Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-550285/3/Wim/Rd/Sta

Linz, 21.08.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über den Antrag des Herrn Architekten Mag. arch. Ing. H T, S, G, vom 10.8.2006 auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens betreffend Vergabe "Architektenleistung für Umbau und Neugestaltung Stadtmuseum G" durch die Stadtgemeinde G, zu Recht erkannt:

 

Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 3 Abs.1 und 2, 6 Abs.1 und Abs.2 Z3 und Z4 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz – Oö. VNPG, LGBl. Nr. 153/2002 und § 13  Abs.3 Allgemeines Verwaltungs­verfahrensgesetz  – AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 10.8.2006, beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt am 14.8.2006, hat Herr Architekt Mag. arch. Ing. H T, S, G, einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens betreffend die Vergabe "Architektenleistung für Umbau und Neugestaltung Stadtmuseum G" gestellt.

 

Begründend wurde Nachstehendes ausgeführt:

"Antrag über die Nachprüfung der Entscheidung der Vergabe des öffentlichen Auftrages zur Architektenleistung des Umbaues und der Neugestaltung des Stadtmuseums G.

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Ich möchte hiermit die Vergabeentscheidung der Stadtgemeinde G zum folgenden Projekt mit den folgenden Sachverhalten anfechten.

Bezeichnung des Auftraggebers: Stadtamt G, R, G

Bezeichnung des Auftrages: Umbau und Neugestaltung Stadtmuseum G

Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes:

Aufgrund meiner erfolgten Bewerbung bei der Stadtgemeinde G für die Erbringung der Architektenleistung für das gegenständliche Projekt wurden wir am 25.7.2006 vom Stadtamt G zum Architektenhearing geladen (siehe Schreiben vom 25.7.2006).

Zum Hearing geladene Architekten am 28.7.2006:

Dipl.-Ing. R F, Dipl.-Ing. I H, Mag. Arch. B M M, Mag. Ing. H T.

Im Einladungsschreiben vom 25.7.2006 sollten innerhalb von 3 Tagen folgende Unterlagen vor einer Kommission vorgelegt werden: (siehe Beilage)

-           Referenzliste mit Angabe der in den letzten 5 Jahren erbrachten Leistungen

-           Nachweis der Befugnis

-           Bürokapazität

-           Honorarangebot bezogen auf reine Baukosten von 1.900.000 Euro exkl.   MwSt.

Die  Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftrages fand in Form eines Hearings vor einer Kommission statt.

Am 1.8.2006 erhielt ich per Post die Juryentscheidung (siehe Beilage).

'Nach Auszählung der Jurybewertung ist das Architekturbüro H, A, G der 'Bestbieter'.

Hiermit fechte ich diese Vergabeentscheidung an und begehre mit der gegenständlichen Architektenleistung beauftragt zu werden.

Begründung:

Der beauftragte Architekt Hr. Dipl.-Ing. Baurat h.c. G H war zum Hearing nicht geladen. Die geladene Architektin Fr. Dipl.-Ing. I H ist die Tochter von Dipl.-Ing. G H, verfügt jedoch lt. Ziviltechnikerverzeichnis über keine aufrechte Ziviltechnikerbefugnis und kann somit keine Referenzen der letzten 5 Jahre nachweisen.

Die Auswahl der vier Bewerber zeigt, dass die Stadtgemeinde wie auch bereits des Öfteren aus Politikerkreisen erwähnt ein Büro beauftragen wollte, dass nicht bereits vielfach mit öffentlichen Aufträgen betraut wurde und einen innovativen Entwurfansatz in die kulturbezogene Planungsaufgabe einbringt. Diese Intension deckt sich mit der Aufbruchshaltung G sich als Keramikstadt zu etablieren.

In der Bekanntgabe der Jurybewertung ist nicht nachvollziehbar, warum das nichtgeladene Architekturbüro Dipl.-Ing. XX als Bestbieter hervorgeht.

Weiters liegt keine Auswertung der Jurybewertung, noch Angebotssummen vor. Die Vor- und Nachteile meines Angebotes gegenüber dem 'Bestbieter' sind nicht genannt und somit auch nicht nachvollziehbar.

Bereits in zwei Artikeln der regionalen Zeitung wird das Büro H als Auftragnehmer genannt. Dabei werden Aussagen zitiert, die die Beauftragung mit der höheren Leistungsfähigkeit gegenüber den Mitbewerbern rechtfertigen und kleineren Büros unterstellt, der Auftrag wäre für sie schwieriger abzuwickeln. Diese Behauptungen sind nicht nachvollziehbar und lassen in der Öffentlichkeit das Bild entstehen, mein Büro sei nicht leistungsfähig.

Die Gebühr von 350.- lt. Vergabe-Pauschalgebührenverordnung LGBL 127/2006 überweise ich auf folgendes Konto des Landes Oberösterreich:

Oberbank Kto Nr. 404 555 500, BLZ: 15000, Verwendungszweck: Vergabenachprüfungsverfahren 2/045105/8150".

 

2.1.  Der genannte Antrag hat nicht den Anforderungen der §§ 3 Abs.2, 6 Abs.1 und 2 Oö. VNPG entsprochen, weshalb mit Auftrag vom 14.8.2006 der Antragsteller gemäß § 13 Abs.3 AVG aufgefordert wurde, diese – einer Verbesserung zugänglichen – Mängel binnen gesetzter Frist bis zum 17.8.2006 zu verbessern, ansonsten der Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden müsste.

 

So fehlten dem Antrag ein Nachweis über die spätestens gleichzeitig mit der Einbringung des Nachprüfungsantrages erfolgte Verständigung der Auftraggeberin und über die tatsächliche Entrichtung der Pauschalgebühr sowie Angaben hinsichtlich des behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schadens und des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet.

 

Eine Verbesserung des Antrages ist jedoch nicht erfolgt. 

Von der Stadtgemeinde G wurde telefonisch bekannt gegeben, dass sie vom Nachprüfungsantrag nicht verständigt worden sei. Die Pauschalgebühr ist bislang nicht auf dem angegebenen Konto verbucht.

 

2.2. Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, weil der Nachprüfungsantrag zurückzuweisen war (§ 12 Abs.2 Z1 Oö. VNPG).

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 3 Abs.1 Oö. VNPG kann ein Unternehmer bzw eine Unternehmerin, der bzw die ein Interesse am Abschluss eines dem Bundesvergabegesetz  unterliegenden Vertrages behauptet, vor der Zuschlagserteilung beim unabhängigen Verwaltungssenat die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm bzw ihr durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

 

Gemäß § 3 Abs.2 Oö. VNPG hat der Unternehmer bzw die Unternehmerin spätestens gleichzeitig mit der Einbringung des Nachprüfungsantrages den Auftraggeber elektronisch oder mittels Telefax nachweislich von der beabsichtigten Einleitung des Nachprüfungsverfahrens zu verständigen. In dieser Verständigung ist die geltend gemachte Rechtswidrigkeit zu bezeichnen.

 

§ 6 Oö. VNPG regelt den Inhalt und die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages vor Zuschlagserteilung. Ein Antrag gemäß § 3 Abs.1 leg.cit. hat sohin jedenfalls zu enthalten:

1.         die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der    angefochtenen Entscheidung;

2.         die genaue Bezeichnung des Auftraggebers bzw der Auftraggeberin;

3.         eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des           Interesses am Vertragsabschluss;

4.         Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen         Schaden für den Antragsteller bzw die Antragstellerin;

5.         die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller bzw die       Antragstellerin als verletzt erachtet;

6.         die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;

7.         ein bestimmtes Begehren und

8.         die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig        eingebracht wurde (Abs.1).

Der Antrag ist in folgenden Fällen unzulässig:

1.         wenn er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet;

2.         wenn er nicht innerhalb der im § 9 genannten Fristen gestellt wird;

3.         wenn keine Verständigung gemäß § 3 Abs.2 erfolgt ist oder

4.         wenn der Antrag trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß            vergebührt wurde (Abs.2).

 

3.2. Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

 

3.3.1. Wie bereits oben ausgeführt, hat der Antragsteller dem dieser Bestimmung entsprechenden Verbesserungsauftrag nicht Folge geleistet, weshalb die dort vorgesehenen und auch in der Aufforderung angekündigten Rechtsfolgen eingetreten sind und der Antrag bereits deshalb als unzulässig zurückzuweisen war.      

 

Die gewährte Verbesserungsfrist ist in Anbetracht der gemäß § 15 Abs.2 Oö. VNPG nur einmonatigen  Entscheidungsfrist  sowie des geringen Umfanges der geforderten Verbesserungen (Vorlage von Belegen und kurze Ausführungen zum Schaden sowie zum verletzten Recht)  jedenfalls als angemessen anzusehen.

 

3.3.2. Darüber hinaus ist ein Antrag jedenfalls gemäß § 6 Abs.2 Z3 Oö. VNPG unzulässig und zurückzuweisen, wenn keine (rechtzeitige) Verständigung gemäß § 3 Abs.2 leg.cit. erfolgt. Dies trifft nach den Angaben der Stadtgemeinde G offenbar ebenfalls zu.

 

3.3.3.  Weiters ist gemäß § 6 Abs.2 Z4 Oö. VNPG  ein Antrag jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen, wenn er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.

 

Gemäß § 1 Abs.1 Oö. Vergabe-Pauschalgebührenverordnung, LGBl. Nr. 127/2003, hat der Antragsteller für den Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor Zuschlagserteilung eine Pauschalgebühr zu entrichten. Gemäß § 2 leg.cit. ist die Gebühr gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages durch Barzahlung, Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten.

 

Im Antrag wurde vorgebracht, dass die Pauschalgebühr in der Höhe von 350 Euro überwiesen werde. Ein entsprechender Nachweis, dass die Pauschalgebühr auch tatsächlich entrichtet wurde, wurde dem Antrag nicht angeschlossen, weshalb der Antragsteller im Aufforderungsschreiben beauftragt wurde, die Einzahlungs­bestätigung über die entrichtete Pauschalgebühr vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Antragsteller nicht nachgekommen.

 

Laut telefonischer Auskunft der Buchhaltung beim Amt der Oö. Landesregierung vom 21.8.2006 wurde bis zum heutigen Tag die Pauschalgebühr in Höhe von 350 Euro vom Antragsteller nicht überwiesen, weshalb auch diesbezüglich kein zulässiger Antrag vorlag. Der Antrag war daher auch aus diesem Grunde zurückzuweisen.

 

4. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 18 Abs.1 Oö. VNPG iVm § 1 Abs.1 Oö. Vergabe-Pauschalgebührenverordnung zu entrichtende Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag noch offen ist. Es wird um umgehende Entrichtung und Beibringung des Nachweises ersucht, widrigenfalls eine Weiterleitung der Angelegenheit an die zuständige Abgabenbehörde erfolgt.    

 

5. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 27,40 Euro angefallen, ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr.  Wimmer

 

 

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