Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530415/25/Wim/Be VwSen-530416/24/Wim/Be

Linz, 29.09.2006

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufungen der V Handels GmbH, vertreten durch Rechtanwalt Dr. H-P J, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 19. Jänner 2006, Wa10-45-21-2005 und Wa10-45-22-2005, betreffend Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung wegen Ablauf der Fertigstellungsfrist und Vorschreibung der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sowie die wasserrechtliche Überprüfung für die Abwasserbeseitigungsanlage im Standort Kobling 1, Gemeinde Haibach ob der Donau, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7.7.2006 zu Recht erkannt:

 

Den Berufungen wird Folge gegeben und die erstinstanzlichen Bescheide behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991(AVG) in Verbindung mit §§ 27, 121 und 138 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) jeweils in der geltenden Fassung.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.1.   Mit dem Bescheid Wa10-45-21-2005 wurde in seinem ersten Spruchteil das Erlöschen der mit Bescheid vom 16.8.2004, Wa10-63-11-2003 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung für die Abwasserbeseitigungsanlage wegen Nicht­fertigstellung innerhalb der gesetzten Bauvollendungsfrist ab 1. Dezember 2005 festgestellt.

 

1.1.2. Im zweiten Spruchteil erfolgte die Vorschreibung der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, wonach gemäß Punkt 1 die Einleitung häuslicher und betrieblicher Abwässer in die vollbiologische Kleinkläranlage unverzüglich einzustellen sei und die Zuleitung dauerhaft und flüssigkeitsdicht zu unterbrechen und zu verschließen sei.

Unter Punkt 2. wurde vorgeschrieben, diese Unterbrechung von einem hiezu befugten Unternehmen durchführen zu lassen, sowie darüber einen dem Stand der Technik entsprechenden Ausführungsbericht samt Fotodokumentation mit dem Nachweis der Dichtheit des unterbrochenen Zuleitungskanales vorzulegen.

Im Punkt 3. wurde angeordnet, die in Z.1 und 2 beschriebenen Arbeiten bis spätestens 30. März 2006 durchzuführen und die vorgeschriebenen Nachweise und Dokumentationen ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt vorzulegen.

 

Als Begründung für die Vorschreibung der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes wurde angeführt, dass anlässlich der Überprüfungsverhandlung am 10. November 2005 festgestellt worden sei, dass die Kläranlage abweichend vom bewilligten Standort eingebaut wurde und dadurch die öffentlichen Schutzinteressen für das Trinkwasserschutzgebiet des Trinkwasserbrunnens des Gastbetriebes der V Handels GmbH mehr als geringfügig verletzt werden und die Standortabänderung mit dem Ziel des Schutzgebietes "Brunnen V" aus hydrologischer und wasserwirtschaftlicher Sicht nicht vereinbar sei. Ein Alternativauftrag, um Erteilung der nachträglichen Bewilligung für die Errichtung der Kläranlage am jetzigen Standort anzusuchen, könne aufgrund der fehlenden Zustimmung des Grundeigentümers Herrn H H für den projektswidrigen Einbaustandort und deren Leitungsführung nicht erteilt werden.

 

1.2.  Mit Bescheid Wa10-45-22-2005 wurde auch ein negativer wasserrechtlicher Überprüfungs­bescheid erlassen, in dem festgestellt wurde, dass der Standort der errichteten Anlage nicht mit dem Einreichprojekt und der daraus resultierenden erteilten Bewilligung übereinstimme und die Zustimmung des Grundeigentümers für die neue Situierung der Kleinkläranlage sowie die neue Leitungsführung nicht vorliege. Die angeführten Mängel seien mehr als geringfügig und daher nicht zu genehmigen.

 

 

2.   Gegen beide Bescheide wurde durch die Berufungswerberin fristgerecht Berufung erhoben.

 

2.1. Zum Bescheid Wa10-45-21-2005, betreffend Erlöschensfeststellung und Vorschreibung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass sehr wohl eine rechtzeitige Fertigstellung und Betriebsbereitschaft der vollbiologischen Kleinkläranlage gegeben war, und erst nachträglich durch die Errichterfirma ein für die Inbetriebnahme der Anlage notwendiger Teil wieder ausgebaut wurde, dieser jedoch in Folge der Bezahlung der offenen Forderungen dann schließlich wieder eingebaut wurde. Eine bereits erfolgte Fertigstellung innerhalb der Fertigstellungsfrist könne nicht durch nachträgliche Maßnahmen wieder beseitigt werden. Jedenfalls sei im Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Wasserrechtsbehörde nicht mehr berechtigt eine Erlöschensfeststellung der wasserrechtlichen Bewilligung wegen Ablaufs der Fertigstellungsfrist zu einem solchen (späteren Zeitpunkt) zu treffen, vor welchem jedenfalls die zwischenzeitige kurzfristige Außerfunktionssetzung der gegen­ständlichen vollbiologischen Kläranlage bereits längst wiederum beseitigt worden sei und die vollständige Herstellung und Funktionsfähigkeit dieser Anlage wiederum gegeben war.

 

2.2.    Zu den Vorschreibungen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes wurde ausgeführt, dass der angeführte Trinkwasserbrunnen nur der Trink- und Nutzwasserversorgung des Gastbetriebes der Berufungswerberin selbst diene und schon aus diesem Grunde öffentliche Schutzinteressen für das Trinkwasserschutzgebiet schon begrifflich nicht gegeben seien, weshalb es das öffentliche Interesse nicht erfordern könne, dass der Berufungswerberin die bescheidgegenständlichen Vorschreibungen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erteilt werden.

Überdies sei auch gegen den negativen wasserrechtlichen Kollaudierungsbescheid betreffend die Kläranlage Berufung erhoben worden, weshalb die Vorschreibung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes als rechtlich gegenstandslos anzusehen sei und sohin zu Unrecht getätigt worden seien.

 

2.3   In der Berufung gegen die negative wasserrechtliche Überprüfung wurde von der Berufungswerberin vorgebracht, dass es zutreffend sei, dass gegenüber dem im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festgelegten Standort die vollbiologische Kleinkläranlage um etwa acht Meter nach Westen und somit näher zum Brunnen hin verlegt worden sei. Diese Verlegung habe deshalb erfolgen müssen, da im Zuge der Baumaßnahmen zum Einbau der Kläranlage von der Baufirma mittels Nivellement festgestellt wurde, dass beim genehmigten Standort der Ablauf der Kläranlage auf einer Tiefe von 138 cm ab Geländeoberkante zu liegen komme und der Zulauf in den bestehenden Einlaufschacht zur Ableitung der Abwässer in die Donau jedoch nur eine Tiefe von 70 cm aufweise. Auch beim ursprünglich geplanten Standort der Kleinkläranlage hätte sich diese in der Schutzzone II der bewilligten Trinkwasserversorgungsanlage befunden und keinesfalls in der Schutzzone I, welche einen Radius von drei Metern vom Zentrum des Brunnens bilde. Die derzeitige Situierung der vollbiologischen Kleinkläranlage sei dergestalt, dass der Abstand zwischen Brunnen und Kläranlage 3,3, Meter betrage. Auch bei dem nunmehr geänderten Standort seien die Auflagen betreffend die Schutzzone II durch den geänderten Standort der Kleinkläranlage nach wie vor vollinhaltlich eingehalten.

Die Kleinkläranlage sei in völliger Dichtheit ausgeführt und die Zuleitungen zur Kläranlage seien überdies in Doppelverrohrung (Rohr in Rohr) ausgeführt. Es sei in jeder Weise technisch sichergestellt, dass Abwässer nicht in das Grundwasser und nicht in den Brunnen gelangen könnten. Auch ein mittlerweile vorliegender Trinkwasserbefund des Brunnens bestätige, dass durch die Kläranlage keine Beeinträchtigung des Brunnenwassers erfolge. Überdies seien durch den abwassertechnischen Amtssachverständigen die Änderungen aus abwasser­technischer Sicht als geringfügig bezeichnet worden. Lediglich der hydrologische Amtssachverständige habe dagegen Bedenken angemeldet. Auch der nunmehr schon längere problemlose Parallelbetrieb von Trinkwasserbrunnen und Kläranlage spreche für die Unbedenklichkeit. Der veränderte Standort der vollbiologischen Kläranlage stelle sohin in Wirklichkeit nur eine geringfügige Abweichung dar, welche öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sei. Auch betreffend den Trinkwasserbrunnen sei eine negative wasserrechtliche Überprüfung erfolgt und das Erlöschen festgestellt worden, sodass bereits deshalb der Grund für die Bescheide betreffend die Kleinkläranlage weggefallen sei.

 

Die fehlende Grundeigentümerzustimmung von Herrn H H zur Abweichung des Standortes der Kläranlage und der Leitungsführung sei unstichhältig und unrichtig. Die Kläranlage sei nicht auf einer im Eigentum von Herrn H liegenden Grundfläche errichtet worden, sondern vielmehr auf öffentlichem Gut, wobei die Zustimmung der Verwalterin des öffentlichen Gutes vorliege. Die Leitungsführung über die Grundflächen des Herrn H sei im Vergleich zur ursprüngliche geplanten und genehmigten Situierung zum überwiegenden Großteil überhaupt nicht verändert worden. Sie verlaufe lediglich in einem geringfügigen Bereich (nämlich im Grenzbereich der Grundfläche des Herrn H zum öffentlichen Gut) sehr geringfügig weiter westlich, wodurch kein erkennbarer, wie immer gearteter Nachteil des Grundeigentümers vorliege, sodass von der ehemaligen Zustimmung auch die nur geringfügige Abänderung der Situierung der Zuleitung als mitumfasst angesehen werden müsse.

 

2.4.     Im Falle der Erlöschensfeststellung und der Vorschreibung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes wurde beantragt, den Bescheid als rechtswidrig ersatzlos aufzuheben bzw. in eventu die Verwaltungsrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

In der Berufung gegen die negative Überprüfung wurde beantragt, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass unter Abstandnahme der Feststellung der im Spruch des bekämpften Bescheides angeführten Mängel, der Berufungswerberin die wasserrechtliche Kollaudierung für die vollbiologische Kleinkläranlage erteilt werde, in eventu die Zurückverweisung an die Erstbehörde.

 

 

3.1.     Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht in den erstbehördlichen Verfahrensakt, sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7. Juli 2006 unter Beiziehung der Berufungswerberin, des Grundeigentümers H H sowie eines Amtssachverständigen für Wasserwirtschaft und der Einvernahme einer Auskunftsperson von der Edwin P GmbH & Co KG.

 

Die dabei aufgenommene Niederschrift wurde wegen vorzeitigen Verlassens der Verhandlung nochmals den Rechtsvertretern der Berufungswerberin sowie des Herrn H zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Dazu wurde von der Berufungswerberin nochmals ausgeführt, dass aufgrund der Angaben des Vertreters der Firma P keine Gefahr von der Kleinkläranlage ausgehen würde in Folge von Setzungen odgl. Die fachliche Eignung des Sachverständigen, Ing. Georg Hoffmann, für die Beurteilung von bautechnischen Fragen wurde nochmals in Zweifel gezogen, sowie eine berichtigte Darstellung des Verlaufs des Zuleitungskanales zur Kläranlage samt Lichtbildern von der Errichtung vorgelegt.

 

Von der Rechtsvertreterin von Herrn H H wurde dazu nochmals ergänzend mitgeteilt, dass auch der nunmehr dargestellte Verlauf der Zuleitung gegenüber dem Bewilligungsprojekt abweiche und auch für diesen ebenfalls keine Grundeigentümer­zustimmung erteilt werde.

 

3.2.  Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 16. August 2004,

Wa10-67-9-2003, wurde der Berufungswerberin die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser zum Zweck der Trink- und Nutzwasserversorgung einer gastgewerblichen Betriebsanlage und zur Errichtung der hiezu dienenden Anlage erteilt. Zum Schutz dieser Wasserversorgungsanlage vor Verunreinigungen wurde mit diesem Bescheid auch ein in drei Zonen gegliedertes Schutzgebiet bestimmt.

Diese wasserrechtliche Bewilligung des Trinkwasserbrunnens ist nach wie vor aufrecht und wurden sowohl eine diesbezügliche Erlöschensfeststellung als auch ein negativer Überprüfungsbescheid durch den Landeshauptmann von Oberösterreich als zuständige Berufungsbehörde aufgehoben.

 

Ebenfalls mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 16. August 2004,

Wa10-63-11-2003, wurde der Berufungswerberin die wasserrechtliche Bewilligung zum Zweck der geordneten Beseitigung der Abwässer aus der gastgewerblichen Betriebsanlage und des Haushaltes in Kobling 1, Gemeinde Haibach o.d.D., eine vollbiologische Kläranlage einschließlich der dafür erforderlichen Zu- und Ableitungskanäle zu Errichten und zu Betreiben und die entsprechend vorgereinigten Abwässer in die Donau einzuleiten, erteilt.

Unter lit. E wurde angeordnet, dass die Bauarbeiten bis spätestens 31. Dezember 2004 abzuschließen sind, wobei auf die Rechtsfolgen gemäß § 27 Abs.1 lit.f Wasserrechtsgesetz 1959 (Erlöschen der Bewilligung bei Fristüberschreitung) hingewiesen wurde.

Im Punkt 3. der Nebenbestimmungen in lit F ist festgehalten, dass die Fertigstellung der Anlage innerhalb eines Monates nach Bauvollendung der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert schriftlich anzuzeigen ist.

 

Mit Schreiben vom 25. November 2004, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding am 29. November 2004, wurde von der Edwin P GmbH & Co KG, Andorf, im Auftrag der V Handels GmbH mitgeteilt, das die bewilligte Abwasserbeseitigungsanlage nunmehr fertiggestellt und betriebsbereit sei. Ebenfalls in diesem Schreiben wurde mitgeteilt, dass festgestellt wurde, dass auch die Dachwässer eines Nebengebäudes welches durch den Grundeigentümer Herrn H H, sporadisch genützt wird, in die ursprünglich vorhandene Dreikammerfaulanlage und nunmehr in die bewilligte, vollbiologische Kleinkläranlage eingeleitet wird, was zu einer hydraulischen Überlastung im Niederschlagswasserfall führen könnte. Weiters wurde ein Lageplan mit dem abgeänderten Standort der Kläranlage angeschlossen.

 

Mit Schreiben vom 24.2.2005 wurde wiederum durch die E P GmbH & Co KG mitgeteilt, dass sich nunmehr aus ihrer Sicht eine Situation ergeben habe welche die gemeldete Betriebsbereitschaft hinfällig mache und eine Inbetriebnahme im Frühjahr 2005 nicht möglich sei.

Mit Schreiben vom 7.3.2005 wurde wiederum durch die E P GmbH & Co KG mitgeteilt, dass ab sofort die Anlage wieder betriebsbereit sei und einer Inbetriebnahme der Abwasserreinigungsanlage für den Öffnungszeitpunkt des Gastronomiebetriebes im Frühjahr 2005 nichts mehr entgegenstehe.

 

Die gegenständliche vollbiologische Kleinkläranlage wurde zwar wie im Einreichprojekt vorgesehen auf dem Grundstück 2654/3 (öffentliches Gut, Landesstraße) aber in etwa acht Meter in Richtung Westen hin verschoben errichtet und hat nun einem Abstand zum  bewilligten und in Betrieb befindlichen Trinkwasserbrunnen des Betriebes von nunmehr ca. 3,3 Metern und liegt aber nach wie vor in der Zone II des festgelegten Brunnenschutzgebietes. Die ursprünglich vorgesehene Leitungsführung vom Schacht, SS1, wäre in einer direkten Verbindung über das Grundstück 1112/2, des Herrn H H, zum bewilligten Kläranlagenstandort erfolgt und wäre somit in südöstlicher Richtung verlaufen. Nunmehr führt sie in süd-südwestlicher Richtung in etwa entlang der Schutzgebietsgrenze bzw. nach den zuletzt vorgelegten Fotos des Berufungswerbers über die Errichtung in einem Abstand von etwa einem Meter von dieser Schutzgebietsgrenze zum neuen Kläranlagenstandort.

 

Die Kläranlage war im Zeitpunkt der Abgabe des Schreibens der Edwin P GmbH & Co KG vom November 2005 vollständig errichtet und betriebsbereit. Durch den nachträglichen Ausbau eines für den Betrieb notwendigen Teiles wurde diese Betriebsbereitschaft kurzfristig unterbrochen. Es wurde wegen Zahlungsverzuges auf Grund eines bestehenden Eigentumsvorbehalts eine elektronische Steuereinheit ausgebaut und nach einigen Tage wieder montiert.

 

3.3. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt, den darin vorhandenen Planunterlagen sowie aus den von den Verfahrensparteien vorgelegten Unterlagen und weiters auch aus den gutachterlichen Feststellungen des beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserwirtschaft. Sie wurden überdies im Rahmen der gemachten Feststellungen von keinem der Beteiligten in Abrede gestellt.

 

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1.   Gemäß § 27 Abs.1 lit.f WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheid hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist.

Gemäß § 27 Abs.1 lit.g WRG 1959 erlischt ein Wasserbenutzungsrecht durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung dienenden Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage, dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist.

 

Grundsätzlich hat das Ermittlungsverfahren ergeben, das die Anlage fristgerecht fertig gestellt und betriebsbereit war. Ein Erlöschen wegen nicht fristgerechter Fertigstellung gem. lit f liegt somit nicht vor.

Erst ca. drei Monate später ist diese Betriebsbereitschaft durch den Ausbau der Steuereinheit wieder für ca. zwei Wochen verloren gegangen. Dies stellt aber auch keinen Grund für die Feststellung des Erlöschens nach lit g dar, da in diesem Fall das Gesetz einen Ausfall von mindestens drei Jahren vorsieht.

 

Da die Vorrausetzungen für ein Erlöschen im gegenständlichen Fall nicht vorlagen musste die Erlöschensfeststellung behoben werden.

 

4.2. Gemäß § 121 Abs.1 WRG 1959 können im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind und denen der Betroffene zustimmt, im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.

 

Dass es durch die geänderte Situierung der Kleinkläranlage  zu einem vom Projekt abweichenden Leitungsverlauf gekommen ist, wird auch durch die Berufungswerberin zugestanden. Es ist evident aus dem Ermittlungsverfahren, dass der Grundeigentümer H H dem abweichenden Leitungsverlauf auf seinem Grundstück dezidiert und ausdrücklich nicht zugestimmt hat.

Bei Nichtzustimmung des Betroffenen reicht schon eine geringfügige Änderung für einen negativen Überprüfungsbescheid. Es ist somit für das Ergebnis des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens nicht relevant ob die Abweichung geringfügig ist oder nicht. Eine nachträgliche Genehmigung einer Abweichung ist bei fehlender Zustimmung des Betroffenen nicht zulässig. Insofern war der Ausspruch eines negativen Überprüfungsergebnisses durch die Erstbehörde durchaus in sich richtig.

 

Gemäß § 121 Abs.1 WRG 1959 ist jedoch nicht nur das Ergebnis der Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen sondern auch die Beseitigung der dabei wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Ein im Zuge eines Überprüfungsverfahrens wahrgenommener konsenswidriger Sachverhalt, der mit dem bewilligten Projekt in einem technisch sachnahen Zusammenhang steht, ist nicht zum Gegenstand eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG, sondern nach der Regelung des

§ 121 Abs.1 WRG zu behandeln, weil es auch eine im Gesetz vorgesehene Funktion des Überprüfungsbescheides ist, die Beseitigung wahrgenommener Abweichungen vom Konsens zu veranlassen, sodass insoweit die speziellere Norm des letzten Halbsatzes des ersten Satzes des § 121 Abs.1 die Anwendbarkeit des § 138 WRG verdrängt (siehe VwGH 2005/07/0175 vom 23.3.2006 und die darin verwiesenen weiteren Entscheidungen).

 

Auch der Unabhängige Verwaltungssenat geht von der Sachlage her zweifelsfrei davon aus, dass es sich bei der abgeänderten Situierung der Kläranlage durchaus um einen wesentlichen Mangel handelt, da sich aus den Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserwirtschaft, dessen fachliche Kompetenz zur Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes für den unabhängigen Verwaltungssenat zweifelsfrei feststeht, eindeutig ergeben hat, dass es durch das Heranrücken der Kläranlage von ursprünglich in etwa acht Metern auf nunmehr knappe drei Meter zum bewilligten und in Betrieb befindlichen Trinkwasserbrunnen der Betriebsanlage zu einer wesentlichen Erhöhung des Gefährdungspotentials für diese Brunnenanlage gekommen ist. Dem Umstand, dass die Kläranlage nach wie vor in der Schutzzone II liegt, kommt dabei keine essentielle Bedeutung zu. Wenngleich auch bisher keine Undichtheiten eingetreten sind, so ist doch die Gefahr von Setzungen bei derartigen Bauwerken generell immer gegeben und insbesondere, wie der Sachverständige auch ausgeführt hat, ist bei den Anschlussstellen in der Folge, auch wenn diese doppelwandig ausgeführt sind, nicht auszuschließen, dass es hier zu Undichtheiten kommt. In einem solchen Fall ist es evident, dass es durch die extreme Nähe der Kläranlage zum Brunnen zu Beeinträchtigungen dieser Brunnenanlage im hygienischen Zustand kommen kann. Da es sich bei der Brunnenanlage um eine Trink- und Nutzwasserversorgung für den Gasthausbetrieb handelt, sind auf jeden Fall dadurch auch öffentliche Interessen beeinträchtigt, die in der Gesundheit der Bewohner und vor allem der Gäste des Lokales gelegen sind.

Die wasserrechtliche Bewilligung des Trinkwasserbrunnens ist nach wie vor aufrecht und wurden sowohl eine diesbezügliche Erlöschensfeststellung als auch ein negativer Überprüfungsbescheid durch den Landeshauptmann von Oberösterreich als zuständige Berufungsbehörde aufgehoben, sodass vom zulässigen Bestand und Weiterbetrieb der Brunnenanlage auszugehen ist.

 

Während sich inhaltlich das Vorgehen der Erstbehörde vom Endergebnis durchaus mit den Intentionen des Wasserrechtsgesetzes deckt, so war es doch aus rein rechtlichen Überlegungen notwendig, sowohl den erlassenen wasserpolizeilichen Auftrag als auch den unvollständigen wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid zu beheben.

 

In einem neuerlichen (negativen) Überprüfungsbescheid samt Mängelbeseitigungs­auftrag, der durchaus aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse einschließlich der Erhebungen des Unabhängigen Verwaltungssenates erlassen werden kann, wäre überdies von der Erstbehörde als Rechtsgrundlage der § 356b  GewO 1994 iVm. den wasserrechtlichen Vorschriften anzuführen, sowie in der Präambel des Bescheides darauf hinzuweisen, dass die einschreitende Behörde eigentlich nicht als Wasserrechtsbehörde sondern als Gewerbebehörde unter Mitanwendung der wasserrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 356b Abs.3 GewO 1994 tätig wird. Auch die Formulierung im wasserpolizeilichen Auftrag, dass "ein dem Stand der Technik entsprechender Ausführungsbericht…" vorzulegen ist, sollte hinsichtlich seines Sinngehaltes nochmals überdacht werden.

 

5.      Für die beiden Berufungen sind Stempelgebühren in der Höhe von jeweils

13 Euro angefallen, ein entsprechender Zahlschein liegt der Ausfertigung beim Berufungswerber bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Wimmer

 

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