Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530500/2/Re/RSt

Linz, 31.08.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der N GmbH & Co KG, vom 20. Juli 2006, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10. Juli 2006, GZ. 501/M061023e, betreffend die Zurückweisung eines Ansuchens wegen Formgebrechen, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10. Juli 2006, GZ. 501/M061023e, wird bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1, 67d u. 13 Abs.3 des Allgemeinen Verwaltungs­verfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem Bescheid vom 10. Juli 2006, GZ. 501/M061023e, den Antrag der N GmbH und Co KG, Linz, um Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagenänderungsgenehmigung für den Einbau eines alkalischen Wäschers zwischen HCI-Absorption und Bautenwäscher K402 bei der 2,4-D-SOC-Chlorierung, Bau  im Standort L, S, Grundstücksnummer  der KG L, wegen des Vorliegens von Formgebrechen gemäß § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, gemäß § 356b GewO seien die Bestimmungen des WRG bei Abwassereinleitungen in Gewässer und Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen mit anzuwenden. Die bei der SOC-Chlorierung anfallenden Abwässer fielen in die AEV-Pflanzenschutzmittel und seien somit gemäß Anlage A der IEV wasserrechtlich genehmigungspflichtig. Konkret würden die Abwässer des Abluftwäschers über den Bio-Kanal zur Regionalkläranlage Asten und somit in die öffentliche Kanalisationsanlage und die Kühlwässer zweier Wärmetauscher über die Kanalisationsanlage der A in die Donau eingeleitet werden. In der Folge wurde im Bescheid dargelegt, welche Unterlagen ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zu enthalten habe. Der Aufforderung, die Unterlagen vorzulegen, sei innerhalb offener Frist nicht entsprochen worden, vielmehr wurde von der Antragstellerin entgegnet, dass das gegenständliche Ansuchen um gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung nicht durch einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung zu ergänzen sei. Aufgrund der dargestellten Rechtsgrundlagen des § 356b Abs.1 und des § 103 Abs.1 WRG habe die Behörde die materiell rechtlichen Bestimmungen des WRG im gegenständlichen Verfahren mit anzuwenden. Die Antragstellerin habe trotz Aufforderung und Einräumung einer angemessenen Frist die erforderlichen Unterlagen nicht nachgereicht bzw. die notwendigen Ergänzungen des Ansuchens nicht vorgenommen weshalb der Antrag spruchgemäß zurückgewiesen worden sei.

 

Gegen diesen Bescheid hat die N GmbH und Co KG, vertreten durch Dr. B K, mit Schriftsatz vom 20. Juli 2006 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Inhalt des § 356b GewO beziehe sich im Falle des WRG insbesondere auf die Beurteilung des Standes der Technik (§ 356b GewO Abs.1). § 356b GewO sage jedoch nicht aus, dass ein Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung Bestandteil des Antrages auf gewerberechtliche Bewilligung sei. Mithin könne das Fehlen eines solchen kein Formgebrechen im gewerberechtlichen Änderungsantrag sein. Die N habe mit Schreiben vom 12. Juli 2002 einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung ihrer Anlagen gestellt. Dieser Antrag umfasse auch die Produktionsanlage, in welcher die im nunmehrigen Ansuchen beschriebene Änderung beabsichtigt sei. In der Beschreibung dieser Änderung, und zwar im Kapitel 6.1.2, sowie mit Schreiben vom 18. Mai 2006 und der dort beigefügten Stellungnahme seien alle Daten beigelegt worden, die unter Berücksichtigung des Antrages auf wasserrechtliche Bewilligung eine Beurteilung der Änderung im Rahmen des WRG gestatten. Es sei gezeigt worden, dass das gegenständliche Projekt den Konsensantrag im wasserrechtlichen Verfahren nicht ändere. Es seien alle Angaben gemacht worden, die für eine Beurteilung nach dem WRG notwendig seien. Es gäbe daher kein Formgebrechen des gewerberechtlichen Bewilligungsantrages. Im Übrigen habe die Behörde lediglich den Katalog des § 103 WRG wiedergegeben und nicht konkretisiert, welche Unterlagen im Detail für die Beurteilung erforderlich seien. Die Zurückweisung entbehre daher jeglicher Grundlage.

 

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  GZ. 501/M061023A.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei den einem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage anzuschließenden Beilagen um Belege gemäß § 13 Abs.3 AVG (VwGH 21.9.1993, 91/04/0196); derartige unvollständige Ansuchen sind daher im Wege eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs.3 AVG ergänzen zu lassen.

 

Gemäß § 356b Abs.1 leg.cit. entfallen bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagenge­nehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, bezieht sich auf  folgende mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen:

1. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);

2. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs.5 WRG 1959);

3. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs.2 lit.a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;

4. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs.2 lit.c WRG 1959);

5. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959).

Insbesondere sind die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 betreffend Stand der Technik  einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mit anzuwenden. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (§ 55 Abs.4 WRG 1959) kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, Parteistellung zur Wahrung dieser Interessen einschließlich der Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof zu.

 

 

Gemäß § 103 Abs.1 WRG ist ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung mit folgenden Unterlagen – falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen – zu versehen:

a)     Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens und das betroffene Gewässer;

b)     grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers sowie Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten; Angaben darüber, ob bzw. in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von Vorhaben gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende Vereinbarungen, sowie über Anträge an öffentliche Förderungsstellen nach dem Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz;

c)      die Darstellung der vom Vorhaben zu erwartenden Vorteile oder der im Falle der Unterlassung zu besorgenden Nachteile;

d)     Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (§ 60) unter Namhaftmachung der Betroffenen;

e)     die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers;

f)        bei Wasserbenutzungsanlagen Angaben über die beanspruchte Wassermenge je Sekunde, Tag und Jahr, über die erwarteten Auswirkungen auf Gewässer sowie über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;

g)     bei Wasserkraftanlagen Angaben über Maschinenleistung, Jahresarbeitsvermögen und die vorgesehenen Restwassermengen;

h)      bei Talsperren den Nachweis der Standsicherheit und der sicheren Abfuhr der Hochwässer;

i)        bei Wasserversorgungsanlagen Gutachten über die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck, über allenfalls erforderliche Aufbereitungs­maß­nahmen  sowie über allfällige Schutzmaßnahmen (§ 34) sowie Angaben über die Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer;

j)        bei Einbringungen in Gewässer Angaben über Menge, Art und Beschaffenheit der Abwässer, insbesondere über Fracht und Konzentration schädlicher Abwasserinhaltsstoffe, und über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;

k)      bei genossenschaftlichen Vorhaben die Namen derjenigen, die der Genossenschaft beitreten sollen, unter Anführung der hiefür maßgeblichen Gesichtspunkte und Bemessungsgrundlagen;

l)        bei Anlagen, bei denen wegen der Lagerung, Verwendung und Produktion von Stoffen, wegen der Betriebsweise der Ausstattung oder sonst die Gefahr von Störfällen besteht, Angaben über die zur  Störfallvermeidung und zur Begrenzung oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen vorgesehenen Maßnahmen;

m)   Angaben darüber, welche Behörden sonst mit dem Vorhaben befasst sind;

n)      gegebenenfalls vorgesehene Überwachungs- und Betriebsprogramme;

o)     Beschreibung möglicher bundesgrenzüberschreitender Auswirkungen.

 

Dem gegenständlichen Verfahren vorangegangen ist eine Eingabe der Berufungswerberin vom 28. Februar 2006, den Einbau eines alkalischen Wäschers zwischen HCI-Absorption und Bautenwäscher K402 als nicht genehmigungspflichtige Änderung gemäß § 81 Abs.2 Z9 bei der Gewerbebehörde anzuzeigen. Nach mehrfachen Überprüfungen durch die beizuziehenden Amtssachverständigen des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, so auch des Amtssachverständigen für Gewässerschutz mit Äußerung vom 13. März 2006, wurde der Antragstellerin und nunmehrigen Berufungswerberin mitgeteilt, dass auf Grund der Feststellungen der Amtssachverständigen festgestellt worden sei, dass es sich bei der Änderung um eine genehmigungspflichtige Änderung handle, daher beabsichtigt sei, die Anzeige nicht zur Kenntnis zu nehmen und die geplante Anlagenänderung zu untersagen.

 

Auf Grund dieser Mitteilung hat die Berufungswerberin mit Eingabe vom 13. April 2006 die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der gegenständlichen Anlagenänderung gemäß § 81 GewO beantragt.

 

Im Rahmen der Vorprüfung der eingereichten Projektsunterlagen hat hiezu der wasserfachliche Amtssachverständige festgestellt, dass bereits im Schreiben vom
13. März 2006 aufgezeigt worden sei, dass in den nachzureichenden Unterlagen die geänderten Abwasseremissionen darzustellen seien und dieser Mangel nicht behoben worden sei.

Als Antwort auf die Nachforderung des Amtssachverständigen für Gewässerschutz hat die Berufungswerberin mit E-Mail vom 18. Mai 2006 zwei Fließschemata vorgelegt und erläutert sowie zusammenfassend festgestellt, dass sich mit dem Einbau des beantragten Wäschers die Stoffmengen nicht ändern würden, sondern nur vor der Einlaufstelle unterschiedlich geführt würden, somit keine Änderung der wasserrechtlichen Einreichung erforderlich sei. Dieser Auffassung schloss sich daraufhin der Amtssachverständige des Magistrates der Landeshauptstadt Linz nicht an und stellte fest, dass die bei der SOC-Chlorierung anfallenden Abwässer in die AEV-Pflanzenschutzmittel fallen und somit gemäß Anlage A der IEV wasserrechtlich genehmigungspflichtig seien. Es sollen Abwässer eines Abluftwäschers in den Biokanal und somit in die öffentliche Kanalisationsanlage und die Kühlwässer zweier Wärmetauscher über die Kanalisationsanlage der A in die Donau eingeleitet werden. Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung habe gemäß § 103 WRG folgende Unterlagen zu enthalten:

·        Angaben über Art, Zweck, Umfang  und Dauer des Vorhabens und das betroffene Gewässer.

·        grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers sowie Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten; Angaben darüber, ob bzw. in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von Vorhaben gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende Vereinbarungen, sowie über Anträge an öffentliche Förderungsstellen nach dem Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz.

·        die Darstellung der vom Vorhaben zu erwartenden Vorteile oder der im Falle der Unterlassung zu besorgenden Nachteile.

·        die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers.

·        bei Einbringungen in Gewässer Angaben über Menge, Art und Beschaffenheit der Abwässer, insbesondere über Fracht und Konzentration schädlicher Abwasserinhaltsstoffe, und über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen.

·        bei Anlagen, bei denen wegen der Lagerung, Verwendung und Produktion von Stoffen, wegen der Betriebsweise der Ausstattung oder sonst die Gefahr von Störfällen besteht, Angaben über die zur Störfallvermeidung und zur Begrenzung oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen vorgesehenen Maßnahmen.

·        gegebenenfalls vorgesehene Überwachungs- und Betriebsprogramme.

 

Mit dem Ergebnis dieser fachlichen Stellungnahme hat die belangte Behörde der Berufungswerberin gegenüber mitgeteilt, dass die Mängel innerhalb einer Frist von
2 Wochen behoben werden müssten, da ansonsten das Ansuchen auf Grund der Rechtsgrundlage des § 13 AVG zurückgewiesen würde. Nach einer einvernehmlichen Fristverlängerung teilt die Berufungswerberin mit Schreiben vom
6. Juli 2006 mit, dass ein Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß WRG für das Ansuchen um gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungs­genehmigung nicht notwendig sei. Dies mit der Begründung, die gegenständliche Produktionsanlage sei bereits in einem Bewilligungsantrag vom 12. Juli 2002 erfasst. Im Kapitel 6.1.2 der Beschreibung der Änderung sowie im Schreiben vom 18. Mai 2006 sei dargelegt worden, dass die beantragte Änderung keine Erhöhung wasserrechtlich relevanter Emissionen nach sich ziehe. Es gebe daher keinen Grund, den Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung zu ergänzen.

 

Die Berufungswerberin bringt in ihrem Berufungsvorbringen zunächst zutreffend vor, dass laut dem Wortlaut des § 356b GewO gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach anderen Verwaltungsvorschriften wie zB WRG entfallen, insofern die dort geltenden Regelungen im gewerberechtlichen Verfahren angewendet würden. Unter teilweiser Zitierung des § 356b Abs.1 GewO beziehe sich dies insbesondere auf die Beurteilung des Standes der Technik. Der in Folge daraus von der Berufungswerberin gezogene Schluss, dass mithin das Fehlen eines solchen (Antrags) kein Formgebrechen im gewerberechtlichen Änderungsantrag sein kann, ist jedoch mit der Aktenlage nicht in Einklang zu bringen. Im bekämpften Bescheid wird das Ansuchen um gewerberechtliche Genehmigung nicht wegen des Formgebrechens des Fehlens eines wasserrechtlichen Antrags zurückgewiesen, sondern – wie insbesondere auch in den oben zitierten Aufforderungsschreiben des Magistrates der Landeshauptstadt Linz dargelegt – wegen des Fehlens von entsprechenden Unterlagen zur Beurteilung der wasserrechtlich relevanten Änderungen in Bezug auf die mit der Änderung der Anlage verbundenen Ab- bzw. Einleitungen. Daran kann auch die Tatsache nichts ändern, dass es sich bei derzeit bestehenden Anlage um eine im Jahre 2002 wasserrechtlich bewilligte Anlage handelt. Vielmehr ist dies auch Voraussetzung für eine darauf aufbauende Änderungsgenehmigung, welche aber nunmehr – auf Grund der in der Zwischenzeit eingetretenen Änderungen insbesondere des § 356b GewO 1994 – im konzentrierten Verfahren im Rahmen des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren mitzuvollziehen ist.  Allein die Feststellung, es seien alle Daten beigelegt, die unter Berücksichtigung "unseres Antrags auf wasserrechtliche Bewilligung", (- welcher jedoch nach der Aktenlage ausdrücklich nicht gestellt worden ist -) eine Beurteilung der Änderung im Rahmen des WRG gestatten, kann die Aufzählung des wasserfachlichen Amtssachverständigen betreffend fehlende Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht entkräften. Im Übrigen wurde durch diese Aufzählung des wasserfachlichen Amtssachverständigen nicht – wie in der Berufung angeführt – lediglich der Katalog des § 103 WRG wiedergegeben, sondern aus dieser Norm nur diejenigen erforderlichen Unterlagen aufgezählt, welche für die Beurteilung des konkreten Vorhabens erforderlich sind. Dem Berufungsvorbringen, die Zurückweisung des Antrages wegen Formgebrechen entbehre daher jeglicher Grundlage, kann somit von der Berufungsbehörde nicht gefolgt werden.

 

Der Gesetzgeber hat in der Bestimmung des § 103 WRG auch für Konsenswerber aufgezählt, welche Unterlagen einer Einreichung im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren, welches im gegenständlichen Falle – wie oben dargestellt – im konzentrierten gewerberechtlichen Verfahren mitzuvollziehen ist, anzuschließen sind. Es ist Aufgabe des Konsenswerbers, im Grunde dieser Aufzählung ein Einreichungsprojekt zu erstellen. Bei diesbezüglichen Unklarheiten wäre es Aufgabe der Konsenswerberin, sich mit der Behörde oder dem dortigen Sachverständigendienst kurzzuschließen, um ein vollständiges und entsprechendes Projekt einreichen zu können. Auch ein solches Bemühen der nunmehrigen Berufungswerberin und Konsenswerberin ist jedoch dem Verfahrensakt nicht zu entnehmen.

 

Abschließend und der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass Unterlagen über allfällige Auswirkungen in Bezug auf die Gewässer auch dann erforderlich sein können, wenn sich in der Folge, nach Überprüfung der Unterlagen herausstellt, dass die Änderung der Anlage keinen wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Tatbestand darstellt. In solchen Fällen ist die Gewerbebehörde im Grunde des § 74 Abs.1 Z5 GewO 1994 verpflichtet, eine allfällige mögliche nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer hintanzuhalten. Nach dieser Bestimmung ist die Genehmigung erforderlich, wenn die Betriebsanlage wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet ist, eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Insgesamt war daher auf Grund der oben dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden und konnte der Berufung keine Folge gegeben werden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

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