Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590150/2/Ste/CR

Linz, 23.10.2006

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung der Dr. C L, 43 M, gegen den Bescheid des Bezirks­hauptmanns des Bezirks Perg vom 20. September 2006, AZ. SanRB01-12-13-2006, wegen Erteilung einer Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke, zu Recht erkannt:

 

 

       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG; § 29 Abs. 1 Z 1 iVm § 53 Apothekengesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2006

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Perg vom 20. September 2006, AZ. SanRB01-12-13-2006, wurde der Antrag der Berufungswerberin (in der Folge: Bwin) vom 13. April 2006 auf Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke am Berufssitz in 43 M mangels Voraussetzungen abgewiesen. Als Rechtsgrundlage werden die §§ 29 Abs. 1 Z 1 und 53 Apothekengesetz idF BGBl. I Nr. 41/2006 genannt.

 

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Bwin mit Schreiben vom 12. April 2006, eingelangt am 13. April 2006, die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke am Berufssitz in 43 M beantragt habe.

 

Mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2006 Art. II sei das Apothekengesetz geändert worden; diese Änderung sei am 29. März 2006, einem Tag nach ihrer Kundmachung, in Kraft getreten. § 29 Abs. 1 Z 1 Apothekengesetz idF BGBl. I Nr. 41/2006 sehe vor, dass einem Arzt für Allgemeinmedizin auf Antrag die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke zu erteilen sei, wenn dieser in einem dem § 342 Abs. 1 ASVG entsprechendem Vertragsverhältnis stehe oder als Arzt für Allgemeinmedizin an einer Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach § 342 Abs. 1 ASVG stehe, beteiligt sei. Durch diese Änderung habe der Gesetzgeber offensichtlich nur Ärzten mit Kassenverträgen die Möglichkeit zur Haltung einer ärztlichen Haus­apotheke einräumen wollen.

 

Da das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Bwin keinen Kassenvertrag habe und auch an keiner Gruppenpraxis mit entsprechendem Vertrag beteiligt sei, erfülle sie die seit 29. März 2006 unter § 29 Abs. 1 Z 1 Apothekengesetz geforderten Voraussetzungen nicht, weshalb ihr Antrag abzuweisen gewesen sei.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, der der Bwin am 22. September 2006 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende – rechtzeitige (Datum des Poststempels: 29. September 2006) – Berufung.

 

Darin führt die Bwin im Wesentlichen aus, dass sie bis zwei Wochen vor Antragstellung die gesetzlichen Voraussetzungen zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke am Ordinationsstandort erfüllt hätte. Da die Planung, Einrichtung und Inbetriebnahme einer Ordination ca. 6 bis 12 Monate in Anspruch nehme, hätte er ihres Erachtens entsprechende Übergangsbestimmungen mitbeschließen müssen. Darüber hinaus sei sie von der Gesetzesänderung völlig überrascht worden. Wäre ihr bekannt gewesen, dass die Gesetzesänderung geplant ist, hätte sie ihren Antrag zwei Wochen früher gestellt und nach der damals gültigen Gesetzeslage die Bewilligung erteilt bekommen.

 

In der Folge verweist die Bwin darauf, dass ihrer Meinung nach durch die derzeitige Regelung die freie Arztwahl de facto eingeschränkt sei und die neue Regelung § 28 Apothekengesetz nicht gerecht werde, der vorsehe, dass die Bevölkerung im ländlichen Raum durch Ärzte mit Hausapotheke versorgt werde, wobei keine Unterscheidung zwischen Ärzten mit und ohne Kassenvertrag gemacht werde. An ihrem Ordinationssitz in der Gemeinde bestehe überdies keine öffentliche Apotheke.

 

2.1. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Perg hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da ein diesbezüglicher Antrag nicht gestellt wurde und die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d Abs. 1 AVG).

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Die Bwin ist Wahlärztin für Allgemeinmedizin und betreibt in 43 M ihre Ordination. Die Bwin steht in keinem § 342 Abs. 1 ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis und ist auch nicht als Ärztin für Allgemeinmedizin an einer Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach § 342 Abs. 1 ASVG steht, beteiligt.

 

Die Bwin hat mit Schreiben vom 12. April 2006, bei der belangten Behörde eingelangt am 13. April 2006, die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Haus­apotheke beantragt.

 

2.3. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage und wird auch von der Bwin in ihrer Berufung bestätigt.

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 29 Abs. 1 Apothekengesetz in der derzeit gültigen Fassung zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2006 (Datum des Inkrafttretens: 29. März 2006) ist die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke einem Arzt für Allgemeinmedizin auf Antrag zu erteilen, wenn

1.         dieser in einem dem § 342 Abs. 1 entsprechenden Vertragsverhältnis steht, oder als Arzt für Allgemeinmedizin an einer Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach § 342 Abs. 1 ASVG steht, beteiligt ist,

2.         sich in der Gemeinde, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet, und

3.         der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer entfernt ist.

In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß § 341 ASVG nicht besteht, findet Z 1 keine Anwendung.

 

Nach dem festgestellten Sachverhalt steht zweifelsfrei fest, dass die Bwin in keinem § 342 Abs. 1 ASVG entsprechendem Vertragsverhältnis steht. Aufgrund der gesetzlichen Voraussetzungen kann der Bwin daher die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke nicht erteilt werden.

 

3.2. Hinsichtlich der (ausschließlich rechtspolitischen) Argumente der Bwin ist darauf zu verweisen, dass ihre Vorstellungen nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen; der Oö. Verwaltungssenat hat (allein) auf Grundlage des Gesetzes zu entscheiden, gegen dessen Inhalt keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden sind. Den Argumenten der Bwin war daher nicht zu folgen.

 

3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

3.4. Im Verfahren sind Gebühren in Höhe von 43 Euro angefallen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

                                                            Wolfgang Steiner

 

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