Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720134/3/BMa/Be

Linz, 25.09.2006

 

 

 

V E R F Ü G U N G

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann aus Anlass der Berufung des K M, die durch seine rechtsfreundliche Vertretung, S E W D, gegen das Erkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 27. Juni 2006 eingebracht wurde, beschlossen:

 

Die Berufung wird zuständigkeitshalber an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich weitergeleitet.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 6 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 iVm

§ 9 Fremdenpolizeigesetzes 2005 ( im Folgenden: FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.  99/2006

 

 

Begründung:

 

1. Mit Schreiben vom 9. August 2006 wurde die Berufung des K M beim Oö. Verwaltungssenat und bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht. In der Begründung wurde unter anderem angeführt, aufgrund seiner Ehe mit Frau N P, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, würden für den Berufungswerber die Bestimmungen des § 86 Abs.1 und Abs.3 FPG gelten. Als Angehöriger einer Österreicherin würden für ihn zwar die Sonderbestimmungen für EWR-Bürger und deren Angehörige in Bezug auf den Entzug des Aufenthaltsrechtes zur Anwendung kommen, nicht jedoch jene der Rechtsschutzgarantien des

§ 9 Abs.1 Z.1 FPG, weil seine Gattin nicht zu den freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern gehöre und er sohin nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs.4 Z.11 FPG anzusehen sei.

Zur Sicherstellung einer verfassungskonformen Erledigung seiner Berufung solle das Berufungsverfahren dennoch im Sinne des § 9 Abs.1 Z.1 FPG vor dem UVS Oberösterreich geführt werden.

 

Aufgrund eines mit Herrn Mag. Winter von der Sicherheitsdirektion geführten Telefonates wurde eruiert, dass M K nigerianischer Staatsangehöriger ist (Aktenvermerk vom 18. September 2006).

 

2. Gemäß § 9 Abs.1 FPG entscheiden über Berufungen gegen Entscheidungen nach dem FPG, sofern nichts anderes bestimmt ist,

1. im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern und

2. in allen anderen Fällen die Sicherheitsdirektionen in letzter Instanz.

 

Der Berufungswerber ist nigerianischer Staatsangehöriger und - nach eigenen Angaben - mit einer Österreicherin verheiratet, die jedoch nicht zu den freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern gehört.

Er ist damit nicht begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne der vorzitierten Bestimmung. Somit ist (nach den derzeit geltenden Bestimmungen) die Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion und nicht jene des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich gegeben.

 

Die Berufung war daher gemäß § 6 Abs.1 AVG an die zuständige Stelle, in diesem Fall die Sicherheitsdirektion für Oberösterreich, weiterzuleiten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

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