Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105776/3/BR

Linz, 15.09.1998

VwSen-105776/3/BR Linz, am 15. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer (Vorsitzender: Dr. Langeder, Berichter: Dr. Bleier, Beisitzer: Dr. Fragner) über die zu Punkt 4) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz, vom 3. Juni 1998, Zl. III/S 38.384/97-1, gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn Mag. D, wegen Übertretung nach § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 11.000 S ermäßigt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Tagen wird jedoch bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24 und § 51 Abs.1 § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995 - VStG.

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demzufolge auf 1.100 S. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat im Punkt 4) des oben bezeichneten Straferkenntnisses über den Berufungswerber eine Geldstrafe im Ausmaß von 12.000 S und für den Nichteinbringungsfall zwölf Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

2. Die Erstbehörde ging mangels konkreter Angaben von einem Monatseinkommen des Berufungswerbers in der Höhe von mindestens 15.000 S aus.

2.1. Der Berufungswerber wendet sich in seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung nur gegen das Strafausmaß. Er führt im Egebnis aus, daß er die Übertretung nicht bestreite und er diese gegenüber dem Beamten argumentationslos zugegeben habe. Auch wenn er im Zusammenhang mit diesem Tatvorwurf vermeinte, ein Alkoholgeruch wäre an ihm nicht festgestellt und die von ihm gewünschte Blutabnahme sei ihm verwehrt worden, ersucht er abschließend ausdrücklich "diese Umstände" bei der erneuten Strafzumessung zu berücksichtigen. 3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da im Punkt 4) eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 51e Abs.2 VStG nicht erforderlich.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

4. Aus dem Akt ergibt sich, daß der Berufungswerber in Österreich verwaltungsstrafrechtlich als unbescholten anzusehen ist. Gegenwärtig befindet er sich im landesgerichtlichen Gefangenenhaus in U-Haft. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß die Einkommensverhältnisse dzt. zumindest ungünstiger sind als noch von der Erstbehörde auf Grund deren Schätzung mit zumindest 15.000 S angenommen. 5. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

5.1. Das Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand hat wie die Erstbehörde zutreffend ausführt, einen hohen Tatunwert. Ebenfalls bedarf es aus spezialpräventiven Gründen einer entsprechenden Bestrafung. Gegenständlich liegen jedoch ungünstigere Einkommensverhältnisse vor als die Erstbehörde angenommen hat. Ebenfalls war entgegen der Beurteilung der Erstbehörde vom Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbe-scholtenheit auszugehen. Allfällige nicht in den Bereich des Verwaltungs-strafverfahrens fallende Aspekte des Vorlebens des Berufungswerbers haben aus Gründen der Auskunftsbeschränkung von der Beurteilung im Rahmen dieses Verfahrens ausgeschlossen zu bleiben. Da jedoch der Alkoholisierungsgrad des Berufungswerbers gemäß dem vorliegenden Meßergebnis als durchaus beträchtlich anzusehen ist, konnte trotz der dzt. ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers eine Herabsetzung der Geldstrafe auf die gesetzliche Mindeststrafe nicht in Betracht kommen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war angesichts des unterdurchschnittlichen Einkommens - der somit überwiegend in § 19 Abs.2 VStG letzter Satz resultierenden Herabsetzung der Geldstrafe gründend - nicht anzupassen. Unter Berücksichtigung des Strafmilderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und der finanziellen Situation des Bw wurde die Geld- u. Ersatzfreiheitsstrafe objektiv dem Tatunwert und der Tatschuld angemessen verhängt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. L a n g e d e r

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