Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160770/2/Kei/Ps

Linz, 23.10.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des W N, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. J P, S, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 12. Juli 2005, Zl. VerkR96-4890-2005, zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Statt "Verwaltungsübertretungen" wird gesetzt "Verwaltungsübertretung".

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 24 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben als zur Vertretung nach außen berufener Geschäftsführer der Firma N GmbH. mit dem Sitz in F, L - diese ist Zulassungsbesitzerin des nachgenannten Lastkraftwagens - wie bei einer Verkehrskontrolle am 31.03.2005 gegen 10.55 Uhr im Gemeindegebiet Kematen am Innbach, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A 8 auf Höhe von Strkm. 24,900 in Fahrtrichtung Wels festgestellt wurde, nicht dafür gesorgt, dass der Zustand des Fahrzeuges den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, zumal mit dem von Herrn H B gelenkten Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen die größte zulässige Höhe von 4 m um 17 cm überschritten wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs.1 Z.1 iVm. § 4 Abs.6 Z.1 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 iVm. § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

120,- Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

51 Stunden

Gemäß

§ 134 Abs. 1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

12,- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
132,- Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) bestritt in der Berufung das Vorliegen der ihm vorgeworfenen Übertretung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 2. August 2005, Zl. VerkR96-4890-2005, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Tatort der gegenständlichen Übertretung war der Anhalteort des Kraftfahrzeuges. Es wird hingewiesen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf den Tatort bei Übertretungen des § 103 Abs.1 Z.1 KFG 1967 in den Erkenntnissen Zlen. 95/02/0238, 0240 vom 8. September 1995, 96/02/0489 vom 24. Jänner 1997, 2002/02/0087 vom 19. November 2004 und 2004/02/0181 vom 19. November 2004.

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die glaubhaften Angaben des Meldungslegers B Z in der Anzeige des Gendarmeriepostens Rohrbach vom 6. April 2005, Zl. A1/0000000591/01/2005.

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Der Bw hätte auf eine taugliche Weise sicherstellen müssen, dass es im gegenständlichen Zusammenhang nicht zu einer Überschreitung der größten zulässigen Höhe von 4 Metern kommt.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1.600 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: für ein Kind.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist erheblich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

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