesamtimmission messtechnisch kaum nachweisbar sind. Im gegenständlichen Fall beträgt die Anzahl der Fahrbewegungen ca. 1,5 % des Verkehrsaufkommens auf der angrenzenden B 129.

Die Beurteilung erfolgte wie auch in lärmtechnischer Hinsicht auf Grundlage der Projektsangaben, weshalb auch diesbezüglich der Einwand fehlender Basisdaten ins Leere geht.

 

Im Berufungsverfahren wurde weiters ein medizinisches Gutachten zu den von den Bw befürchteten unzumutbaren Belästigungen bzw. Gesundheitsgefährdungen durch fehlende Sonnenstrahlung und Licht eingeholt. Demnach handelt es sich bei dem geplanten Betriebsgebäude um einen im Wesentlichen zweigeschossigen Bau, der hinsichtlich seiner Höhe durchaus mit anderen Bauvorhaben (zB. mehrgeschossiger Wohnbau) vergleichbar ist. Eine Veränderung der Licht- und Schattenwirkung beim Wohnobjekt der Bw wird zwar damit verbunden sein, eine erhebliche Belästigung oder Gesundheitsgefährdung ist jedoch daraus nicht ableitbar.

 

Für den Oö. Verwaltungssenat bestehen keine Bedenken, das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte luftreinhaltetechnische Gutachten sowie die im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten der Entscheidung zu Grunde zu legen. Die beigezogenen Amtssachverständigen verfügen auf Grund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung zweifelsfrei über jene Fachkunde, die ihnen eine Beurteilung der zu erwartenden Immissionen bzw. der damit verbundenen Auswirkungen für die Nachbarn ermöglicht. Die Vorbringen der Bw konnten Zweifel oder Unschlüssigkeiten nicht aufzeigen, zumal sie dem abgegebenen Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen treten.

 

Abschließend wird nochmals darauf hingewiesen, dass die von den Bw in ihrem Vorbringen immer wieder aufgezeigte mögliche Nichteinhaltung der Auflagen im Genehmigungsverfahren nicht Berücksichtigung finden kann; diesbezüglich wird auf die Möglichkeit des behördlichen Überprüfungsverfahrens durch die Bezirksverwaltungsbehörde hingewiesen.

 

Aus sämtlichen oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

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