Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 09.10.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der H I D AG, Wien, sowie der S S Einkaufzentrum GmbH, W, beide vertreten durch Rechtsanwälte B-K-B & Partner vom 7. April 2006, sowie der S Einkaufszentrum G, W, vom 18. April 2006, vertreten durch Ing. E S, W, alle eingebracht gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 23. März 2006, BZ-BA-14-2006 Gr, mit welchem über Ansuchen der M I GmbH, S, die gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung in Bezug auf das bestehende Einkaufszentrum in W, G, Gst. Nr. der KG. L, erteilt worden ist,  zu Recht erkannt:

 

Den Berufungen wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 23. März 2006, BZ-BA-14-2006 Gr, wird vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG).

§§ 359a und 81 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Bürgermeisters der Stadt Wels als im gegenständlichen Verfahren belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom 23. März 2006, BZ-BA-14-2006, über Antrag der M I GmbH, S, vom 1. März 2006 die gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung für die Änderung des bestehenden Einkaufszentrums in W, G, auf den oben zitierten Grundstücksnummern unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt, und zwar, wie beantragt, als Generalgenehmigung im Sinne des § 356e GewO 1994. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen sei zu erwarten, dass eine Gefährdung des Gewerbetreibenden, der im Betrieb mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder Kunden, welche die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen, des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn ausgeschlossen sei. Belästigungen durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise würden auf ein zumutbares Maß beschränkt werden; die Verwendung oder der Betrieb öffentlicher Interessen dienender benachbarter Anstalten, Anlagen oder Einrichtungen würden nicht beeinträchtigt und die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht wesentlich beeinträchtigt, schließlich eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer nicht herbeigeführt. Diese Schlussfolgerungen ergäben sich aus den eingeholten Amtssachverständigengutachten bzw. fachlichen Stellungnahmen. Zu den von den nunmehrigen Berufungswerbern eingebrachten Vorbringen wurde in der Begründung des bekämpften Bescheides ausgeführt, Widmungsfragen seien im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht zu beurteilen, die Anzahl der erforderlichen Stellplätze sei in der Oö. Bautechnik-Verordnung geregelt, nicht in den gewerberechtlichen Bestimmungen; im Übrigen sei die Stellplatzzahl laut Gutachten des Amtssachverständigen rechtskonform. Die Anlieferfrequenzen seien vom Amtssachverständigen realistisch zu bewerten. Persönliche Gefährdungen oder Belästigungen kämen bei juristischen Personen begrifflich nicht in Frage. Auch ein Vorbringen betreffend die Beeinträchtigung des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr sei keine zulässige Nachbareinwendung. Im Übrigen seien in Bezug auf Nachbarbelästigungen, Gefährdungen sowie auch in Bezug auf die verkehrstechnische Situation Sachverständigengutachten eingeholt worden. Hinsichtlich der Parkplatzanzahl liege ein Feststellungsbescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 31. März 2005, UR-380.179/9-2005, vor, wonach eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Die Gesamtparkplatzanzahl sei bereits in mehreren betriebsanlagenrechtlichen Verfahren genehmigt und sei dort auf die Gesamtimmissionssituation gutachtlich eingegangen worden, so auch im rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 11. August 2005, BZ-BA-760-2005.

 

Gegen diesen Genehmigungsbescheid vom 23. März 2006 haben die H I D AG und die S Einkaufszentrum GmbH, beide W, S, beide vertreten durch Rechtsanwälte B K-B & Partner, M, E, innerhalb offener Frist Berufung erhoben und zwar mit Schriftsatz vom 7. April 2006. Die S Einkaufszentrum GmbH hat überdies auch mit Schriftsatz vom 18. April 2006, unterfertigt in Vollmacht von Ing. S ein als Berufung bezeichnetes Schriftstück eingebracht.

 

In der Berufungsschrift vom 7. April 2006 wird der zitierte Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels im Wesentlichen mit dem Vorbringen bekämpft, die Berufungswerber hätten bereits in der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Hinblick auf Flächenwidmung, Stellplatzanzahl, Anlieferfrequenz und damit erhöhte Schall- und Abgasemissionen sowie nicht gegebene Verkehrskapazitäten eingewendet.

 

Hiezu wird im Einzelnen ausgeführt, es sei erklärungsbedürftig, wenn für das Projekt nur eine gewisse Gesamtparkplatzanzahl vorgesehen sei, bei der Genehmigung dann aber immer wieder nicht im Projekt enthaltene Parkplätze berücksichtigt würden, um so Auflagen bzw. Vorschriften zu erfüllen. Werden Stellflächen tatsächlich für das Projekt benötigt, seien sie auch in die Gesamtparkplatzanzahl hineinzurechnen. Das führe dazu, dass die Gesamtparkplatzanzahl doch höher sei. Auszugehen sei nicht von 10 zusätzlichen Anlieferungen pro Tag, sondern bei den geplanten zusätzlichen 37 Shops um 20 Anlieferungen pro Tag. In diesem Zusammenhang bliebe auch die dargestellte Erhöhung des Verkehrsaufkommens von 610 auf 800 Kraftfahrzeuge pro Stunde fraglich, verbunden mit der angeblich technisch einwandfreien und verkehrssicheren Abwicklung dieses zusätzlichen Verkehrsaufkommens. Allein die Anlieferungen würden auch ein Mehrausmaß an Emissionen (Abgase und Schall) nach sich ziehen. Der im bekämpften Bescheid angeführte Feststellungsbescheid habe eine Parkplatzerweiterung als solche zum Gegenstand, nicht aber das gesamte Projekt, bestehend aus Parkplätzen, bestehenden Shops und den nunmehr rund 40 neuen Shops. Es hätte geprüft werden müssen, ob der vorliegende Feststellungsbescheid auf gegenständlichen Sachverhalt noch anwendbar sei.

 

Gleichzeitig mit dieser Berufungsschrift wurde, da der Begründung der Berufung zu entnehmen sei, dass auch trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dritter Personen zu erwarten sei, der Antrag gestellt, die Inanspruchnahme des Rechts auf Betrieb der Betriebsanlage gemäß § 78 Abs.1 Gewerbeordnung abzuerkennen, bzw. dieses Recht auszuschließen.

 

In der darüber hinaus von der S Einkaufszentrum GmbH eingebrachten Berufung vom 18. April 2006 wird im Wesentlichen vorgebracht, es sei bei der Bescheiderstellung in keiner Weise auf die erhobenen Einwände eingegangen worden, obwohl der Verhandlungsschrift die schriftliche Stellungnahme des Bevollmächtigten Ing. E S beigeschlossen sei. Offensichtlich sei bei der Ausfertigung des Bescheides seitens der Behörde auf die richtige Zuordnung der jeweiligen Bevollmächtigten vergessen worden und seien die Einwendungen trotz schriftlicher Beifügung im Verhandlungsprotokoll keiner Würdigung unterzogen worden. Im Einzelnen wird Bezug genommen auf die angegebene Anzahl von
35 Anlieferungen pro Tag, welche im Verfahren als realistisch bewertet worden sei. Tatsächlich verfüge der E über eine Verkaufsfläche von 22.480 m2, statt wie behauptet 29.000 m2, gegenüber der nunmehr angesetzten Verkaufsfläche von 17.900 m2 (80 %) aufgewiesen habe, dies bedeute bei 54 Lieferfahrten im E 43 Lieferfahrten im M und nicht 33 wie angegeben. Das Gutachten sowie die darauf aufbauenden Lärm- und Luftgutachten seien daher falsch. Vergleichbare Objekte würden nicht zur Verfügung stehen. Wiederholt werde von einer Gesamtstellplatzanzahl von 901 Stellplätzen gesprochen, was den Feststellungen an anderen Stellen von lediglich 720 Stellplätzen widerspräche. Es belegt, dass eine Betriebsanlage mit insgesamt 900 Einstellplätzen errichtet werden solle bzw. bereits am 4.4.2006 in Betrieb gegangen sei. Das Ansuchen erstrecke sich nämlich nur auf 720 Stellplätze. Die restlichen 181 Stellplätze würden auch Immissionen verursachen und Nachbarrechte berühren und eine weitere Genehmigungspflicht auslösen, da bereits die abstrakte Möglichkeit der Beeinträchtigung eine solche auslöse. Genehmigungspflichtige Anlagenerweiterungen würden unzulässig in Einzelanlagen aufgesplittert und damit die Wahrung der Anrainerrechte unzulässig eingeschränkt. Der zitierte Feststellungsbescheid sei auf Grund einer Berufung des Umweltanwaltes noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Begründung des Amtssachverständigen sei daher unzulässig. Nicht bestritten wird darin die Zusammengehörigkeit der 900 Einstellplätze zur gegenständlichen Betriebsanlage, was jedoch rechtlich ein Paradoxon sei, da sie entweder der Betriebsanlage dienen und dann auch zuzurechnen sind, oder eben nicht dieser Betriebsanlage dienen, dann aber  separate Ein- und Ausfahrten bis zur öffentlichen Verkehrsfläche ausweisen und selbstständige und eigenständige Betriebseinheiten bilden würden. Beantragt werde die Abweisung des Antrages bzw. die Aufhebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung an die Erstbehörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Bescheiderlassung.

 

Der  Magistrat der Stadt Wels als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  BZ-BA-14-2006.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 75 Abs.1 GewO 1994 ist unter einer Gefährdung des Eigentums iSd § 74 Abs.2 Z1 die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

 

Gemäß § 75 Abs.2 GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst ständig beschäftigten Personen.

 

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  idgF hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt ; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

 

Das gegenständliche Verfahren wurde eingeleitet mit Antrag der M I GmbH, S, vertreten durch Rechtsanwälte P, V & Partner, R, vom 1. März 2006, um Erteilung der Betriebsanlagenänderungs­genehmigung durch Erweiterung der Gesamtverkaufsfläche, Änderung der Raumaufteilung und des Verwendungszweckes von Flächen, Errichtung einer Haustechnikzentrale, von zwei Fettabscheidern, Austausch von Trafos sowie Anpassung des Blitzschutzes. Mit dem Antrag wurde ausdrücklich festgestellt, dass die Gesamtanlage des Einkaufszentrums durch das gegenständliche Projekt baulich nicht vergrößert wird, keine Änderung der Gesamtstellplatzanzahl und keine Änderung der Verkehrserschließung stattfindet. Betriebsöffnungs- und Anlieferzeiten werden nicht geändert.

 

Über diesen Antrag wurde nach Vorprüfung der Projektsunterlagen eine mündliche Verhandlung für den 21. März 2006 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Die im Rahmen dieser Verhandlung aufgenommene Verhandlungsschrift enthält Stellungnahmen beider Berufungswerberinnen, und zwar einerseits als Stellungnahme der S Einkaufszentrum GmbH sowie der H I D, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. P A, M, sowie eine Stellungnahme der S Einkaufszentrum GmbH, vertreten durch Herrn Ing. E S.

 

Diese Stellungnahmen lauten wie folgt:

"Stellungnahme der S Einkaufszentrum GesmbH, sowie für die H I D AG (als Rechtsnachfolgerin der F W P und E GmbH.) v.d. Herrn Rechtsanwalt Mag. P A, M, E:

 

1.      Eine gültige und rechtskräftige Flächenwidmung für das eingereichte Projekt liegt nicht vor.

2.      Die in den Projektsunterlagen ausgewiesene Anzahl der notwendigen Stellplätze ist nicht richtig berechnet, da in die Berechnung auch Lagerflächen und Büroflächen einzufließen haben. Daraus ergibt sich eine höhere Anzahl an notwendigen Stellplätzen, damit einhergehend eine Änderung bei den Berechnungsgrundlagen für Schallemissionen, Abgasemissionen und den zugehörigen Verkehrsströmen und –kapazitäten, all dies bezogen auf dem Verkehr mit Kraftfahrzeugen.

3.      Bei den nunmehr eingereichten weiteren Verkaufsgeschäften (rund 37 Shops mehr) scheint die Zahl der damit einhergehenden vermehrten Anlieferungen von 10 pro Tag unglaubwürdig. Es ist davon auszugehen, dass bei einer zweimaligen wöchentlichen Anlieferung rund 80 Anlieferungen pro Woche notwendig sind, alle mit LKW, somit pro Werktag 20 Anlieferungen mehr.

4.      Hingewiesen wird, dass die derzeitigen Umbauarbeiten konsenswidrig ohne zugrundeliegende  baubehördliche Genehmigung erfolgt sind."

 

"Stellungnahme der S Einkaufszentrum GesmbH, v.d .Herrn Ing. E S:

1.      Die derzeit gültige Flächenwidmung weist eine maximale Verkaufsfläche von 12.900 m2 aus. Das verfahrensgegenständliche Projekt weist jedoch eine Gesamtverkaufsfläche von rund 17.000 m2 aus. Aus diesem Grund ist das Projekt  nicht von der gültigen Flächenwidmung gedeckt und wäre deshalb aus unserer Sicht abzuweisen.

2.      Gemäß Auskunft des Verkehrsgutachters bedeutet die zusätzliche Verkaufsfläche  eine Mehrzahl an Anlieferungen von ca. 10 Einheiten je Betriebstag. Diese Mehrung findet sich unserer Ansicht nach nicht in dem Gutachten für Schallschutz und Luft wieder. Die letztgenannten Gutachten entsprechen daher nicht dem eingereichten Projekt. Ebenfalls liegen dem Gutachten veralterte Landschaftsmodelle zugrunde, da das gegenüberliegende Einkaufszentrum nur teilweise im Modell als vorhanden betrachtet wurde und daher nicht dem bereits in der Natur vorhandenen Gebäude entspricht.

3.      Hinsichtlich der auf den Plänen südwestlich und östlich der Betriebsanlage dargestellten zusätzlichen PKW-Abstellplätze, welche zwar als nicht Gegenstand der Einreichung bezeichnet werden, ist aus der Lage und der Darstellung eindeutig zu entnehmen, dass es sich hierbei um Stellplätze handelt, die sehr wohl betrieblichen Zwecken dienen. Gemäß UVP Gesetz wäre daher für diese zusätzlichen Stellplätze jedenfalls ein Feststellungsverfahren  wegen Überschreitung des Schwellenwertes durchzuführen, ebenso wären diese zusätzlichen Stellplätze in den entsprechenden Gutachten betreffend Lärmschutz und Luftgüte zu berücksichtigen. Ebenfalls entspricht die Flächenwidmung dieser beiden Grundstücke nicht dem Verwendungszweck für Stellplätze eines Einkaufszentrums."

 

Aus den darüber hinaus protokollierten Stellungnahmen der M I GesmbH  als Antragstellerin sowie auch aus den befundmäßigen Darstellungen der beigezogenen Amtssachverständigen ist weiters ausdrücklich abzulesen, dass Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Projektes jedenfalls nicht die Erhöhung der Anzahl von Parkplätzen ist.

 

Nach der geltenden Rechtslage im Grunde der oben zitierten Bestimmungen kommt im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm den den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage, so hat dies im Sinne der zitierten Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Im gegenständlichen Fall haben die nunmehrigen BerufungswerberInnen zusammenfassend zwar rechtzeitige, aber, wie weiter unten begründet wird, keine zulässigen Einwendungen, bezogen auf die im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ihr zustehenden subjektiv-öffentlichen Interessen im Grunde des § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 und 5 GewO 1994, vorgebracht. Diesen Einwendungen wurde daher von der belangten Behörde zu Recht keine Folge gegeben. Begründet wurde dies auch durch das umfangreich durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere die im Rahmen der mündlichen Verhandlung abgegebenen Sachverständigengutachten, denen von den Berufungswerberinnen auf gleicher Ebene nicht entgegen getreten wurde.

 

Vom erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates ist zu den einzelnen Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung festzustellen, dass Probleme mit Bebauungs- oder Flächenwidmungsplan ausschließlich im baurechtlichen Bewilligungsverfahren zu klären sind und die Gewerbebehörde hiefür keinerlei rechtliche Kompetenzen besitzt. Diesbezügliche Einwendungen sind daher im gewerberechtlichen Betriebsanlagen­genehmi­gungs­verfahren nicht zulässig.

 

Gleiches gilt für angesprochene verkehrsrechtliche Probleme. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf Nachbarbeschwerden, die sich auf § 74 Abs.2 Z4 der Gewerbeordnung (Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs...) beziehen, nicht weiter einzugehen, weil durch diese Umstände subjektive Rechte der Nachbarn nicht berührt werden. Die Bestimmung des § 74 Abs.2 Z4 räumt den Nachbarn keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiven-öffentlichen Rechte geltend  gemacht werden könnte.

 

Soweit in diesem Zusammenhang oder unabhängig davon auf die Anzahl von Stellplätzen bzw. Parkplätzen Bezug genommen wird, so ist hiezu in Bezug auf die Frage, ob die Anzahl der nach den Bestimmungen der Oö. Bautechnikverordnung erforderlichen Stellplätze richtig berechnet zu Grunde gelegt wurde, Aufgabe der Baubehörde.

 

Soweit jedoch im Zusammenhang mit  Parkplätzen bzw. mit Kfz-Fahrbewegungen (sei dies durch Kunden auf Parkplätzen oder sei dies durch Anlieferungen) mögliche Belästigungen oder Gefährdungen durch Lärm bzw. Schall, Abgas etc. angesprochen werden, ist auch diesbezüglich auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach juristische Personen durch derartige Immissionen weder in ihrem Leben  noch in ihrer Gesundheit gefährdet noch im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 GewO 1994 belästigt sein können (VwGH 2005/04/0065 vom 18.5.2005).

Eine Erhöhung der Parkplatzanzahl ist darüber hinaus, wie bereits oben dargestellt, nicht Inhalt der Genehmigung; es ist daher im gegenständlichen Verfahren auch die diesbezüglich angesprochene bzw. behauptete UVP-Pflicht ohne Bedeutung.

 

Die Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt des Magistrates der Stadt Wels hat im Übrigen auch ergeben, dass sich die Gewerbebehörde I. Instanz in einem umfangreichen Ermittlungsverfahren mit den zu wahrenden Schutzinteressen der Gewerbeordnung intensiv auseinandergesetzt hat und neben dem gewerbetechnischen Gutachten, welches sich auch mit Lärm- und Luftimmissionen sowie Grundwasserschutz und vorbeugenden Brandschutz auseinandersetzt und entsprechende Auflagen vorschlägt, auch ein Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen sowie eines Vertreters der Brandverhütungsstelle und des Arbeitsinspektorates eingeholt hat.

 

Die Berufungswerber haben zusammenfassend im Rahmen der durchgeführten mündlichen Augenscheinsverhandlung, welche ordnungsgemäß, insbesondere auch unter Zitierung der Rechtsfolgen des § 42 AVG anberaumt wurde, keine zulässigen Einwendungen erhoben. Sie haben somit ihre Parteistellung durch Präklusion im Grunde der zitierten Gesetzesbestimmungen verloren.

 

Mangels aufrechter Parteistellungen waren die BerufungswerberInnen somit nicht zulässigerweise berechtigt, Rechtsmittel gegen den ergangenen Genehmigungsbescheid einzubringen, weshalb bereits auf Grund dieser dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden war und der Berufung keine Folge gegeben werden konnte.

 

Auf Grund dieses Ergebnisses des Berufungsverfahrens erübrigt sich ein Abspruch über den gleichzeitig mit der Berufung beider BerufungswerberInnen, vertreten durch Rechtsanwälte B K B & Partner vom 7. April 2006 gestellten Antrag nach § 78 Abs.1 der Gewerbeordnung betreffend den Ausschluss des Rechts der Konsenswerberin zur Inanspruchnahme des Konsenses zum Betrieb der Betriebsanlage.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

Beschlagwortung:

Parteistellung – juristische Person;

 

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