Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161432/9/Bi/Be

Linz, 17.10.2006

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J P, vertreten durch RA Mag. B S, vom 13. Juni 2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 29. Mai 2006, VerkR96-14339-2005, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 5. Oktober 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge "unbehinderte und" zu entfallen hat.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 11,60 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 9 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 58 Euro (34 Stunden EFS) verhängt, weil er am 6. Juli 2005, 10.00 Uhr, in der Gemeinde Bad Goisern, Gemeindestraße, Ortsgebiet, Obere Marktstraße Höhe Nr.5, mit dem Lastkraftwagen Ford Transit, blau, Kz., einem Fußgänger, der erkennbar den Schutzweg überqueren wollte, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 5,80 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 5. Oktober 2006 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung beim genannten Schutzweg im Ortsgebiet von Bad Goisern in Anwesenheit des Bw, seines rechtsfreundlichen Vertreters RA Dr. M, des Vertreters der Erstinstanz Dr. H sowie der Zeugen Y und R M durchgeführt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Tatsache, dass sich die Zeugin veranlasst sah, den Schutzweg fluchtartig schnellen Schrittes zu verlassen, könne nicht bedeuten, dass ihm eine derartige Übertretung vorzuwerfen sei. Es habe sich vielmehr um eine subjektive Fehleinschätzung der gesamten Verkehrssituation durch die Zeugin gehandelt. Es gebe keine objektiven Sachverhaltselemente, dass er ihr nicht tatsächlich ein ungehindertes und ungefährdetes Überqueren der Fahrbahn ermöglicht hätte. Er habe sich dem Schutzweg so genähert, dass die Zeugin ihn überqueren hätte können, ohne ihre Gehgeschwindigkeit zu erhöhen. Selbst wenn sie seiner Fahrlinie ausweichen wollte, bedeute das noch keine tatsächliche Gefährdung durch ihn. Sein Fahrzeug habe lediglich eine Motorleistung von 90 PS und sei damals voll beladen gewesen. Er sei außerdem ca 70 m vor dem Schutzweg aus dem Stillstand eingebogen. Die Angaben der Zeugen würden für wahr gehalten, obwohl sie widersprüchlich seien und die Zeugen dazu noch einmal befragt werden hätten müssen. Beantragt wird die Durchführung eines Ortsaugenscheins mit Ladung der Zeugen und Beiziehung eines kfz-technischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass der Lkw damals eine Geschwindigkeit von höchstens unter 30 km/h erreichen habe können. Er sei bei einer solchen Geschwindigkeit längst aus dem Sichtbereich der Zeugen verschwunden gewesen, die erst in ihr Fahrzeug einsteigen und ausparken hätten müssen. Die Zeugen müssten daher gewusst haben, wohin er fahren würde bzw wo sein Arbeitsplatz sei, woraus klar werde, dass offenbar andere Gründe zu den Anschuldigung durch die Zeugen geführt hätten.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer Berufungsverhandlung an Ort und Stelle, bei der beide Parteien gehört und die beiden Zeugen unter Hinweis auf ihre Wahrheitspflicht gemäß § 289 StGB einvernommen wurden.

Folgende Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Nach der Schilderung der Zeugen Y und R M betrat Y M zur im Spruch genannten Zeit den auf Höhe Obere Marktstraße 5 gelegenen Schutzweg von der Apotheke her und beabsichtigte, diesen in Richtung Volksschule zu überqueren, wo der Zeuge R M auf sie wartete. Sie ging zunächst bis zur Fluchtlinie des Randsteins - der Bereich, der durch parallel zum Fahrbahnrand gelegene Parkplätze abgesichert ist, umfasst etwa einen Meter ab der Gehsteigkante und ist ebenfalls mit weiß-schwarzen Quermarkierungen gekennzeichnet - überzeugte sich, dass sich kein Fahrzeug dem Schutzweg näherte und begann mit dem Überqueren, wobei ihr in der Mitte der Oberen Marktstraße auffiel, dass sich von rechts ein Lkw näherte, der eine so hohe Geschwindigkeit einhielt und nach ihrem Eindruck auch keine Anstalten machte, diese zu verringern, dass sie sich entschloss, den restlichen Weg in schnellen Schritten zurückzulegen, weil sie befürchtete, der Lenker würde ihr gefährlich werden. Die Zeugin demonstrierte bei der Verhandlung ihre Gehgeschwindigkeit vor und nach der Straßenmitte und führte aus, sie sei weder gelaufen noch gesprungen, sondern sei ab der Mitte schnell weiter­gegangen. Sie habe den Lkw, der nach ihrer vagen Erinnerung bei Beginn ihres Überquerens gestanden sei, gesehen, als er sich ca 4 m vom Schutzweg entfernt befunden und nach ihrem Eindruck diesem ungebremst genähert habe.    

R M stand zu dieser Zeit auf der anderen Seite des Schutzweges, sah seine Frau kommen und achtete nicht auf eventuellen Umgebungsverkehr, weil er "ja selbst nicht beabsichtigte, die Straße zu überqueren." Im Augenwinkel fiel ihm aber der vom Bw gelenkte Lkw auf und zwar etwa auf Höhe zwischen der Bushaltestelle, dh ca 7-8 m vom Schutzweg entfernt, und zwar ebenfalls ungebremst, sodass er sich veranlasst sah, seiner Frau zuzurufen "Lauf, da kommt ein Auto!". Die Zeugin konnte sich an einen Zuruf in der Verhandlung nicht erinnern, fasste aber aus Eigenem den Entschluss, die restliche Strecke schneller zurückzulegen. Der Zeuge gab an, er habe den Eindruck gehabt, der Lkw hätte seine Frau niedergefahren, wenn sie nicht schneller gegangen wäre. Der Lenker habe gar nicht reagiert, sondern sei mit dieser Geschwindigkeit weitergefahren und habe "gleich", nachdem seine Frau bei ihm ange­kommen gewesen sei, den Schutzweg überfahren. Die Zeugin bestätigte sinn­gemäß diesen Eindruck, sie habe sich aber nicht umgedreht und könne daher konkret zum Abstand zwischen ihr und dem Lkw nichts sagen.  

Der Zeuge M entschloss sich, seinen in der Nähe geparkten Pkw zu holen und beide fuhren dem Lkw nach bis zur Fa S&S, wo der Bw schließlich mit Lade­tätigkeiten begann. Der Zeuge stieg aus und sprach den Bw an, ob er er bemerkt habe, dass er "die Frau auf dem Schutzweg fast niedergefahren hätte". Der Zeuge gab an, der Bw habe darauf nicht reagiert, sodass er ihm die Erstattung einer Anzeige angekündigt habe, worauf der Bw gesagt habe, er solle das tun, und seine Ladetätigkeit fortgesetzt habe, weshalb sich der Zeuge zur Anzeigeerstattung entschlossen habe.

Der Bw schilderte den Vorfall in der Verhandlung so, dass er von der von links in die Obere Marktstraße einmündenden Straße aus Richtung der evangelischen Kirche kommend in Richtung Schutzweg eingebogen sei. Dabei sei ihm vor dem Passieren des Schutzweges die Zeugin nicht aufgefallen, diese habe sich vielmehr bereits auf der Seite der Volksschule befunden. Er habe keine Veranlassung zu einem Abbremsen oder gar Anhalten des von ihm gelenkten Lkw gehabt. Das vom Zeugen M geschilderte Gespräch zwischen den beiden bestätigte er sinngemäß. Er äußerte die Vermutung, die Zeugin habe sich sicher schon "10 Sekunden" auf der anderen Straßenseite befunden, als er den Schutzweg passiert habe.  

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates besteht in dieser "Wegbe­schreibung" des Bw eine Lücke dahingehend, als der Bw bei der Annäherung an den Schutzweg die diesen überquerende Zeugin beobachtet haben musste, weil dort zum einen wegen der örtlichen Gegebenheiten (eingeengte Fahrbahn, stark frequentierte Parkplätze vieler Geschäfte) nur mit geringer Geschwindigkeit gefahren werden kann und zum anderen, selbst wenn die Zeugenaussagen M hinsichtlich der Entfernung des Lkw vom Schutzweg, als sich die Zeugin in dessen Mitte befunden hat, um 3-4 m divergieren, der Bw die Zeugin nicht erstmals auf der Seite der Volksschule gesehen haben kann. Dabei ist nachvollziehbar, dass der Lkw aus dem Stillstand nur eine geringe Geschwindigkeit eingehalten haben kann, die aber ziffernmäßig nicht objektivierbar ist und daher auch nicht einer Zeit-Weg-Berechnung durch einen Sachverständigen unterzogen werden kann, weshalb von der Einholung eines zum Beweis für eine vom Bw behauptete möglicherweise subjektive, aber nicht objektiv nachvollziehbare Gefährdung der Zeugin M beantragten Sachver­ständigengutachtens abgesehen wurde. Die Sicht des Bw ab seinem Einbiegen in die Obere Marktstraße reichte jedenfalls bis zum Schutzweg und hatte der Bw vom Lenkersitz des Ford Transit aus eine erhöhte Position, sodass er bei entsprechender Aufmerksamkeit und Sorgfalt die Zeugin auf dem Schutzweg sehen und sich im Hinblick auf eine Anpassung der von ihm gewählten Fahr­geschwindigkeit bei der Annäherung an den Schutzweg entsprechend verhalten hätte können und müssen.

Die Aussagen der beiden Zeugen in der mündlichen Verhandlung waren glaubwürdig und im wesentlichen, bis auf die Entfernungsangaben des Lkw vom Schutzweg, übereinstimmend. Auch ergab sich in der Verhandlung, dass es unter den örtlichen Gegebenheiten für den Zeugen sehr wohl möglich war, den geparkten Pkw zu holen, die Zeugin einsteigen zu lassen und dem Bw bis zur Ladestelle nachzufahren, und dass kein Anlass für die vom Bw geäußerte Behauptung bestand, die Anzeige habe andere Gründe gehabt als den ggst Vorfall. Wenn auch die Wortwahl, der Bw habe "gleich" nach dem Ankommen der Zeugin auf der anderen Seite des Schutzweges diesen passiert, einer sekundengenauen Einschränkung nicht zugänglich war, so zeigt sich darin doch deutlich, dass beide Zeugen überein­stimmend den subjektiven Eindruck hatten, der Bw wäre der Zeugin "gefährlich" geworden, hätte sie nicht ihr Verhalten seiner Geschwindigkeit angepasst und sich beim Überqueren des verbleibenden Teiles des Schutzweges beeilt. Demgegenüber steht die nicht nachvollziehbare und damit unglaubwürdige Behauptung des Bw, es sei kein Grund vorhanden gewesen, abzubremsen - damit hat er indirekt den "subjektiven" Eindruck der Zeugen, der Lkw habe die Geschwin­digkeit beibehalten und keine Anstalten zum Bremsen gemacht, bestätigt - weil die Zeugin sich bereits auf der anderen Seite befunden habe, als er den Schutzweg passiert habe. Damit bestätigt er die Aussagen der Zeugen wieder indirekt, weil ja zum Zeitpunkt seines Passierens des Schutzweges die Zeugin tatsächlich bereits auf der anderen Seite angelangt war, verschweigt aber den wesentlichen Aspekt, unter welchen - von ihm verursachten - Bedingungen die Zeugin die zweite Hälfte des Schutzweg zurück­gelegt hat.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 9 Abs.2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienen­fahrzeug ist, ua einem Fußgänger, der sich auf dem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar überqueren will, das unbehinderte und ungefährdete Über­queren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten.

 

Nach der Judikatur des VwGH (vgl 25.4.1980, Zl.0002/80) verpflichtet die Vorschrift des § 9 Abs 2 StVO den Fahrzeuglenker nicht unter allen Umständen dazu, vor dem Schutzweg anzuhalten, wenn sich ein Fußgänger auf diesem befindet; Zweck der Vorschrift ist vielmehr, einem solchen Fußgänger das ungehinderte und unge­fährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Nur insoweit kommt dem Fuß­gänger ein "Vorrang" zu.

 

Im gegenständlichen Fall ist nach den glaubwürdigen Vorfallsschilderungen der Zeugen M davon auszugehen, dass sich der vom Bw gelenkte Lkw mit einer solchen Geschwindigkeit der in der Mitte des Schutzweges befindlichen Zeugin genähert hat, dass diese, hätte sie ihre Gehgeschwindigkeit beibehalten, sich nach dem vorherseh­baren zeitlichen Ablauf noch auf dem Schutzweg in der Fahrlinie des Lkw befunden hätte. Dabei hat der Bw seine Fahrgeschwindigkeit nicht bzw nicht ausreichend verringert, jedoch die Zeugin ihre Gehgeschwindigkeit wesentlich erhöht, um vom Lkw nicht niedergefahren zu werden. Damit war nach den Ergebnissen des Beweisver­fahrens davon auszugehen, dass der Bw die Zeugin zwar nicht beim Überqueren der Fahrbahn (im Sinne einer Hinderung am Weitergehen) behindert, ihr aber die ungefähr­dete Überquerung der Fahrbahn insofern nicht ermöglicht hat, als sie durch seine beibehaltene Geschwindigkeit gezwungen war, sich mit dem Überqueren der Fahrbahn zu beeilen, um nicht in die auch zeitlich abschätzbare Fahrlinie des Lkw zu gelangen. Damit hat der Bw den ihm nunmehr in einge­schränkter Form zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal von der Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht die Rede sein kann. Der Bw hätte bei Aufwendung der erforderlichen Aufmerksamkeit bei Annäherung an den Schutzweg ausreichend lange Sicht und auch Gelegenheit gehabt, sein Fahrverhalten so einzurichten, dass der Zeugin die weitere Über­querung der Fahrbahn auf dem zweiten Teil des Schutzweges ungefährdet ermöglicht worden wäre. Dabei ist nicht relevant, dass der Bw ohnehin eine geringe Geschwindigkeit eingehalten hat, sondern dass er eine für die ihm im § 9 Abs.2 StVO auferlegte Verpflichtung zu hohe Geschwindigkeit eingehalten hat. Insoweit ist den Zeugen zuzubilligen, die Situation, wenn auch subjektiv, entsprechend der allge­meinen Lebenserfahrung einzu­schätzen.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs. 3 StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Die Erstinstanz hat - zutreffend - die bisherige Unbescholtenheit des Bw als mildernd berücksichtigt und ist - unbestritten und nicht anders belegt - von einem geschätzten Monatsnettoeinkommen von 1.400 Euro bei fehlendem Vermögen und Sorge­pflichten ausgegangen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält general- sowie spezialpräventiven Überlegungen stand und ist auch bei Wegfall des genannten Teiles des Schuldvorwurfs noch als eher niedrig bemessen anzusehen, sodass eine Herabsetzung nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Die Ersatzfreiheits­strafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Fußgängerin wurde durch Bw an ungehindertem Überqueren der Fahrbahn gehindert

 

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